Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: taja am 16. Februar 2012, 15:05:15

Titel: KFZ-Steuer nochmal zahlen??
Beitrag von: taja am 16. Februar 2012, 15:05:15
Hallo,
ich habe vorgestern einen Steuerbescheid vom Finanzamt erhalten, dass ich Kfz-Steuer zu bezahlen habe. Ich hab mich noch gewundert, da gerade erst im November die Steuern von meinem Konto abgebucht wurden.......

Also, ich bin in Verbraucherinsolvenz. Eröffnet wurde das Verfahren am 27.11.2011. Der Steuerbescheid für die Kfz-Steuer vor Eröffnung lief vom 25.11.2011 bis 24.11.2012. Die Steuer wurde mir hierfür am 29.11.2011 (Stichtag lt. Bescheid) von meinem Konto abgebucht.

Ist es denn jetzt richtig, dass ich den Bescheid nochmal bekomme mit dem Berechnungszeitraum 27.11.2011 (also Eröffnung InSo bis 26.11.2012?? Das Fahrzeug wurde mir wieder freigegeben, das hab ich aber nicht durch die Treuhänderin sondern durch das Finanzamt (in dem neuen Bescheid) erfahren. Ich habe die Steuern doch eigentlich erst 2 Tage nach Eröffnung beglichen. Oder spielt das keine Rolle?

LG
Taja

Titel: Re: KFZ-Steuer nochmal zahlen??
Beitrag von: armekirchenmaus am 16. Februar 2012, 16:34:07
Vielleicht hat der Insolvenzverwalter die Lastschriften, die um den Termin der Eröffnung abgebucht wurden, wieder zurückgeholt und zur Masse genommen. Dann müssten Sie die Steuern tatsächlich nochmal bezahlen.
Titel: Re: KFZ-Steuer nochmal zahlen??
Beitrag von: taja am 17. Februar 2012, 11:21:49
Also die Verwalterin wollte von mir bei dem ersten Gespräch alles haben, was bis zur Eröffnung des Termins ging, also bis zum 27.11., auch die Kontoauszüge. Hab ich ihr alles hingelegt. Die Steuern wurden aber erst am 29.11. abgebucht von meinem Konto. Wie sieht das jetzt genau aus??
Titel: Re: KFZ-Steuer nochmal zahlen??
Beitrag von: paps am 17. Februar 2012, 17:56:49
Das Problem ist ein Anderes.
Durch die Vorauszahlung der Steuer befindet sich ein Guthaben beim Finanzamt.
Würde das Auto abgemeldet werden, käme es ja außerhalb der Inso so zu einer Erstattung des überschüssigen Betrages.

Dies nutzt der TH und zieht das Guthaben zur Masse.

Strittig ist allerdings, ob das auch für den Zeitraum ab Freigabe des KFZ zulässig ist.