Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Deloona79 am 26. Mai 2011, 17:53:31
-
Stimmt es wirklich,dass der Insolvenzverwalter im schlimmsten Fall sogar die Miete zurück buchen lassen kann,(falls sie via Lastschrift abgebucht wird) um sie der Insolvenzmasse zuzufügen??????
-
Nach einem neuen Urteil des BGH darf der Treuhänder, wie der Insolvenzverwalter im Verbraucherinsolvenzverfahren heißt, keine LAstschriften zurückbuchen, die für die normale Lebensführung erforderlich sind, also z.B. Miete, Strom, Kfz-Versicherung.
Trotzdem empfielt es sich so viel wie möglich auf Überweisung umzustellen.
-
Danke für die schnelle Antwort!!!!
-
Genau genommen ist es so, dass die Lastschriften nicht widerrufen werden dürfen, die aus dem pfändungsfreien Schonvermögen abgebucht werden.
Wer letztendlich abbucht ist dabei egal.
Weiter steht in dem Urteil:
Wird der IV mit mehreren Kontobelastungen - seien es Lastschrift- oder sonstige Buchungen (Barabhebungen und Überweisungen) - konfrontiert, deren Summe den Freibetrag übersteigt, von denen aber nur die Lastschriftbuchungen rückgängig gemacht werden können, muss der Verwalter dem Schuldner Gelegenheit geben zu entscheiden, ob und gegebenenfalls welche Lastschriften aus dem "Schonvermögen" bedient sein sollen. Auch hier darf er nicht von sich aus schematisch allen Lastschriftbuchungen "widersprechen", das heißt die Genehmigung versagen.
Eine Restrisiko bleibt also. Allerdings kann jeder Schuldner die entsprechenden Berechnungen im Vorfeld des Insolvenzverfahrens selbst durchführen.
Je mehr Lastschriften auf Überweisung umgestellt sind, um so eher kann der Schuldner zur Not eine Zahlung in den nächsten Monat verschieben. Und die Überweisungen können nicht widerrufen werden.