Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: vossi am 29. Oktober 2007, 13:53:34
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Hallo liebe "Schuldnergemeinde".
Seit 2006 befinde ich mich im privaten Insolvenzverfahren. Da ich trotzdem recht gut verdiene,muss ich an den IV monatlich reichlich zahlen. Nun kommt mein jüngster in den Kindergarten und wir müssen unser Elterneinkommen angeben. Welches Einkommen darf den nun von der Stadt zur Beitragsberechnung herangezogen werden,das gehalt vor oder nach der Pfändung?Gibt es eventuell Sonderregelung oder Ermessensspielräume dafür? :biggrin:
Liebe Grüße
Euer Vossi :Oh_no:
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Wenn es um öffentliche Mittel geht, dürfte zuerst der Bruttoverdienst zählen.
Da Sie aber wegen der Unterhaltspflicht einen erhöhten Freibetrag haben, sollte im Nettobereich auch das gesetzliche Netto zählen.
So zumindest bei der Beantragung desBAföG für meine Tochter.