Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: VerzweifelteStudentin am 02. November 2012, 14:31:19
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hallo,
ich ziehe während des eröffneten verfahrens um und muss eine kaution einzahlen.
da ich bereits seit januar 2010 im verfahren bin, wird die WVP da sein ehe ich da mal wieder ausziehe.
kann ich die kaution selbst einzahlen oder sollte das besser eine andere person von seinem/ihren konto
machen?
danke.
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Also ich würde ggf. eine dritte Person zahlen lassen.
Wie lange das Verfahren dauert kann man nie wissen. :wink:
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Vorsicht. Es gibt eine gerichtliche Entscheidung das es unerheblich ist, wer die Kaution eingezahlt hat. Sollte das Mietverhältnis im eröffneten Verfahren beendet sein, fällt der hälftige Anteil des Schuldners in die Masse, auch wenn dieser die Kaution nicht eingezahlt hat.
"Im Innenverhältnis kann derjenige, der den vollen Betrag gezahlt hat, den anderen auf Ausgleich der Hälfte in Anspruch nehmen.
Bei Beendigung des Mietverhältnisses verhält es sich entsprechend. Grundsätzlich ist es so, dass, wenn mehrere Personen einen Mietvertrag unterschrieben haben und damit Mitmieter geworden sind, sie den Anspruch auf Kautionsrückzahlung auch nur beide gemeinschaftlich geltend machen."
Es wäre jetzt zu erörtern wie sich der Sachverhalt darstellt, wenn die Kaution von einer Person gezahlt wird, die nicht Mitmieter ist.
Wer kann das fundiert beantworten?
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Das kommt auf die Vereinbarungen an bzw. die jeweiligen Umstände.
Zahlt der Dritte mehr oder weniger wortlos die Kaution, weiß der Vermieter mögl. gar nichts damit anzufangen. Der Kautionsanspruch gegen den Mieter würde dann wohl bestehen bleiben. Letztlich löst das keine Probleme, es schafft welche und ist daher nicht ratsam.
Bei anderer Konstellation leiht der Dritte dem Mieter das Geld. Der leistet auf die eigene Schuld und hat den Rückzahlungsanspruch gegen den Vermieter. Bzw. der IV hat ihn und der Schuldner das Darlehen an der Backe. Die Einzahlung durch den Dritten auf das Konto des Vermieters wäre nur ein abgekürzter Zahlungsweg.
Wäre gleichzeitig mit dem Darlehensvertrag eine Abtretung des Rückzahlungsanspruchs an den Dritten möglich oder scheitert das an § 80 InsO? Wahrscheinlich ja, weil der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Mietsicherheit nach dem BGH bereits mit Vertragsabschluss entsteht. Dann würde diese Möglichkeit auch nichts bringen.
Eine Bankbürgschaft wäre eine Alternative, nur wird ein Schuldner mit allergrößter Wahrscheinlichkeit keine bekommen.
Andere Bürgschaften wird wohl der Vermieter nicht akzeptieren.
Vielleicht sind auch weitere Konstellationen denkbar.
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da es sich um eine WG handelt, beträgt die kaution nur 80 €, die ich locker aus dem unpfändbaren zahlen kann.
wenn absehbar ist, dass ich bis zum beginn der WVP dort nicht mehr ausziehen werde, dürfte es doch kein risiko darstellen, wenn ich die einzahle, oder?
danke nochmals.
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Wegen 80 € macht man keinen großen Wind. Kaution zahlen und fertig.
Sie können das dann auch dem TH mitteilen.