Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Theo am 06. August 2007, 13:51:03

Titel: Job
Beitrag von: Theo am 06. August 2007, 13:51:03
Hallo,
ich hoffe, ihr könnt mir helfen.
Meine Wohlgefallensperiode dauert noch bis 12/2009.  Leider ist das Arbeitsklima mittlerweile unerträglich geworden, was allerdings nichts mit der Inso zu tun hat.  Bin also mehr oder weniger auf Jobsuche.  Darf ich einen anderen Job annehmen, wo die Entlohnung geringer wäre als sie jetzt ist oder gefährde ich die Inso damit? Und darf ich eine Festanstellung gegen einen befristeten Vertrag tauschen, der sehr wahrscheinlich andere befristete Verträge nach sich ziehen würde und besser entlohnt wird?
Titel: Re: Job
Beitrag von: Feuerwald am 06. August 2007, 15:07:03

Ihre Frage lässt sich nicht mit ja oder nein beantworten.

Ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO kann m.E. dann problematisch werden, wenn durch den (unbegründeten und selbst veranlassten) Jobwechsel die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt wird. Davon ist auszugehen, wenn zukünftiger weniger an pfändbaren Einkommen erzielt wird.

Gruss
Feuerwald


Titel: Re: Job
Beitrag von: Theo am 06. August 2007, 15:11:45
Puh, es ist kompliziert.  Wenn ich den Schritt gehen würde, wären noch höhere Abzahlungen möglich, als jetzt schon.  Gibt es überhaupt irgendeinen Grund, der mir gestattet, selber zu kündigen?
Titel: Re: Job
Beitrag von: Feuerwald am 06. August 2007, 15:56:38
"überhaupt irgendeinen Grund, der mir gestattet, selber zu kündigen? "

Ich kann gerade zeitmäßig nicht intensiv auf Ihre Frage eingehen.
Ein Vorbot besteht nicht. Dennoch ist § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO und der Passus "die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt wird" im  296 Abs. 1 InsO zu bedenken.

Würde man Ihnen eine besser bezahlte Stelle anbieten, dürften wohl kaum Bedneken bestehen.

Hier sollte man die Kommentierung zur InsO entsprechend auswerten, ggf. nach Entscheidungen suchen. Denkbar wäre auch durch Zahlungen aus dem unpfändbaren die Insolvenzgläubiger so zu stellen, wie derzeit.

Gruss
Feuerwald



Titel: Re: Job
Beitrag von: Theo am 06. August 2007, 16:15:02
Erst einmal danke sehr.  Zumindest weiß ich, dass ich "zur Not" was ausgleichen kann.    :wink: Werde mal über ein andere Formulierung des Problems nachdenken. 
Titel: Re: Job
Beitrag von: Theo am 13. August 2007, 10:18:09
Hallo,
jetzt ist bei mir eine neue Frage aufgetaucht.  Was passiert denn, wenn ich einen Job im Ausland annehmen möchte? Dass ich den IV informieren muss, ist klar, aber darf ich das denn überhaupt, weil ich mich ja dadurch indirekt einer gewissen Kontrolle entziehen kann? :gruebel: Würde ja die Zahlung fortführen.  Nur sind dort die Lebenshaltungskosten mit Sicherheit höher als hier, wie würde so was denn gehändelt werden?
Titel: Re: Job
Beitrag von: Feuerwald am 13. August 2007, 16:49:30


das kommt sogar oft vor, bspw. arbeiten in der Schweiz oder Österreich oder den Niederlande.
Es gilt m.E. jedoch gleiches wie zuvor, ein Wechsel ist dann kein Prob, wenn die Insolvenzgläubiger nicht schlechter gestellt werden.

Die Frage wie sich der Pfändungsbetrag berechnet, scheint (noch) mehr oder weniger Ansichtssache zu sein. Einmal wird streng nach den Pfändungsvorschriften der deutschen ZPO  vorgegangen, dann mal wieder nach den Vorschriften im Gastlandes.
Eine logische Erklärung gibt es nicht. Fakt ist: Die Abtretung des TH greif tim Ausland meist nicht, eine Offenlegung der Abtretung beim Arbeitgeber im Ausland führt dann zu nichts. Es bedarf m.E. der Absprache mit dem TH und ggf. Insolvenzgericht nebst Insolvenzgläubigern wie viel zu entrichten ist und wie das ganze kontrolliert wird.

Gruss
Feuerwald