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Autor Thema: Kniffelig für die Profis: Haftung des Gerichts/Richterin?  (Gelesen 1832 mal)

Planlos

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Hallo,

mein Mann und ich haben beide im August 2010 einen Antrag für die Privatinsolvenz abgegeben.

Bei mir passierte folgender Fehler, der sich jetzt so richtig zu rächen scheint:
Unterschied war, dass ich laut Schuldnerberaterin eine gute Chance auf einen gerichtlichen Vergleich hatte, da im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren die Mehrheit der Gläubiger (Kopf- und Summe) zugestimmt hatte.

Wir hatten aber den identischen Eröffnungseschluss bekommen, ich fing dann an nachzuforschen und bekam folgende Info, die (noch neue) Richterin hat es übersehen und versucht nun ihren Fehler auszubügeln und nimmt auch Kontakt zum TH auf, um die Insolvenzeröffnung rückgängig zu machen. Später kam dann die Info, dass sie den Beschluss nicht zurück nehmen kann und gut ist, macht ja auch keinen großen Unterschied. Wie bitte???

Nun gibt es Schwierigkeiten bezüglich Steuererstattungen usw.

Meine eigentliche Frage ist, wer haftet für den Schaden, den die Richterin gemacht hat? Denn es geht ja hier nicht nur um Erstattungen, die massezugehörig sind und bei einem Vergleich mir gehört hätten, sondern und vor allem um die sämtlichen Verfahrenskosten!!!

Ich denke dieser Fall ist ziemlich einzigartig (toll mein Talent wieder), aber kennt jemand einen ähnlichen Fall und meine Chancen auf Schadenersatz?

Viele Grüße planlos
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Insokalle

Re: Kniffelig für die Profis: Haftung des Gerichts/Richterin?
« Antwort #1 am: 26. August 2013, 20:00:04 »

Damit kommen Sie jetzt, 3 Jahre später?
Ich würde mich hüten, auch nur eine Einschätzung dazu abzugeben. Suchen Sie einen Berater auf. Ich gebe nur zu bedenken, dass möglicherweise das Richterprivileg gilt, mit einer sehr eingeschränkten Haftung (Art. 34 GG, § 839 BGB). Darüber mag man im Insolvenzrecht diskutieren, nur gibt es ein BGH-Urteil mit einer Andeutung auf das Richterprivileg. Außerdem würden dann keine Ansprüche, wenn man nicht vorherige Rechtsmittel hatte. Gegen den Eröffnungsbeschluss hätten Sie die sofortige Beschwerde einlegen können (§ 34 InsO).

Das ganze würde aber am lfd. Verfahren nichts ändern. Das Insolvenzverfahren bleibt also offen. Damit gehört dann aber mE der Schadensersatzanspruch zur Insolvenzmasse. Sie hätten folglich ohnehin nichts davon. Der IV müsste ihn mE geltend machen.



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