Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: hilberta am 07. April 2010, 15:03:29

Titel: kleiner Gewinn von 500 Euro
Beitrag von: hilberta am 07. April 2010, 15:03:29
Hallo.
Habe 500 Euro im Internet gewonnen. Muss ich dem Treuhänder von dem Gewinn erzählen? Er wird es eh irgendwann auf den Kontoauszügen sehen. Das Geld wird leider nämlich auf mein Konto überwiesen.
Natürlich musste ich für den Gewinn auch eine kleine Summe investieren.
Ich würde das Geld gerne behalten....................

Wie verhalte ich mich richtig??

Danke für eine Antwort.

Hilberta
Titel: Re: kleiner Gewinn von 500 Euro
Beitrag von: malud am 07. April 2010, 15:22:17
Ein Gläubiger kann die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO beantragen, wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunftspflichten nach der Insolvenzordnung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Danach muss ein Gewinn während des Insolvenzverfahrens angegeben werden, wenn man nicht die Versagung der RSB riskieren will.

Titel: Re: kleiner Gewinn von 500 Euro
Beitrag von: Feuerwald am 07. April 2010, 15:42:29


Muss ich dem Treuhänder von dem Gewinn erzählen?

-> das kommt auf den Stand des Verfahrens an. Im laufenden Insolvenzverfahren siehe den Vortrag von "malud". In der sog. Wohlverhaltensphase fällt der Gewinn dem Schuldner zu.
 

Natürlich musste ich für den Gewinn auch eine kleine Summe investieren.

-> wie was investieren? Und wenn Sie sich noch im laufenden Insolvenzverfahren befinden, haben Sie eh nichts davon, außer Spesen.
Titel: Re: kleiner Gewinn von 500 Euro
Beitrag von: hilberta am 07. April 2010, 16:29:02
Mein Verfahren wurde im August 2009 eröffnet.
Ich will ja nur wissen, ob ich davon was behalten kann. Natürlich werde ich den TH in Kenntnis setzen. Will ja nischt gefährden.

Danke für Eure Antworten.