Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: pleitemaus80 am 30. Juli 2012, 19:32:40
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Hallo zusammen,
ich bin gerade mitten in der Vorbereitung zur PI. Die Schuldner wurden angeschrieben und der Antrag liegt seit letzter Woche beim Amtsgericht.
Jetzt hat ein Gläubiger, seine Außenstände über mein Girokonto gepfändet. Der Gläubiger wurde auch ebenfalls bezüglich des Schuldenbereinigungsplans angeschrieben.
Kann mir jemand sagen, was dies auf das weitere Verfahren?
Mein Anwalt, meinte da bei dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan die Mehrheit der Gläubiger zugestimmt haben und diese auch mehr als 50 % der Schulden abdecken kann das Gericht eine Zustimmungsersetzung beschließen.
Ist dies jetzt noch möglich?
Mein Anwalt sagte auch, dass alle Pfändungen die jetzt durchgeführt werden, aufgrund des Verfahrens wieder eingefordert werden.
Stimmt das?
Vielen Dank für Eure Hilfe im Voraus
pleitemaus
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Ist dies jetzt noch möglich?
- ja
Mein Anwalt sagte auch, dass alle Pfändungen die jetzt durchgeführt werden, aufgrund des Verfahrens wieder eingefordert werden.
- im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ja. Ansonsten müsste der Schuldenbereinigungsplan, wenn er denn zustande kommt, entsprechendes vorsehen.
Sie sollten ggf. in ein P-Konto umwandeln
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sorry, ich bin etwas durcheinander gerade...
heißt es, sobald die Privatinsolvenz zustande kommt, kann die Summe zurückgefordert werden?
Was ist bei einer eventuellen Zustimmungsersetzung
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Der Schuldenbereinigungsplan ist nicht zustande gekommen, der besagte Gläubiger hat nicht geantwortet.
- Über den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan ist aber noch nicht entscheiden. Der außergerichtliche Einigungsversuch, der ist gescheitert.
Ich dachte, dass alle Pfändungen wieder zurückgefordert werden können, da sonst der Pfänder im Vorteil gegenüber den anderen hätte.
- ja, die sog. Rückschlagspeere nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. D.h. Pfändungen, die 3 Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolgten, werden unwirksam.
- Wird der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan - durch richterlicher Zustimmungsersetzung - doch noch durchgesetzt, kommt es aber nicht zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Entsprechend muss der Schuldenbereinigungsplan ein analoges Vollstreckungsverbot etc. pp vorsehen, was sicherlich der Fall ist.
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zählt jetzt bei mir dieser Absatz, auch wenn momentan kein Schuldenbereinigungsplan zustande gekommen ist.
Im Schreiben an die Gläubiger steht:
kommt der Plan zustande, so verpflichtet sich jeder Gläubiger
sämtliche laufenden Zwangsvollstreckungensmaßnahmen zum Ruhen zu bringen...
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Zum besser Verständnis:
a) Außergerichtlicher Einigungsversuch. Wenn der scheitert, dann Eröffnungsantrag und, je nach Aussichten, mit Empfehlung zur Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens (vorliegen einer Kopf-/Summenmehrheit)
b) Entscheidung und ggf. Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens im Ermessen des Gerichtes. Zustimmungsersetzung möglich. Wenn die Durchführung abgelehnt wird oder auch der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan scheitert, dann
c) Weiterführung des Eröffnungsverfahrens der Verbraucherinsolvenz
- Mit Eröffnung Vollstreckungsschutz / Rückschlagsperre
- Bei Zustandekommen des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans würde dann
Ihr Zitat: "sämtliche laufenden Zwangsvollstreckungensmaßnahmen zum Ruhen zu bringen"
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Hallo Feuerwald,
vielen Dank für Ihre Antworten. Leider bin ich heute etwas verwirrt und schwer von Begriff...
Nochmal ein letztes mal zusammengefasst.
Der Betrag kann nur zurückgefordert werden, wenn Fall C eintreten würde. Ansonsten würde der Gläubiger aus der Gläubigerliste fallen.
Und alles nur, weil ich alles schleifen gelassen habe und meinem Anwalt nie Druck gemacht habe. Ich könnte mich gerade deswegen selber schlagen.
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Ansonsten würde der Gläubiger aus der Gläubigerliste fallen.
- kommt der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan zustande, wird auch deiser Gläubiger davon mit seinen 8restlichen) Forderungen erfasst. Er muss dann die Pfändung ruhend stellen. Was er aber bis dahin aus der Pfändug erlangt hat, bleibt bei Ihm.
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Hallo,
nur zur sicherheit farge ich mal nach, Sie sind aber nicht selbständig, oder?
MfG
ThoFa
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Hallo,
nein bin ich nicht.
Ich habe eine Frage, die Bank muss ja die Pfändung ein paar Tage zurückhalten. Was passiert mit dem pfändbaren Betrag? Friert die Bank diesen Betrag ein?
Viele Grüße
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Hallo,
die Bank darf erst nach 14 Tagen die Pfändung bedienen, solange darf darüber nicht verfügt werden.
MFG
ThoFa