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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: IV/TH will Lohnst.jahresausgleich von letzten 4 Jahren, korrekt? Fragen!  (Gelesen 5602 mal)

toastiii

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Guten Tag an euch alle  :hi:

ich befinde mich seit Februar 2011 in der Verbraucherinsolvenz (Privatinsolvenz) und habe ein paar Fragen an die erfahrenen Leute hier:
  • wann und wie erfahre ich in welcher Phase ich mich befinde?
  • ich soll Lohnsteuerjahresausgleich von 2008, 2009, 2010, 2011 machen und habe davon leider nur wenig Ahnung...aber ist das korrekt so weit in die Vergangenheit? Darf der IV/TH die evtl Erstattung dann auch behalten?
  • ich habe gelesen, dass in der ersten Phase der IV/TH den Lohnsteuerjahresausgleich macht und man selber nur Unterstützend wirkt?
Ich danke euch schonmal für eure Tips und Hilfe
und wünsche schönen Abend. Lg  :coffee:
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Der_Alte

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Hallo und herzlich willkommen.

Für die Steuererklärungen ist der Treuhänder zuständig. Sie müssen ihm nur die Unterlagen liefern, die er benötigt, um die Erklärungen abgeben zu können. Üblicherweise wollen die Treuhänder das nicht selbst machen, weil sie den Steuerberater dann aus der Masse bezahlen müssen. Das soll aber nicht Ihr Problem sein.

Am besten machen Sie eine Aufstellung jeweils für die geforderten Jahre, welche Fahrten zur Arbeit angefallen sind, wie hoch die Kosten für die einzelnen Versicherungen waren und fügen die Lohnsteuerbescheinigung vom Arbeitgeber hinzu. Dann dürften Sie alles haben, was notwendig ist.
Wenn Sie verheiratet sind und Ihre Frau ebenfalls gearbeitet hat auch noch deren Angaben.

Schreiben Sie dem Treuhänder, dass Sie sich nicht in der Lage sehen, die Steuererklärungen zu machen und, da die Steuererstattung ohnehin zur Masse geht, Sie auch nicht bereit sind, dafür einen Steuerfachmann in Anspruch zu nehmen.
Hier noch ein  Link http://insolvenzbesteuerung.de/index.php?option=com_content&view=article&id=12:steuererklaerungspflicht-in-der-insolvenz&catid=3:steuerrecht&Itemid=4, in dem eine gute Zusammenfassung zu finden ist
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toastiii

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Hallo und danke für deine Antwort.


Ich habe bissel muffe dass der TH mich nun zappeln lässt in Bezug auf die Wohlverhaltensperiode und
deshalb versuche ich nun selbst die Einkommensteuererklärungen zu erstellen :?

Jetzt ist es so, dass ich (nutze Wiso Steuer 2012) meinen Ehemann mit eintragen MUSS, da wir
verheiratet sind und wohl zusammen veranlagt werden.

Als ich die Daten meines Mannes erstmal im Programm eingetragen habe zeigte es eine Erstattung
von ca 450€ an. Nachdem ich meine Daten eingegeben hatte, waren es "nur" noch 250€.

Soweit so gut, aber wie verhält es sich nun mit dem Treuhänder und dem Abführen? Wird das
Geld nun vom TH bzw IV einbehalten auch wenn da noch Erstattungen von meinem Mann sind
oder wird das alles wenn getrennt ausgezahlt (er und ich auf verschiedenen Konten)?

Lg
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Der_Alte

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Ihr Mann kann Aufteilung der Steuererstattung beim Finanzamt beantragen, dann muss das Finanzamt ausrechnen, wer welchen Anteil aus der Erstattung bekommt bzw. ob ein Ehepartner sogar nachzahlen muss.
Ihr Mann bekommt dann seinen Teil direkt ausgezahlt, Ihr Anteil geht sowohl positiv als auch negativ zur Masse.
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Insokalle


Den letzten Teil verstehe ich nicht, was meinen Sie damit?
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Der_Alte

  • Gast

Eine Steuererstattung für die Ehefrau bedeutet, dass die Erstattungssumme drekt dem Treuhänder zur Masse überwiesen wird.
Entsteht eine Steuernachforderung für die Ehefrau, weil in der Aufrechnung die Erstattungsumme des Mannes höher ist als die gesamt zu erstattende Summe, muss die Ehefrau eine Nachzahlung leisten. Diese Nachzahlung wird gegenüber dem Treuhänder mittels Bescheid festgestellt und dürfte demzufolge eine Masseverbindlichkeit sein.
Die Aufteilung, die auch in eine Steuerschuld münden kann, ist z.B. hier beschrieben: http://www.gmbh-brief.de/newsletterarticle.asp?his=1245.46.7160&id=13139&year=0
Das mit der Steuerfestsetzung und den Folgen habe ich hier (insbesondere letzter Absatz) gefunden: http://www.brennecke-partner.de/178466/Steuerrechtliche-Aspekte-in-der-Insolvenz-Teil-2-2-1-Die-Behandlung-der-einzelnen-Steuerarten-und-Erhebungsformen-Die-Einkommensteuer
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Maurice Garin

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Entsteht eine Steuernachforderung für die Ehefrau, weil in der Aufrechnung die Erstattungsumme des Mannes höher ist als die gesamt zu erstattende Summe, muss die Ehefrau eine Nachzahlung leisten.

Nein. Bei reinen Erstattungsfällen kann sowas nicht passieren. Es wird immer nur die Erstattung aufgeteilt, im Verhältnis der geleisteten Vorauszahlungen/Steuerabzugsbeträge. Was Sie meinen ist die Aufteilung einer Steuerschuld nach §§ 268ff AO. Diese kann in der Tat zu einer Erstattung für einen Ehegatten und einer höheren Nachzahlung für den anderen führen. Kann man aber vermeiden.

Zitat
Diese Nachzahlung wird gegenüber dem Treuhänder mittels Bescheid festgestellt und dürfte demzufolge eine Masseverbindlichkeit sein.

Da es hier offensichtlich um reine Arbeitnehmereinkünfte handelt, wäre eine Nachzahlung keine Masseverbindlichkeit, weil sie nicht aus einem Handeln des IV i.S. § 55 InsO resultiert. Der IV interessiert sich nur für Erstattungen.
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Der_Alte

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Bin ja immer bereit, was schlauer zu werden.

Wenn der Treuhänder im eröffneten Verfahren die Erklärung macht und es kommt zu einer Steuernachforderung, wie ist damit umzugehen? Den Bescheid erhält der Treuhänder, steuerpflichtig bleibt allerdings der Schuldner. Wer muss die Zahlung aufbringen?
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Insokalle


Der Schuldner muss zahlen für den Teil, der auf die Zeit nach Verfahrenseröffnung entfällt.
Gegenteiliges gibt es meines Wissens immer noch nicht.

Aber um auf die konkrete Frage zurückzukommen. Das Verfahren wurde 2011 eröffnet. Eventuelle Nachforderungen für 2008-2010 sind Insolvenzforderungen, die bleiben unbezahlt. Das FA darf sie zur Tabelle anmelden. Gibt es 2011 eine Nachforderung, wird diese aufgeteilt.

« Letzte Änderung: 14. März 2012, 17:52:34 von Insokalle »
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Maurice Garin

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Wenn der Treuhänder im eröffneten Verfahren die Erklärung macht und es kommt zu einer Steuernachforderung, wie ist damit umzugehen?

Es kommt drauf an, ob sich die Forderung gegen die Masse oder gegen das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners richtet. Dementsprechend ist auch der Steuerbescheid entweder dem IV oder dem Schuldner bekanntzugeben. Masseverbindlichkeiten liegen aber nur vor, wenn die Steuern auf Handlungen des IV beruhen. Z.B., wenn dieser das Gewerbe des Schuldners fortführt und daraus einkommensteuerpflichtige Gewinne erzielt. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit beruhen die Steuernachforderungen (so es denn dazu kommt, was ja nicht die Regel ist) aber nicht auf Handlungen des IV. Also hat der nix damit zu tun und die Steuern sind gegen den Schuldner festzusetzen und von diesem zu bezahlen. So hat es der BFH dem Volke verkündet (Urteil vom 27.07.2011 - VI R 9/11)

Wobei ich hier nur von Steuern rede, die auf die Zeit nach Verfahrenseröffnung entfallen. Davor heißt Insolvenzforderungen.
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Schlumpfi

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Hallo,

eigentlich war ja hier alles soweit beantwortet, aber ich muss nochmal nachfragen.

Wenn der IV die Steuererklärung macht, dann muss der IV eine Nachforderung nicht begleichen sondern der Schuldner?

Folgender Fall: Unterlagen werden vom Schuldner zur Verfügung gestellt, Ehefrau ist ebenfalls in Privatinsolvenz. Treuhänder der Frau und Insolvenzverwalter des Mannes sprechen sich nicht ab. Ehemann erhält Bescheid über eine Nachzahlung. Muss diese gezahlt werden? Mit Abstimmung wären wahrscheinlich keine Nachforderungen gekommen, da Treuhänder etwas von Rückerstattung gesagt hat. Ist hier nicht so zu verfahren, daß steuerlich beide Parteien zusammenzulegen snd? In dem Bescheid des Mannes ist nichts von den Einkünften der Ehefrau vermerkt.

Eure Meinung würde mich da sehr interessieren.

LG Schlumpfi

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Insokalle


„Wenn der IV die Steuererklärung macht, dann muss der IV eine Nachforderung nicht begleichen sondern der Schuldner?“

- Im Grunde ja, obwohl es eigentlich egal ist, wer die Erklärung gemacht hat. Entscheidend ist letztlich der Zeitraum, für den sie gemacht wird.


Bei dem geschilderten Fall sieht es so aus, als wären die Eheleute nicht zusammenveranlagt sondern getrennt veranlagt worden. Genaueres müsste sich aus den Steuerbescheiden ergeben.

Der BGH hat entschieden, dass der IV/TH in der Insolvenz eines Ehegatten das Wahlrecht für Getrennt- oder Zusammenveranlagung ausüben darf. Allerdings kann er möglicherweise verpflichtet sein, der Zusammenveranlagung zuzustimmen.

Ist der andere Ehegatte aber auch in einem Insolvenzverfahren, müsste das Wahlrecht konsequenterweise auch der IV/TH des anderen Ehegatten haben. Ob es in den Fällen Zustimmungspflichten zur Zusammenveranlagung gibt, wage ich zu bezweifeln. Das hätte allerdings den Nachteil, dass unterschiedliche Ansichten zwischen den beiden IV/TH auf dem Rücken der insolventen Eheleute ausgetragen werden. Entscheidungen dazu kenne ich jetzt nicht, die mir bekannten betreffen nur die Insolvenz eines Ehegatten.

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Schlumpfi

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Vielen Dank für die Antwort.

Das war uns überhaupt nicht bewußt. Jetzt hat mein Mann gestern Steuerbescheide von 2009 + 2010 erhalten (Eröffnung Verfahren war Juli 2009), da ist eine Nachzahlung von insgesamt 6.000,- Euro fällig.

Der zuständige IV nicht im Haus. Da kann man verzweifeln. Wo sollen wir denn jetzt soviel Geld haben? Da dachte ich jetzt ist alles überstanden und nun die Katastrophe. Vor allem ohne Vorwarnung, das war doch bei Abgabe der Erklärung bekannt. Und dabei hatten wir vor einreichen der IV eine Kanzlei, die uns beraten hat.

Da bekommt man die Chance wieder von vorne anzufangen und durch die Verwalter befindet man sich plötzlich in einer noch schlimmeren Situation. Soweit ich weiß gibt es bei unserem FA keine Ratenzahlungen und keine Stundungen. Was soll dann werden  :cry:


LG Schlumpfi
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Insoman

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Wenn Ihr Mann einen Insolvenzverwalter hat, ist er doch im Regelinsolvenzverfahren..?
Ist die Steuerlast aus Einkünften eines laufenden Betriebes entstanden?
Oder wurde ein Gewerbe freigegeben?
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Schlumpfi

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Nein das Gewerbe ist kurz nach Antragstellung abgemeldet worden. Trotzdem ist mein Mann in der Regelinsolvenz, da Krankenkassenverbindlichkeiten da waren. Wir hatten nur ein kleines Transportgeschäft.

Ich verstehe auch nicht, warum der IV BWA´s ans FA gesendet hat. Das war eigentlich geschätzt und ja auch vor Insolvenz. Also längst erledigt.

Also 4.000,- Euro fallen auf 2009 und 2.000,- auf 2010. Eine Summe, die wir nicht haben. Mein Mann LKW Fahrer, ich Angestellte mit einem Teenager, da bleibt so eine Summe nicht über.

Ich hoffe ja noch immer auf einen Fehler, aber diese Ungewißheit macht einen doch irre.
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Der_Alte

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Die Nachzahlungen für 2009 und 2010 sind Insolvenzforderungen, da können Sie beruhigt drüber schlafen.
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Insoman

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Vorsicht..
schlumpfi ist nicht Eingangsposter..
Zitat
Das war uns überhaupt nicht bewußt. Jetzt hat mein Mann gestern Steuerbescheide von 2009 + 2010 erhalten (Eröffnung Verfahren war Juli 2009), da ist eine Nachzahlung von insgesamt 6.000,- Euro fällig.
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Schlumpfi

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sorry, hätte besser ein neues Thema eröffnet. Tut mir leid, wenn zu Verwirrung führt....ich bin halt total durch den Wind...
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Der_Alte

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Worauf begründen sich dann die Steuerschulden, wenn keine Selbständigkeit mehr gegeben war seit 2009?
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Schlumpfi

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Es ist der Einkommensteuerbescheid für 2009 und 2010. Gestern erst vom Finanzamt erhalten. Ich wusste nicht was auf uns zukommt. Hätte denn der IV unbedingt eine Erklärung einrichen müssen, wenn so ein Ergebnis rauskommt?

Ich denke da ist die Problematik mit Steuerklasse III. Ich habe V bei einem 1/2 Tag Job. Die Erklärung hat der Insolvenzverwalter anhand des Lohnnachweises erstellt. Ich kann die Summe ja auch nicht fassen.
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