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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Kann ich Geld auf anderes Konto mit anderen Namen überweisen?  (Gelesen 12786 mal)

xEDGEx

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Re: Kann ich Geld auf anderes Konto mit anderen Namen überweisen?
« Antwort #20 am: 16. März 2011, 11:31:00 »

Richtig lesen bietet sich hier an. Es gibt bis jetzt noch keine Gläubiger und es gibt bis jetzt auch keine Schulden. Durch einen Versicherungsfall mit anschließenden Gerichtsverfahren könnte, ich betone könnte, es dazu kommen. Und wie wir alle wissen, kann sich sowas über Jahre hinziehen.
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Angestellte80

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Re: Kann ich Geld auf anderes Konto mit anderen Namen überweisen?
« Antwort #21 am: 16. März 2011, 11:40:25 »

also sorry, aber ich habe hier nichts davon finden können, dass es sich um einen Versicherungsfall handelt.

Ist mir auch relativ egal mittlerweile, ich habe meine Meinung dazu geäussert und möchte dazu auch nichts weiter mehr sagen!
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Viele Grüße

Angestellte80
 

tomwr

Re: Kann ich Geld auf anderes Konto mit anderen Namen überweisen?
« Antwort #22 am: 16. März 2011, 18:18:35 »

ich finde es auch mehr als fraglich in so einem Forum um Rat zu bitten, wie man am besten beschei**en kann.  :nono:
Dafür habe ich keinerlei verständnis. Meiner Meinung nach grenzt das an Betrug!  :mad2:

Sind wohl wieder einige Moralapostel unterwegs. Frage mich nur wo bei denen die Moral geblieben ist als sie selbst Schulden gemacht haben. Mal was auf Pump gekauft und das Risiko eingegangen sind es nicht zurückzahlen zu können (ob bewußt oder unbewußt, ob verschuldet oder die sogenannten unverschuldeten Umstände, was auch immer das sein mag). Wo war denn da die Moral ?

Und wo ist die Moral der Gläubiger, die Schuldnern die Existenz unterm Ars.. wegpfänden, mit einer Kontopfändung dafür sorgen dass das Konto von der Bank gekündigt wird in dem Wissen, dass er so schnell kein neues bekommt und obwohl sie wissen dass da eigentlich nichts zu holen ist.

Die Politik und die Wirtschaft machen es doch vor. Der Insolvenzverwalter bei Arcondor (ehemals Karstadt) hat sich auch gewundert dass das Unternehmen fast nichts selbst besitzt. Systematisch alles ausgegliedert. Nur weil da Otto Normalverbraucher nicht durchblickt bleibt das weitgehend unbemerkt oder zumindest undiskutiert im Volksmund.

Und welcher Schuldner hat wirklich frühzeitig ein Insolvenzverfahren angestrebt als noch was zu holen war ? Die meisten privaten Schuldner beschreiten den Weg doch erst wenn auch nichts mehr zu holen ist und die Pfändungen überhand nehmen. Können sich da die sog. Moralapostel, die sich hier zu Wort gemeldet haben, nach reiflicher Überlegung wirklich davon ausnehmen ?

Ich denke den meisten "stinkt" nur eine gewisse Ungerechtigkeit weil sie entsprechende Überlegungen im Vorfeld gar nicht angestellt haben bzw. gar keine Überlegungen im Vorfeld angestellt haben und die Möglichkeit etwas zu retten schlicht und einfach verpaßt haben. Ist aber ein völlig normales und vorausschauendes Verhalten von Unternehmern. Und bis auf eine kleine Grauzone völlig legitim. Natürlich finden im Vorfeld Besprechungen statt mit den Controller, den Wirtschaftsprüfern und natürlich ist jedem Unternehmer klar, dass er (wenn auch erst in einigen Monaten) auf ein Risiko zusteuert. Und handelt entsprechend. Und sichert halt auch. Das ist überhaupt nicht verwerflich.

Auch der TE hat natürlich die Möglichkeit das sagen wir mal "abgetrennte" Vermögen zu verwenden. Sei es zur Sicherung des Lebensunterhalts in einer kritischen Phase, sei es zur Verwendung für ausstehende steuerliche Pflichten wie z.B. Aufstellung einer Bilanz, sei es für Berater und was davon noch übrig ist dann ggf. im Insolvenzantrag als Vermögen anzugeben. Who cares ? Das ist nicht meine Baustelle.
« Letzte Änderung: 16. März 2011, 18:21:34 von tomwr »
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tomwr

Re: Kann ich Geld auf anderes Konto mit anderen Namen überweisen?
« Antwort #23 am: 16. März 2011, 18:19:42 »

erstmal Danke, Problem ist noch, dass das Geld nicht auf einem Girokto. liegt. Man kann es also nicht abheben. Gibt es sonst noch Optionen??
Ja wo liegt es denn dann ? Spielen wir hier Ratespielchen ?
Also ein bischen konkreter sonst kann man keine Hilfestellung geben.

Wenn man es offenbar überweisen kann (siehe Fragestellung) dann kann man es zumindest auf ein eigenes Konto überweisen wo man es dann abhebt und zur Seite legt.
« Letzte Änderung: 16. März 2011, 18:23:33 von tomwr »
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horst69

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Re: Kann ich Geld auf anderes Konto mit anderen Namen überweisen?
« Antwort #24 am: 16. März 2011, 19:09:49 »

@tomwr

Moral oder strafrechtliche Relevanz.....das ist hier die Frage!

So einen Sachverhalt noch gut zu heißen finde ich sehr fragwürdig.

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tomwr

Re: Kann ich Geld auf anderes Konto mit anderen Namen überweisen?
« Antwort #25 am: 17. März 2011, 16:09:23 »

Also strafrechtliche Relevanz sehe ich erstmal nicht.
Es liegt offenbar noch keine Pfändung vor (§288 StGB, Vereiteln der Zwangsvollstreckung), es ist noch keine eidesstattliche Versicherung auszufüllen (§156 StGB, falsche Versicherung an Eides statt) und es wird auch noch kein Insolvenzantrag ausgefüllt.

Ich interpretiere die Frage des TE so, wie kann ich mein Vermögen (in diesem Sinne Geld) vor einem Zugriff durch Gläubiger schützen. In diesem Sinne kann er das Geld ausgeben, er kann es zu Hause unters Kopfkissen legen oder er kann das Geld verleihen. Welche Angaben er später im Insolvenzantrag oder beim Besuch des Gerichtsvollziehers macht ist seine Sache. Wenn das Geld dann noch da ist.

Wo bitte steht denn geschrieben, dass man sein Geld auf dem Konto lassen muss ? Eine Familie die sich Möbel, Fernseher und anderen Plunder auf Pump kauft obwohl größte Zweifel bestehen müssten, ob man das bezahlen kann, wird immer in einem anderen Licht gesehen. Das wollte ich mit meinem Beitrag halt nur ein bischen relativieren. Und zu Guttenberg mit seinem Doktor oder Scharping bzw. Frau Schmidt mit ihren Dienstreisen machen es doch vor.

Die Menschen sind halt egoistisch. Alle. Okay vielleicht gibt es 0,1% Ausnahmen. Wer hat denn noch nie bei der Steuer geschummelt und 2 oder 3 km mehr als Arbeitsweg angegeben. Oder oder oder. Wer ohne Sünde ist werfe den ersten Stein.
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Maurice Garin

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Re: Kann ich Geld auf anderes Konto mit anderen Namen überweisen?
« Antwort #26 am: 17. März 2011, 16:19:39 »

Ich interpretiere die Frage des TE so, wie kann ich mein Vermögen (in diesem Sinne Geld) vor einem Zugriff durch Gläubiger schützen. In diesem Sinne kann er das Geld ausgeben, er kann es zu Hause unters Kopfkissen legen oder er kann das Geld verleihen. Welche Angaben er später im Insolvenzantrag oder beim Besuch des Gerichtsvollziehers macht ist seine Sache. Wenn das Geld dann noch da ist.

Da können Sie relativieren, soviel Sie wollen. Am Grundtatbestand ändert sich nichts. Der TE will jetzt vorhandenes Geld vor dem Zugriff der (möglicherweise auftretenden) Gläubiger schützen, in dem er es auf eine andere Person überträgt. Im Insolvenzfall erfüllt dies grundsätzlich den Tatbestand des § 133 InsO. Ansonsten halt § 3 AnfG.

Sofern es wirklich zum Insolvenzfall oder einer EV kommt, wird er vor dem Problem stehen, dies anzugeben, oder eben nicht anzugeben. Und in letzerem Fall macht er sich halt strafbar, völlig unabhängig, ob er jetzt Bargeld, eine Forderung oder sonstwas nicht angibt. Da muß er sich dann entscheiden.

Zu Fragen der Moral könnte man ja mal Spelunken-Jenny fragen...
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tomwr

Re: Kann ich Geld auf anderes Konto mit anderen Namen überweisen?
« Antwort #27 am: 18. März 2011, 15:57:42 »

Da können Sie relativieren, soviel Sie wollen. Am Grundtatbestand ändert sich nichts. Der TE will jetzt vorhandenes Geld vor dem Zugriff der (möglicherweise auftretenden) Gläubiger schützen, in dem er es auf eine andere Person überträgt. Im Insolvenzfall erfüllt dies grundsätzlich den Tatbestand des § 133 InsO. Ansonsten halt § 3 AnfG.

Theoretisch sind Handlungen des Schuldners nach §133 InsO anfechtbar. Praktisch ist das jedoch außerordentlich schwierig, denn der Anfechtende muss beweisen, dass

a) zum Zeitpunkt der Handlung bereits Zahlungsunfähigkeit vorliegt oder zumindest droht
b) der Schuldner selbst zu der Überzeugung kommen muss, seine Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen zu können
c) der betreffende Gläubiger von der Zahlungsunfähigkeit oder drohenden Zahlungsunfähigkeit Kenntnis gehabt hat

Alle 3 Punkte müssen glaubhaft dargelegt werden für eine erfolgreiche Anfechtung.

Da möchte ich ja mal den IV sehen, der erfolgreich Barabhebungen durch den Schuldner am Geldautomaten anfechten will.

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Miau

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Re: Kann ich Geld auf anderes Konto mit anderen Namen überweisen?
« Antwort #28 am: 19. März 2011, 18:49:27 »

Grüße, ich habe ein paar Fragen und hoffe auf schnelle Antwort.

In wie fern kann ich Geld, und vorallem in welcher Höhe kann ich Geld, auf ein anderes Konto, unter einen anderen Namen, wenn möglich ein Familienmitglied, überweisen, wenn ich kurz vor der Privatinsolvenz stehe?? Wird dies bei der Beantragung kontrolliert und man macht sich damit strafbar?? Wird das Geld nach der Umschreibung auf ein anderes Konto dafür benutzt, um die Schulden bei den Gläubiger zu tilgen, oder ist das Geld dort sicher?? Wenn das Überweisen legal ist, wie lange vorher muss dies geschehen?? Ich hoffe Ihr wisst, auf was ich hinaus will und könnt mir helfen.

Schon mal vielen Dank an euch
Grüße Marcus

edit:
« Letzte Änderung: 22. März 2011, 20:09:26 von Miau »
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waldi

Re: Kann ich Geld auf anderes Konto mit anderen Namen überweisen?
« Antwort #29 am: 19. März 2011, 20:31:17 »

Hallo Miau,

ich glaube, jetzt verlassen wir aber vollkommen die Seriösität! Auch noch die ARGE beschei..en. Ich glaube, es hakt!
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Der_Alte

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Re: Kann ich Geld auf anderes Konto mit anderen Namen überweisen?
« Antwort #30 am: 19. März 2011, 22:05:10 »

Grüße, ich habe ein paar Fragen und hoffe auf schnelle Antwort.

In wie fern kann ich Geld, und vorallem in welcher Höhe kann ich Geld, auf ein anderes Konto, unter einen anderen Namen, wenn möglich ein Familienmitglied, überweisen, wenn ich kurz vor der Privatinsolvenz stehe?? Wird dies bei der Beantragung kontrolliert und man macht sich damit strafbar?? Wird das Geld nach der Umschreibung auf ein anderes Konto dafür benutzt, um die Schulden bei den Gläubiger zu tilgen, oder ist das Geld dort sicher?? Wenn das Überweisen legal ist, wie lange vorher muss dies geschehen?? Ich hoffe Ihr wisst, auf was ich hinaus will und könnt mir helfen.

Schon mal vielen Dank an euch
Grüße Marcus

Mein Tip an dich: das Geld bar abheben, dann dem Familienmitglied in die Hand drücken und es zahlt es ein.

Mich hat die TH zwar angemacht, wieso ich vor der Eröffnung viel Bares abgehoben habe und was damit passiert sei. Ich sagte stumpf, ich wollte halt Spaß haben und hab keine Erinnerung wo das Geld geblieben ist. Tja, mir ist nix passiert.

Ansonsten kann ich jedem Insolventen raten, in die Schweiz nach Basel zu fahren. Ich musste dort nur eine aktuelle Wohnungsbescheinigung und meinen Pass vorlegen. Die Banken dort sind sehr nett und stellen keine unnötigen Fragen wie manche österreichischen Banken. Und wenn man ein schweizer Konto hat, kann man dank SEPA kostenlos hin- und herüberweisen. Onlinebanking hab ich kostenlos bekommen. Ich bin persönlich dahingefahren und hab das Geld bar mitgebracht. Nur zur Sicherheit, weil ich nicht wußte, ob die TH während der WVP doch nicht einen Kontoauszug sehen wollte und ob die Arge mir nicht Probleme beim ALG2 macht.

Und wieso müssen Sie dann heute doch Golf fahren und nicht den schicken 3er?
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tomwr

Re: Kann ich Geld auf anderes Konto mit anderen Namen überweisen?
« Antwort #31 am: 20. März 2011, 00:48:04 »

Und wenn man ein schweizer Konto hat, kann man dank SEPA kostenlos hin- und herüberweisen. Onlinebanking hab ich kostenlos bekommen. Ich bin persönlich dahingefahren und hab das Geld bar mitgebracht. Nur zur Sicherheit, weil ich nicht wußte, ob die TH während der WVP doch nicht einen Kontoauszug sehen wollte und ob die Arge mir nicht Probleme beim ALG2 macht.

Jetzt lassen wir mal die ARGE und den Bezug von ALG II außen vor, wenn da Einkünfte sind von denen die nichts wissen ist es natürlich strafbar, zurückzuzahlen und es besteht die Gefahr der Versagung der RSB nach §290 Abs.1 Nr.2 InsO.

Zitat
§ 290 Versagung der Restschuldbefreiung
(1) In dem Beschluß ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlußtermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn
1. der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt worden ist,
2. der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3. in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt oder nach § 296 oder § 297 versagt worden ist,
4. der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder
6. der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.

(2) Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird.

Der IV wird im Rahmen der Prüfung der Kontoauszüge weiterhin darauf stoßen, dass der Schuldner (über SEPA) Geld auf ein weiteres eigenes Konto in der Schweiz überwiesen hat. So blöd kann man denn nun wirklich nicht sein und Geld auf ein nicht im Insolvenzverfahren genanntes Konto nachvollziehbar zu überweisen. Da kann er es auch gleich auf seinem Konto hier lassen.

Das Nichtbenennen eines Kontos auf Nachfrage des IV zu allen unterhaltenen Konten ist im Übrigen auch eine Verletzung der Mitwirkungspflichten nach §290 Abs.1 Nr.5 InsO und kann auch zur Versagung der RSB führen.

Weiterhin kann das Insolvenzgericht bei zweifelsfreiem Vorliegen von Versagungsgründen die Stundung der Verfahrenskosten aufheben völlig unabhängig ob ein Gläubiger einen Versagungsantrag stellt oder nicht.
« Letzte Änderung: 20. März 2011, 00:50:24 von tomwr »
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Miau

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Re: Kann ich Geld auf anderes Konto mit anderen Namen überweisen?
« Antwort #32 am: 20. März 2011, 18:00:17 »

Hallo Miau,

ich glaube, jetzt verlassen wir aber vollkommen die Seriösität! Auch noch die ARGE beschei..en. Ich glaube, es hakt!

ich hab niemanden beschissen

« Letzte Änderung: 22. März 2011, 20:08:42 von Miau »
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Schimmelreiter

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Re: Kann ich Geld auf anderes Konto mit anderen Namen überweisen?
« Antwort #33 am: 20. März 2011, 18:09:49 »

Sorry, ich kann mir nicht helfen, aber das, was Sie in diesem Beitrag schreiben, ebenso wie mach andere "zweifelhafte" Tipps in anderen Threads grenzen für mich schon sehr an den Rand der Legalität. Das von Ihnen ersparte Geld mag zwar unter das Schutzvermögen bei der ARGE fallen, nicht jedoch die 8000 Euro von Ihren Eltern. So gesehen haben Sie meiner Ansicht nach nicht nur die ARGE sondern auch den Steuerzahler betrogen.
Mir ist allerdings unverständlich, was Sie überhaupt mit der ARGE zu tun hatten, da lt. Ihrer Aussage eine reguläre Beschäftigung völlig unproblematisch wäre
so, nun habe ich da auch mal eine frage....

ich habe jetzt noch 2 jahre wvp, dann so gott will, bekomme ich die restschuldbefreiung. mein AG zahlt jeden monat zw. 500,-€ und 700,-€ an den TH (gesamtschuldensumme etwa 250.000€)... so, nun meine frage, meine eltern meinten letztens, mensch junge weißt du was, bevor es verdirbt, wir würden dir für das letzte jahr das ganze geld geben (8000,-€), welches du gepfändet bekommst... könnte ich das auf einmal an den TH zahlen und besteht damit die aussicht, ein jahr eher fertig zu werden oder sollte ich lieber das eine jahr noch durchstehen und es danach nehmen?

Hallo, leider nicht, da der Quotient aus 8.000 / 250.000 ziemlich klein ist.

Bei mir hat die TH gesagt, dass wenn ich mit einem bestimmten Betrag das vorzeitige Ende herbeirufen möchte, z.B. durch einen Vergleich, dann sollte ich mind. 66% anbieten eingedenk dessen, dass ich akademisch gebildet bin, mehrere Jahre Berufserfahrung habe und der Arbeitsmarkt momentan für ERP-Spezialisten glänzend ist.
Sie hat mir geraten ca. 5.500 € anzubieten bei Restschulden von 8.000.

Daher ist der Tipp noch 1 Jahr durchzuhalten Gold wert ;-)
Oder haben Sie diesen Ihren Tipp befolgt?
Zitat von: Miau
brauchst du keine Angst haben: einen guten Hausarzt finden, dich zu einem guten Psychologen überweisen lassen, der dir pro Forma Phobien, Depressionen etc. nachweist und schon kannst du jeden Vollzeitjob, den der TH oder das Arbeitsamt dir angeblich dir aufdrücken will, ablehnen.
« Letzte Änderung: 20. März 2011, 18:40:06 von Schimmelreiter »
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MfG Schimmelreiter
 

Miau

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Re: Kann ich Geld auf anderes Konto mit anderen Namen überweisen?
« Antwort #34 am: 22. März 2011, 19:40:09 »

Sorry, ich kann mir nicht helfen, aber das, was Sie in diesem Beitrag schreiben, ebenso wie mach andere "zweifelhafte" Tipps in anderen Threads grenzen für mich schon sehr an den Rand der Legalität. Das von Ihnen ersparte Geld mag zwar unter das Schutzvermögen bei der ARGE fallen, nicht jedoch die 8000 Euro von Ihren Eltern. So gesehen haben Sie meiner Ansicht nach nicht nur die ARGE sondern auch den Steuerzahler betrogen.
Mir ist allerdings unverständlich, was Sie überhaupt mit der ARGE zu tun hatten, da lt. Ihrer Aussage eine reguläre Beschäftigung völlig unproblematisch wäre


Nochmals für ganz langsame:

edit, das muss ich mir nicht antun!
« Letzte Änderung: 22. März 2011, 20:08:29 von Miau »
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