Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: kobold04 am 24. Juli 2009, 18:35:08

Titel: Job und IV
Beitrag von: kobold04 am 24. Juli 2009, 18:35:08
Hallo zusammen!
Hab da mal ne Frage.
Habe bisher immer Vollzeit gearbeitet. Die Arbeit wurde nun gekündigt. Habe zum Glück auch schon einen neuen Job, allerdings nur in Teilzeit.
Kann der IV da Probleme machen weil es dann nur noch sehr wenig bis gar keine pfändungsbaren Anteil mehr gibt?
Habe allerdings noch einen Nebenjob auf Honorarbasis der am Jahresende über Gewinn und Verlust abgerechnet wird, so dass der IV hierdurch auf jeden Fall Geld bekommt.
Also, man kann sagen das alles in allem der Verdienst eines Vollzeitjob zusammenkommt, halt nur auf unterschiedlichen Wegen.
Habe aber Sorge weil ich im Hauptjob nur 60 % arbeite
Titel: Re: Job und IV
Beitrag von: foxtra am 24. Juli 2009, 20:03:43
Warum sollte es da Probleme geben, wenn du gekündigt wurdest? Schließlich hast Du doch schon einen neuen Job, besser als gar nichts, und Du hast ja nicht selbst gekündigt.

Ich denke, wenn übers Jahr gesehen ähnlich viel an den TH abgeführt werden kann, wie vorher, sollte das kein Problem sein.
Titel: Re: Job und IV
Beitrag von: kobold04 am 24. Juli 2009, 20:41:17
Kann es denn grds. Probleme bei Teilzeitjobs geben?
Titel: Re: Job und IV
Beitrag von: paps am 24. Juli 2009, 20:51:50
nur wenn Sie diese freiwillig eingehen und dadurch die Gläubiger schlechter stellen.
Titel: Re: Job und IV
Beitrag von: kobold04 am 25. Juli 2009, 13:05:35
Also, das heisst wenn ich selbst gekündigt hätte und nun Teilzeit arbeiten würde.
Da ich aber gekündigt wurde bin ich auf der sicheren Seite?
Oder kann der IV verlangen dass ich mir einen Vollzeitjob suche?
Titel: Re: Job und IV
Beitrag von: Feuerwald am 25. Juli 2009, 13:43:32
Der Treuhänder kann gar nichts verlangen oder befehlen. Sie müssen die Obliegenheiten im RSB-Verfahren a) kennen und b) selbst für sich entscheiden, ob Sie diese befolgen und wie weit Sie Sinn und Unsinn mitmachen.

Da in diesem Forum immer wieder gebibbert wird, was der böse Treuhänder nicht alles tun und lassen könnte, sind klare ja-nein Antworten auf solche Fragen fast unmöglich.

§ 295 InsO

 (1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung


1.  eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;


Fällt Ihnen also eine Teilzeittätig zu, deren Aufnahme zumutbar ist, müssen Sie diese aufnehmen. Ok, das haben Sie getan. Alles im grünen Bereich!

Weiter müssten Sie sich um eine Vollzeitbeschäftigung oder einen vergleichbaren Ersatz bemühen. Dies kann sehr wohl auch in Form einer Selbständigkeit erfolgen. Dann gilt in der WVP folgendes:


(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.


Da Sie aber entgegen dieser Vorschrift die jährliche Gewinnermittlung Ihrer Einkünfte aus Selbständigkeit als Grundlage für den abzuführenden Betrag mit dem Treuhänder praktizieren, kommen Sie Ihrer Obliegenheit nach § 295 Abs. 2 InsO ggf. nicht nach.

Grund? Die noch immer herrschende Verunsicherung über die Abführungspflichten bei selbständiger Erwerbstätigkeit. Im Ergebnis kommt es dann zu Kuddelmuddel und Rechtsunsicherheit und absurden Abführungsmodellen.

Wer ganz sicher gehen will oder nicht immer in Angst vor irgendwas leben möchte, sollte daher – auch wenn Unsinnig – sich immer brav auf eine abhängige Vollzeiterwerbstätigkeit bewerben und dieses Bemühen dokumentieren.