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Autor Thema: Kontopfändung  (Gelesen 2432 mal)

sinusk

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Kontopfändung
« am: 23. September 2010, 12:20:41 »

Hallo,

ich weiß nicht ob ich jetzt im richtigen Forum bin, stelle aber mal meine Frage.

Ich bin selbstständig und unsere Firma musste vor 2 Monaten Insolvenz anmelden.
Das verfahren läuft noch. Es wird aber wohl mit großer wahrscheinlichkeit auch
auf die Insolvenz von mir Privat hinauslaufen.
Bürge für alles Privat und die Schulden sind einfach zu hoch.(2.500.000 €)

Jetzt überlege ich was ich im Vorfeld bezüglich meiner privaten Konten noch regeln kann.
Ich bin verheiratet und mein Mann und ich haben jeder ein eigenes Konto und ein gemeinsames
Haushaltskonto. Es es sinnvoll mein Konto in ein P-Konto umzuwandeln oder kann ich einfach auch
meine Konten auflösen und alles über mein Mann laufen lassen? Also auch meine Einkünfte auf sein
Konto überweisen lassen? Und wäre das dann dort nicht pfändbar?
Mein Mann hat in keiner Weise was mit der Firma zu tun und mit meiner Insolvenz.

Und wann kommt eingentlich eine Kontopfändung? Vor dem Insolvenzantrag oder danach?
Wer darf von meinem Konto pfänden?
Habe wie gesagt für alle Kredite der Firma auch privat gebürgt und
diese Kredite sind ja jetzt von der Bank fällig gestellt.
Können die oder andere Gläuber einfach mein Konto sperren oder pfänden?

So ich hoffe ich hab nichts vergessen :o)

Vielen Dank schon mal.

mfg
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Feuerwald

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Re: Kontopfändung
« Antwort #1 am: 23. September 2010, 13:32:39 »

Ich bin selbstständig und unsere Firma musste vor 2 Monaten Insolvenz anmelden. Das verfahren läuft noch. Es wird aber wohl mit großer wahrscheinlichkeit auch auf die Insolvenz von mir Privat hinauslaufen. Bürge für alles Privat und die Schulden sind einfach zu hoch.(2.500.000 €)

- solange Sie noch selbständig sind, wäre auch bei Ihnen ein Regelinsolvenzverfahren denkbar


Ich bin verheiratet und mein Mann und ich haben jeder ein eigenes Konto und ein gemeinsames Haushaltskonto.

- das gemeinsame Konto würde ich evtl. auflösen bzw. aus dem Vertrag austreten.



Es es sinnvoll mein Konto in ein P-Konto umzuwandeln

- das kann nicht schaden.


oder kann ich einfach auch meine Konten auflösen und alles über mein Mann laufen lassen? Also auch meine Einkünfte auf sein  Konto überweisen lassen?

- das empfehle ich allg. nicht zu tun.



Und wann kommt eingentlich eine Kontopfändung?

- erst müssen Gläubiger einen vollstreckbaren Titel haben, davor geht nichts



Vor dem Insolvenzantrag oder danach?

- nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Maßnahmen der Zwangsvollstreckung für Insolvenzgläubiger untersagt. 


Wer darf von meinem Konto pfänden?

- ohne P-Konto alles, es sei denn, es wird dann umgehend in ein P-Konto umgewandelt oder ein Freigabeantrag nach § 850l ZPO beim Amtsgericht oder der behördlichen Vollstreckungsstelle gestellt.



Können die oder andere Gläuber einfach mein Konto sperren oder pfänden?

- siehe oben. Erst bedarf es eines vollstreckbaren Titels (Vollstreckungsbescheid, Urteil oder ggf. not. Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel).

In keinem Fall sollten die Konten jedoch bei den Banken geführt werden, wo gebürgt wurde.

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sinusk

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Re: Kontopfändung
« Antwort #2 am: 23. September 2010, 14:16:03 »

Vielen Dank :o)

Das hat mir ja schon viele Fragen beantwortet.

Leider habe ich schon Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel.
Ein Kredit wurde schon mit dem Schuldanerkentnnis abgeschlossen.
Das heißt das wäre momentan mein einzigster Gläubiger der pfänden kann,
aber die müssen das doch auch erst androhen oder?

Dann werd ich mir wohl mal schnell son P-Konto besorgen.
geht die Pfändungsgrenze auch nach der PfändungsTabelle der Insolvenz?

Achso dann habe ich noch Sparbücher für meine Tochter bei der selben Bank.
Die können sie mir doch auch nicht pfänden?

Dankeschön!!!

Super das es so ein tolles Forum gibt und man in solcher Situation
wirkliche Antworten bekommt :o)))

DANKE!
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Feuerwald

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Re: Kontopfändung
« Antwort #3 am: 23. September 2010, 14:58:43 »


aber die müssen das doch auch erst androhen oder?

- die müssen nicht zwingend. Denkbar wäre sogar eine sog. Vorpfändung, bis ein gerichtlicher PfÜb beantragt und zugestellt wurde. 


Dann werd ich mir wohl mal schnell son P-Konto besorgen.

- und hier sollte dann gleich die Zahl der unterhaltspflichtigen Personen durch eine geeignete Bescheinigung (Arbeitgeber, Steuerberater etc.) nachgewiesen werden. Damit ist der unpfändbare Betrag auf dem P-Konto dann entsprechend höher.

geht die Pfändungsgrenze auch nach der PfändungsTabelle der Insolvenz?

- es gibt "die" Lohn-Pfändungstabelle (§ 850c ZPO), die auch im Insolvenzverfahren greift


Achso dann habe ich noch Sparbücher für meine Tochter bei der selben Bank. Die können sie mir doch auch nicht pfänden?

- Auf wessen Namen laufen die Bücher?

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sinusk

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Re: Kontopfändung
« Antwort #4 am: 23. September 2010, 15:09:23 »

auf meine Tochter
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Pauli

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Re: Kontopfändung
« Antwort #5 am: 23. September 2010, 18:55:39 »

...dann können die Gläubiger nicht an die Sparbücher!
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