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Autor Thema: Kindesunterhalt nur zur Hälfte?  (Gelesen 1910 mal)

Annie

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Kindesunterhalt nur zur Hälfte?
« am: 06. Mai 2010, 14:07:37 »

Hallo zusammen,

da man hier immer einen guten Rat bekommt wende ich mich mal wieder mit einer Frage an Euch.

Kurze Zusammenfassung:

Ich lebe unverheiratet mit meinem Freund in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammen. Unser gemeinsamer Sohn wurde im November 2009 geboren. Mein Freund ist vollzeitbeschäftigt (aber seit letztem Jahr in Insolvenz) und ich bin in Elternzeit, allerdings hat er die 2 Partnermonate in Anspruch genommen. Obwohl wir den Arbeitgeber meines Freundes zeitnah über die Geburt informiert haben, wurde es von denen versäumt unser Kind als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen. Ich selbst wurde nicht berücksichtigt, obwohl mir ebenfalls Unterhalt aufgrund der Geburt zusteht (bestätigt durch einen Anwalt). Der Arbeitgeber sagt aber, dass sie es schriftlich brauchen... Sogesehen müsste ich meinen Freund ja verklagen um an einen Titel zu gelangen, also völliger Schmarrn! Aber ich weiß nicht, wie ich denen das klar machen soll... Da wir ja nicht verheiratet sind, musste jeder von uns ein "halbes Kind" auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen.

Aber das eigentliche Problem ist die Unterhaltspflicht für unseren Sohn. Der Arbeitgeber sagt, dass es seit ca. 1 1/2 eine Regelung gibt, nach der der Kindesunterhalt auch nur zur Hälfte (wegen 0,5 auf der Steuerkarte) berücksichtigt werden muss. Ist das so korrekt? Leider konnte ich im Internet dazu nichts finden, aber vielleicht weiß jemand von Euch mehr.

Eine letzte Frage noch... Den Beginn der Wohlverhaltensphase bekommt man per Beschluss des Gerichts mitgeteilt oder? Ich wundere mich nur, da das Insolvenzverfahren vor genau einem Jahr eröffnet wurde und sich seither nichts getan hat... so dass ich davon ausgehe, dass sich mein Freund noch immer nicht in der Wohlverhaltensphase befindet oder?

Vielen Dank für Eure Hilfe!
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paps

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Re: Kindesunterhalt nur zur Hälfte?
« Antwort #1 am: 06. Mai 2010, 19:57:58 »

Für die Berücksichtigung der Kinder/Ehefrau/ Ex usw. weder auf die Art noch auf den Umfang der Unterhaltsgewährung an. Einzige Vorbedingung ist die Gewährung von Unterhalt.
Siehe dazu auch BGH IXa ZB 322/03 und IXa ZB 6/04.

Während der Mutterschutzfrist besteht eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung, darüber hinaus, wenn die Kindsmutter nicht in der lage ist, sich selbst zu versorgen. § 1615 ZPO
Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt
Insofern müssen Sie auf Grundlage d.o.g.§ und des 850f ZPO einen entsprechenden Antrag nach Ablauf der 8 Wochen nach Geburt beim Insolvenzgericht stellen.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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Annie

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Re: Kindesunterhalt nur zur Hälfte?
« Antwort #2 am: 07. Mai 2010, 09:25:45 »

Hallo Paps!

Danke für Deine Antwort. Das mir Unterhalt zustehen würde, habe ich schon durch einen Anwalt bestätigt bekommen. Allerdings würde der INSO-Verwalter wahrscheinlich einen Antrag stellen, dass ich - aufgrund von Elterngeldbezug in Höhe von 978 EUR - bei der Unterhaltsverpflichtung unberücksichtigt bleibe. Wollen es versuchen, dass wir unsere monatlichen Kosten aufgliedern und so zumindest eine Teilunterhaltsberücksichtigung zu bekommen. Leider ist bei uns die Miete sehr hoch (Münchner Raum) und mein Freund hat hohe Fahrtkosten (130 km/Tag). Aber das ist das kleinere Übel...

Mir ist einfach unklar, warum aber unser Kind nur zur Hälfte berücksichtigt wird. Leider hat der Arbeitgeber meines Freundes immer so abgerechnet, als hätte mein Freund keine unterhaltsberechtigten Personen. D.h. unser Sohnemann wurde gar nicht berücksichtigt und der pfändbare Betrag komplett ausgezahlt. Gestern haben wir dann nachgefragt und die Sachbearbeiterin meinte, dass unser Sohn aufgrund der 0,5 auch nur zur Hälfte beim Unterhalt berücksichtigt wird. Habe davon noch nie gehört und konnte auch nichts darüber finden. Dachte, dass trotz der 0,5 eine volle Unterhaltspflicht besteht. Muss mich nämlich jetzt mit dem Insolvenzverwalter auseinandersetzen und das Geld wiederholen...
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Hoffnung

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Re: Kindesunterhalt nur zur Hälfte?
« Antwort #3 am: 07. Mai 2010, 11:56:57 »

... Muss mich nämlich jetzt mit dem Insolvenzverwalter auseinandersetzen und das Geld wiederholen...

Ich bin mir zwar nicht sicher, aber ich glaub, da müssen Sie sich an den Arbeitgeber wenden, wenn dieser falsch abgeführt hat. Die Verantwortung für eine korrekte Abführung liegt wohl in erster Linie beim AG.
Kann mir nicht vorstellen, dass der Treuhänder /Inso.-Verwalter das Geld so einfach wieder rausgibt.

Trotzdem viel Erfolg"

VG Hoffnung
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