Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Momo72 am 11. Juni 2013, 14:37:32
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hallo
ich habe heute gleich zwei fragen. nur eine hat direkt mit der PI meines mannes zu tun aber ich hoffe das ist nicht soo schlimm. also mein mann ist im eröffneten PI verfahren und macht grad eine umschulung.
nun haben wir heute mehrere bescheide vom arbeitsamt bekommen. erstmal wegen seines umschulungsgeldes, das haben sie mit 67% berechnet da unsere tochter auf seiner steuerkarte ist. ohne tochter wären es nur 60%
meine erste frage: ist das so richtig? zur erklärung, unsere tochter ist zwar noch in der ausbildung, wohnt aber nicht mehr zuhause!
zweite frage:
wir haben ebenso einen bescheid bekommen das er im monat 30 euro fahrkostenerstattung bekommt. müssen wir diese 30 euro im eröffneten verfahren an den TH abgeben? oder darf mein mann das behalten? incl den 30 euro bekommt er vom arbeitsamt dann 956 euro im monat
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Da Ihr Mann gegenüber der Tochter noch unterhaltsverpflichtet ist, steht Ihrem Mann das um 7 % höhere Umschulungsgeld zu (siehe hier: http://www.arbeitsagentur.de/nn_546646/Navigation/zentral/Buerger/Arbeitslos/Alg/Hoehe-Anspruch/Beruecksichtung-Kinder/Beruecksichtigung-Kinder-Nav.html (http://www.arbeitsagentur.de/nn_546646/Navigation/zentral/Buerger/Arbeitslos/Alg/Hoehe-Anspruch/Beruecksichtung-Kinder/Beruecksichtigung-Kinder-Nav.html)
Die Fahrgelderstattung dürfte nach § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbar sein, da es sich um eine den Rahmen des Üblichen nicht übersteigende Zulage handelt.
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danke schön für die antwort :thumbup:
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die 30 € sind eine aufwandsentschädigung, die ist unpfändbar. genauso, wenn er noch essensgeld bekommt.
ich mache selbst eine umschulung und bin in der inso, deshalb weiss ich das.
gruß elga