Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Hoffnungsloser am 31. Oktober 2010, 19:03:22

Titel: Kann der Insolvenzverwalter zwingen?! (lang)
Beitrag von: Hoffnungsloser am 31. Oktober 2010, 19:03:22
Hallo geehrte Forenbesucher,

ich bin seit Februar 2010 (Beschluss des Amtsgerichtes) im Verbraucher (Privat)-insolvenzverfahren.
Ich lebe in Trennung von meiner Ehefrau.
Nun möchte mein Insolvenzverwalter (Rechtsanwalt) mich zu etwas zwingen, was ich unter keinen Umständen zulasse möchte.

Ich soll mit meiner Frau eine zusammenveranlagte Steuererklärung für 2009 unterschreiben.

Ich habe ihm eine Steuererklärung zur Prüfung übergeben, in der nur meine Einkünfte und Ausgaben berechnet waren (vom Lohnsteuerhilfeverein).
Zur Unterschrift habe ich eine Steuererklärung zurückerhalten, die auch die Daten meiner Frau beinhalten.

Ich habe mich geweigert diese zu unterschreiben.

Zur Begründung:
Meine Frau hat eine Urkundenfälschung zu meinen Lasten begangen, so dass ich seitens des Finanzamtes telefonisch den dringenden Rat erhalten habe meine Frau wegen Urkundenfälschung anzuzeigen. Es ging um die Eigenheimzulage.
Dies habe ich auf Anraten meiner Familienanwältin (es geht um Ehegattenunterhalt( ich bin berechtigter) und Sorge-/Umgangsrecht)nicht getan.
Auch in den Angaben zur Steuererklärung 2009 hat meine Frau Angaben gemacht,die nachweislich gelogen sind.

Ich sehe das Vertrauensverhältnis als zerrüttet an!

Kann mich nun der Insolvenzverwalter trotzdem zwingen diese zu unterschreiben oder fliege ich nun aus der Insolvenz?

Was kann ich tun?

Gruß

Hoffnungsloser
Titel: Re: Kann der Insolvenzverwalter zwingen?! (lang)
Beitrag von: paps am 31. Oktober 2010, 19:49:25
Was würde eine Zusammenveranlagung bringen? Höhere Erstattung ja, aber es müßte trotztem aufgeteilt werden.
Wer zahlte 2009 tatsächlich wieviel Steuern und gab es erhöhte Werbungskosten?
Welche Steuerklassen?

Vom Grunde könnte der IV ja auch ohne Ihre Zustimmung als Vermögensverwalter die gemeionsame Veranlagung beantragen, dazu bedarf es nicht Ihrer Zustimmung.
Haben Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Angaben Ihrer EX, sollten Sie dies schriftlich dem Gericht6, dem IV und dem FA mitteilen.

Ob eine Weigerung Konsequenzen für die RSB hat, kann man mit den wenigen Angaben nicht beurteilen.
Eine Schilderung der Vorgänge und Ihrer berechtigten Zweifel vorab an das Insolvenzgericht, könnte Problemen wegen der Mitwirkungspflicht umgehen.