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Autor Thema: Kindesunterhalt und Pfändungsgrenze  (Gelesen 4422 mal)

lilarosablau

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Kindesunterhalt und Pfändungsgrenze
« am: 12. Juni 2012, 08:42:59 »

Hallo, ich hab mich lange nicht gemeldet, weil eigentlich alles ganz normal und unauffällig lief. Seit ca. einem halben Jahr läuft das Verfahren.

Kurze Vogeschichte: Ich bin alleinerziehend; meine drei Kinder leben bei mir. Ich bekomme von meinem Exmann für mich Unterhalt und für die Kinder. In der Summe ist das dann relativ viel Geld (wobei mein eigener Anteil relativ winzig ist). Dazu kommt noch das Kindergeld. Bisher war das Gesamteinkommen auf dem P-Konto genauso hoch wie der gesetzlich festgelegte erhöhte Bedarf, wenn man halt unterhaltspflichtig ist. Nun sind die Kinder älter geworden, und der D'dorfer Tabelle gemäß bekommen sie mehr Unterhalt, sodass auf dem Konto dann quasi 'zu viel' Geld eingeht.

Mein Anwalt meinte, da es sich ja dabei um den Kindesunterhalt handelt, würde dieser überschüssige Betrag nicht gepfändet. Ich solle das dem Treuhänder mitteilen, dass ich wegen der Kinder mehr Geld bekomme, und der TH würde dann der Bank mitteilen, dass da entsprechend nichts gepfändet wird. Eine notarielle Urkunde über die Zusammensetzung des Unterhalts liegt vor, wobei da aufgeführt wurde, dass der Vater nach der D'dorfer Tabelle 'Gruppe xy' zahlt, also kein konkreter Betrag, denn dieser ändert sich ja regelmäßig.

Der TH wiederum behauptet, er werde nicht ausrechnen, wieviel mir lt. D'dorfer Tabelle zusteht, und ich müsste ihm 'beweisen' dass es sich da um Kindesunterhalt handelt. Ich war gestern exakt 1,5h in seiner Kanzlei (habe dort mit verschiedenen Sachbearbeitern gesprochen, die immer beim Chef nachgefragt haben). Ich hab mir den Mund fusselig geredet, aber der TH meint, wenn ich sozusagen mehr Geld von der Bank haben will, dann soll ich das mit der Hilfe meines Anwalts von der Bank einfordern, weil es sich ja angeblich um meinen Anspruch gegen die Bank handelt. Unstrittig ist wohl, dass mir (bzw. den Kindern) dieser erhöhte Betrag zusteht.

Mein Verstand sagt mir allerdings, dass der TH ja nicht ausrechnen soll, was ICH bekomme, sondern er soll ausrechnen, was ER einkassieren kann. Damit ergibt sich dann natürlich auch die Summe, die mir bleibt. Aber der TH will nichts 'ausrechnen'. Er richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben dieses Vordrucks, den man dann ja bei der Bank abgibt. Und danach wiederum richtet sich die Bank.

Mein Anwalt sagt, ich solle das mit dem TH klären, denn dieser sei nun für meine Finanzen zuständig. Und der TH sagt, ich solle mit dem Anwalt einen 'Plan' machen, wie ich an das Geld komme.

Was nun?
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Feuerwald

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Re: Kindesunterhalt und Pfändungsgrenze
« Antwort #1 am: 12. Juni 2012, 09:53:01 »

befinden Sie sich noch im Insolvenzverfahren oder bereits in der sog. Wohlverhaltensphase?

Wer hat das Konto gepfändet? Ein Gläubiger noch vor dem Insolvenzantrag oder weshalb wird das Konto als P-Konto geführt?



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lilarosablau

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Re: Kindesunterhalt und Pfändungsgrenze
« Antwort #2 am: 12. Juni 2012, 11:23:34 »

Hallo,
also, mit den Definitionen hatte ich schon immer Schwierigkeiten  :whistle: (WVP?) Das Verfahren wurde im September letzten Jahres eröffnet. Gepfändet hatte noch niemand etwas. Aber das Konto wurde in dem Moment eröffnet, in dem ich die Zahlungen an die Gläubiger eingestellt habe.

Das Komische ist irgendwie, dass der TH selbst immer behauptet, er habe bei der Bank nie irgendwas veranlasst und nie sozusagen die Hand aufgehalten. Die Bank selbst hält sich an diese Pfänungsgrenzen und gibt den Betrag dann einfach nicht frei. Im Moment wollen die z.B. einen neuen Nachweis über den erhöhten Satz vom Anwalt haben, und ich bin gestern fast wahnsinnig geworden, weil der Anwalt meinte, er dürfe das nicht mehr ausstellen. Der TH meinte, er habe der Bank bereits einmal die Freigabe erteilt, und der Rest sei ihm egal. Und die Bank hat sofort die Auszahlung gestoppt, obwohl noch 500,- auf dem Konto sind, weil der Bescheid noch nicht vorlag. Und der TH und der Anwalt verstehen wohl nicht, warum die Bank da so ein Theater macht, wenn der TH selbst doch gar nicht gesagt hat, dass er das überschüssige Geld haben will. Ist mir alles nicht so klar, aber jedenfalls schiebt jeder dem anderen den schwarzen Peter zu.

Der Vater zahlt z.B. monatl. zusätlich zum Kindesunterhalt 200,- Sonderbedarf für die musikal. Ausbildung der Kinder. Das ist dann der Anspruch des Kindes an den Vater, der ja auch von den Anwälten seinerzeit so ausgehandelt und dann vom Notar bestätigt wurde. Mein Verstand sagt mir, dass die 200,- ja auch theoretisch bar ausgezahlt werden können oder auf ein Sparbuch der Kinder usw. Das ist doch nicht MEIN Geld, und ich bekomme es quasi gar nicht zu sehen, weil ich es sofort an die Musikschule weiterlete. Wo wäre nun also das Problem, wenn der Vater das Musikschul-Geld auf das Konto meines Sohnes zahlt? Und wo wäre da der Unterschied, ob der Vater selbst das Geld direkt von seinem Konto auf das Konto der Musikschule überweist? Was ich damit sagen will: Ich will eigentlich nur, dass die Kinder das vom Vater bekommen, was ihnen zusteht. Ich selbst hab davon nichts.

Und, um das zu verdeutlichen: Wenn der Vater morgen Vorstandsvorsitzender irgendeiner großen Bank wird und dann dazu verdonnert wird, den Kindern monatlich 5000,- zu zahlen - dann kann es doch nicht sein, dass die Bank sagt, sie will das Geld einbehalten und es dem TH geben. Dann haben die Kinder ja gar nichts davon, dass der Vater so viel Geld hat und - noch schlimmer - was hat der KV mit meiner Insolvenz zu tun?

Ich will ja nicht betrügen, aber warum ist es technisch nicht möglich, dass ich für mich ein P-Konto habe, auf dem dann die 1028,- festgestetzt sind? Und das Kindergeld und der Kindesunterhalt ginge dann auf ein Kinder-Konto?

Weshalb das als P-Konto geführt wird?
Muss man das nicht machen? Wie sollte denn sonst der TH an das Geld kommen, wenn ich morgen im Lotto gewinne?
« Letzte Änderung: 12. Juni 2012, 11:25:12 von lilarosablau »
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Lissi

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Re: Kindesunterhalt und Pfändungsgrenze
« Antwort #3 am: 12. Juni 2012, 15:07:24 »

Ich habe seit kurzem ein P-Konto für mich und  bei einer anderen Bank ein Girokonto eröffnet für meine Tochter. Dorthin geht dann ihre Waisenrente und weil ich es nun so praktisch für meine Haushaltsführung finde wird auch das Kindergeld zukünftig dorthin überwiesen werden.
Mit dem Bankberater hab ich offen über meine Inso gesprcohen und dass ich Kompliziertheiten vermeiden möchte, wie zB Pfändungen von Geld, das meiner Tochter "gehört".

Ich hab da kein Problem gehabt  :dntknw: .
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Feuerwald

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Re: Kindesunterhalt und Pfändungsgrenze
« Antwort #4 am: 12. Juni 2012, 17:08:59 »

dann kann es doch nicht sein, dass die Bank sagt, sie will das Geld einbehalten und es dem TH geben

- sofern das Konto nicht mit einer Pfändung durch einen Gläubiger belegt ist, sind auch keine Freibeträge anhand von P-Konten-Bescheinigungen zu berücksichtigen. Der TH hat das Konto offensichtlich frei gegeben. Das Schreiben muss der Bank vorliegen. Die Bank muss deshalb an Sie ausbezahlen. P-Konto hin oder her.

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lilarosablau

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Re: Kindesunterhalt und Pfändungsgrenze
« Antwort #5 am: 12. Juni 2012, 20:01:42 »

O.K., danke. Ich bin durch die Frage hier erst mal darauf gekommen, zu hinterfragen, ob das P-Konto überhaupt nötig ist, und siehe da: Ich darf das Ding wieder umwandeln in ein Guthabenkonto. Und dann kann mir die Bank ja ohnehin gestohlen bleiben.

Ich finde es auch komisch, dass der TH das Konto freigibt und die Bank da so einen Aufriss macht. Jetzt liegen da so schöne 500,- auf dem Konto, und ich muss betteln, dass ich sie abheben kann.

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