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Autor Thema: Kompletter Abzug Weihnachtsgeld!?  (Gelesen 1985 mal)

schlisi

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Kompletter Abzug Weihnachtsgeld!?
« am: 25. Februar 2013, 07:14:19 »

Hallo zusammen,
ich habe nun (endlich) bei meinem alten Arbeitgeber gekündigt, dort war ich schon lange unzufrieden. Ständig wurden mir etweder keine, dann zuviel und auch zuwenig Abzüge berechnet. Letzenendes war es immer ich die "den Fehler spätestens auf der Lohnabrechnung hätte sehen müssen". Naja, ich denke eher dass die doch den Steuerberater zahlen und der zuständig ist. Die haben sich dann immer gegenseitig die Schuld in die Schuhe geschoben. Ende vom Lied:

Abrechnung für November 2012 Gehalt (brutto) 1496.58
Weihnachtsgeld: 448.97
VWL AG ANteil: 66.00

Gesamt Brutto 2011.55


Nach Abzügen 1392.98 Netto
Davon gingen ab:
Betriebliche Altersvorsorge 66.00
Pfändungsabzug: 203,78

Auszahlungsbetrag 1123.20

Jetzt bin ich verwirrt, steht mir nicht eigentlich der Betrag komplett zu, da es unter 500 Euro sind? Die Steuerberaterin meines ehemaligen AG meinte, das stimmt so.


Stimmt das wirklich? Wenn nein, an wen wende ich mich bezüglich des offenen und zu wenig gezahlten Betrages? Zum AG gehe ich nicht mehr, der hat mir aufgrund dessen das ich ihm meine Meinung zu dem ganzen gesagt habe, Hausverbot erteilt!
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paps

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Re: Kompletter Abzug Weihnachtsgeld!?
« Antwort #1 am: 25. Februar 2013, 13:03:53 »

§850a ZPO
Zitat: ...
4. Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro;

Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 850a Randnummer 11:
"Der halbe Bruttobetrag des monatlichen Einkommens, höchstens 500 Euro, muss dem Schuldner ganz verbleiben; die auf die Weihnachtsvergütung treffenden Steuern und Soziallasten sind dem übrigen Einkommen zu entnehmen."

die Berechnungsvorschrift ergibt sich aus § 850e Nr 1 ZPO:
Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Diesen Beträgen stehen gleich die auf den Auszahlungszeitraum entfallenden Beträge, die der Schuldner
a) nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder
b) an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. 


Insofern sind die vollen 448,97 vom Netto ab zu ziehen.
Ein pfändbarer Betrag ergibt sich also nicht. 

Möglich wäre die Einforderung über das Arbeitsgericht.
Anwaltskosten sind aber selber zu tragen, falls nicht Gewerkschaftsmitglied oder RS-versicherung.               
 
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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schlisi

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Re: Kompletter Abzug Weihnachtsgeld!?
« Antwort #2 am: 25. Februar 2013, 21:46:41 »

Habe heute auch mal beim ehemaligen Steuerberater angerufen (also der meines alten AG). Sie sind so nett und berechnen nochmal und meinten, dass wenn ein Fehler vorliegt die das mit mir abwickeln würden, denn der Fehler würde ja bei ihnen (also beim Steuerbüro) liegen. Ich hoffe mal, das es sich schon so klärt und damit nicht noch irgendwie ors Arbeitsgericht muss. Der alte AG hat sich ja bei solchen Sachen grundsätzlich damit rausgeredet, dass er ja alles an das Steuerbüro weitergibt und er somit damit nichts mehr zu tun habe.

Wie sieht das eigentlich aus wenn einem noch 2 offene Urlaubstage ausbezahlt werden, gilt das auch als Sonderleistung oder wäre das auch Pfändbar? Ansonsten würde ich nämlich die Tage einfach "verfallen" lassen.
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paps

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Re: Kompletter Abzug Weihnachtsgeld!?
« Antwort #3 am: 28. Februar 2013, 09:18:47 »

Ausgleich für nicht genommenen Urlaub ist mit dem Nettobetrag der Pfändung zuzurechnen.
Es ergibt sich also im Monat der Zahlung ein höheres Pfändungsnetto
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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