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Autor Thema: Kindesunterhalt  (Gelesen 2514 mal)

lachendeTraene

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Kindesunterhalt
« am: 04. Juli 2009, 22:15:40 »

Hallo,

bei mir wurde vor Kurzem die PI eröffnet. Ich bin da nach der Trennung von meinem Ehemann reingeraten weil er die Schulden nicht weiterbezahlt hat wie es eigentlich vereinbart war weswegen ich auch auf einen Teil meines Unterhalts vezichtet habe. Nun ja, ändern lässt es sich jetzt eh nicht mehr. Nun zu meiner eigentlichen Frage:

Ich habe ein monatliches Einkommen von 950 Euo sowie 200 Euro Unterhalt.. Dazu kommt das Kindergeld und der Unterhalt von 216 Euro für meine Tochter. Das mein Einkommen und mein Unterhalt als Einkommen berechnet wird ist mir klar. Dadurch kann mir aber ja trotzdem nichts gepfändet werden weil ich unter der Pfändungsgrenze lebe. Aber was ist mit dem Unterhalt meiner Tochter? Ich war immer der Meinung, dass das nicht mit berücksichtigt wird als mein Einkommen. So hat es mir auch die Schuldnerberatung gesagt. Mein Treuhänder meint aber, dass das mit zu meinem Einkommen gehört. Er meint, dass ich durch das Kind einen höheren Pfändungsfreibetrag habe und deshalb zählt der Kindesunterhalt auch zu meinem Einkommen. Was stimmt nun? Wie sieht die Gesetzeslage aus und wie kann ich bei meinem TH argumentieren, dass der Unterhalt meiner Tochter nicht berücksichtigt wird?

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paps

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Re: Kindesunterhalt
« Antwort #1 am: 04. Juli 2009, 23:51:20 »

Der Kindesunterhalt und das Kindergeld zählen nicht zu ihrem pfändbaren Einkommen.

Aber ähnlich wie im Tread mit der Ehefrau, passiert nun Folgendes.
Das Kind hat rechnerisch 372,- Euro zum Lebensunterhalt.

Logisch, dass das nicht reicht.

Der TH möchte nun über den Umweg, dass Sie das Geld verwalten, eine teilweise Nichtberücksichtigung erreichen.

BGH Beschluss vom 04.10.2005 – VII ZB 24/05
Die nach 850c Abs.4  ZPO mögliche Ermessensentscheidung setzt voraus, dass der unterhaltsberechtigte über berücksichtigungsfähige eigene Einkünfte verfügt. dies ist nicht gegeben, denn das Kindergeld ist kein Einkommen im diesem Sinne 

Darüber hinaus hat der BGH mit Beschluss vom 21.12.2004 IXa ZB 142/04
Dass 222 Unterhalt und Kindergeld für einen 11-jährigen nicht ausreichen einen angemessenen Lebensunterhalt zu sichern.
Demgegenüber hat das Interesse der Gläubigerin an höheren Pfändungsbeträgen zurückzustehen


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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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lachendeTraene

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Re: Kindesunterhalt
« Antwort #2 am: 05. Juli 2009, 00:14:32 »

Danke für die Antwort.

Und wie kann ich die teilweise Nichtberücksichtigung umgehen? Ab August bekomme ich mehr Kindesunterhalt weil mein Ex einen Teil der Kindergartenkosten tragen muss und ich möchte natürlich nicht, dass mir das gepfändet wird. Ich mag auch nicht beim TH zickig rüberkommen und seine Äußerung in Frage stellen. Ich bin ihm nämlich schon etwas unsympathisch weil ich wegen meinem Auto beim Insolvenzgericht nachgefragt habe und die sich dann mit ihm in Verbingung gesetzt haben. Das möchte ich natürlich nicht nochmal denn ich bin ein wenig angewiesen auf den TH. Mein Arbeitgeber weiß nichts von der PI und mein TH duldet es momentan noch, dass ich ihm die pfändbaren Beträge freiwillig überweisen würde. Deswegen ist es schlecht wenn ich den Kindesunterhalt nicht mitberechne und es sich irgendwann rausstellt, dass das falsch ist.

Wer entscheidet ob das "Einkommen" des Kindes berücksichtigt wird?
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paps

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Re: Kindesunterhalt
« Antwort #3 am: 05. Juli 2009, 21:23:55 »

steht doch beides in den zitierten Urteilen.

Es ist ihrem Einkommen nicht hinzuzurechnen.
Es ist eigenes Einkommen des Kindes.
Wenn dies ausreicht sich selbst zu versorgen,kann die Berücksichtigung mit Beschluß des Insolvenzgerichtes geändert werden.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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