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Autor Thema: Kontopfändung in der Inso durch Treuhänder  (Gelesen 3397 mal)

Esmeralda

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Kontopfändung in der Inso durch Treuhänder
« am: 17. April 2013, 12:45:29 »

Hallo,

ich hatte das Thema ja schon mal angeschrieben. Mein Treuhänder hat auf meinem P-Konto eine dauerhafte Kontopfändung in Höhe von einem 1€ angesetzt. Diese Kontopfändung macht mir ständige Probleme, da ich so bald ich an meinen Kontofreibetrag herankomme, weder eine Überweisung machen kann noch an mein Geld komme. Allerdings holt sich der Treuhänder das Geld auch nicht. Dieses Geld hängt so zusagen irgendwo im nirgendwo. Ist das Rechtens? Ich dachte in einer Insolvenz darf kein Konto mehr gepfändet werden? Für Anregungen bin ich dankbar.

Gruss Esmeralda
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Insokalle

Re: Kontopfändung in der Inso durch Treuhänder
« Antwort #1 am: 19. April 2013, 16:28:14 »

Seinerzeit wurde ausführlich darüber geschrieben.
Insolvenzgläubiger dürfen nicht pfänden. Der TH ist aber kein Insolvenzgläubiger. Mir stellt sich angesichts der damaligen Gedanken trotzdem die Frage, ob er überhaupt pfänden darf. Das könnte man vielleicht im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage prüfen lassen. Aber das dürfte das Problem mit dem P-Konto an sich nicht beseitigen, denn das was über den Freibeträgen liegt, ist ja pfändbar und müsste schon kraft Gesetzes (§§ 35, 36 InsO) zur Insolvenzmasse gehören und wäre an den TH auszukehren, Pfändung hin oder her.
Ist denn überhaupt sicher, dass es wirklich eine Pfändung ist oder nur ein Hinweis an die Bank, dass alles über dem Freibetrag an ihn weiterzuleiten ist?
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Der_Alte

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Re: Kontopfändung in der Inso durch Treuhänder
« Antwort #2 am: 19. April 2013, 16:54:32 »

Zitat
denn das was über den Freibeträgen liegt, ist ja pfändbar und müsste schon kraft Gesetzes (§§ 35, 36 InsO) zur Insolvenzmasse gehören und wäre an den TH auszukehren

Das gilt allerdings nicht für das Erwerbseinkommen, dass nach § 36 InsO i.V.m. 850 ff ZPO nur einmal gepfändet werden darf. Sobald der TH beim Arbeitgeber den pfändbaren Teil gezogen hat, ist der Rest für ihn tabu. Ich empfinde es als Unsitte einiger TH, wenn sie meinen, den Schuldner in ein völlig überflüssiges P-Konto zu zwingen und dann auch noch die Frechheit besitzen, sich auch an dem Rest, der über die P-Konto-Freibeträge hinaus geht, erneut zu bedienen.
Ich glaube nicht, dass der Gesetzgeber gewollt hat, dass regelmäßig Insolvenzschuldner das Gericht mit Anträgen nach § 850 k Abs. 4 ZPO beglücken sollen, um das Resteinkommen vor dem TH zu retten.

Aber wenn es nicht hilft, dann ist es genau das, was die TE bei ihrem Insolvenzgericht beantragen muss, immer schön für ein Jahr in die Zukunft.
Die Gerichte werden sich bedanken.
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Insokalle

Re: Kontopfändung in der Inso durch Treuhänder
« Antwort #3 am: 19. April 2013, 18:56:42 »

Zitat
denn das was über den Freibeträgen liegt, ist ja pfändbar und müsste schon kraft Gesetzes (§§ 35, 36 InsO) zur Insolvenzmasse gehören und wäre an den TH auszukehren

Das gilt allerdings nicht für das Erwerbseinkommen, ...


Aber selbstverständlich, das ist doch der Klassiker schlechthin. Deswegen gibt es doch die Freibeträge für das P-Konto auch wenn das vielleicht unglücklich gelöst wurde.

Nochmal deutlich: Lohn- und Kontopfändung sind völlig verschiedene Dinge. Das eine hat mit dem anderen zunächst einmal nichts zu tun. Der Lohn ist nur einmal gepfändet worden. Die Auszahlung des unpfändbaren wird auf dem P-Konto durch die Freibeträge geschützt. Ansparungen werden auf einem P-Konto nicht belohnt. Wozu auch? Dazu ist es nicht gedacht. Das Bankguthaben an sich war und ist pfändbares Vermögen, nur das nun bei dem P-Konto die Freibeträge beachtet werden müssen.
Vor der P-Konto-Zeit mussten übrigens auch Pfändungsschutzanträge gestellt werden. Aber ich wage zu bezweifeln, dass § 850k Abs. 4 ZPO hier weiterhilft.

Es dürfte ziemlich klar sein, dass ein normales nicht freigegebenes Konto dem Insolvenzbeschlag unterfällt und damit auch das Guthaben, egal woher es stammt. Pfändungsschutz für Bankkonten gibt es nur noch über das P-Konto. Je nachdem, mit welcher Art TH man es zu tun hat, ganz so überflüssig ist es in der Insolvenz daher nicht.



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Der_Alte

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Re: Kontopfändung in der Inso durch Treuhänder
« Antwort #4 am: 20. April 2013, 12:42:24 »

Muss natürlich ein Antrag nach § 850 l ZPO sein.
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Feuerwald

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Re: Kontopfändung in der Inso durch Treuhänder
« Antwort #5 am: 20. April 2013, 13:27:44 »

Muss natürlich ein Antrag nach § 850 l ZPO sein.

-   das wäre zwar sinngemäß richtig, 850 l ZPO sieht § 36 Abs. 1 InsO aber nicht vor. Wäre ggf. einen Versuch wert. In jedem Fall § 850k Abs. 4 ZPO. Zuständigkeit Insolvenzgericht?




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Esmeralda

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Re: Kontopfändung in der Inso durch Treuhänder
« Antwort #6 am: 20. April 2013, 18:05:40 »

Hallo,
vielen Dank für die Antworten. Bis jetzt ist alles logisch, allerdings fängt bei mir ja schon das Problem dass ich Beihilfe erhalte und meine Arztrechnungen selber bezahlen muss. Ich liege also dabei schon über dem Freibetrag des P-Kontos. Die PKV lässt sich nicht darauf ein, die Rechnungen direkt zu überweisen. Im Prinzip fällt ja dem TH dann nach einer bestimmten Frist dieses Geld zu. Ich kann mein Konto nicht in ein Guthabenkonto umwandeln, weil der TH die Finger darauf hat.
Da ich ja noch ein laufendes Verfahren beim Amtsgericht habe in der es um die Höhe der Pfändung geht, muss ich erst den Beschluss des Amtsgerichtes abwarten und werde wohl dann einen Antrag stellen müßen um den Betrag auf dem P-Konto anzuheben. Mein TH scheint ein unglückliches Exemplar zu sein :dntknw:
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Der_Alte

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Re: Kontopfändung in der Inso durch Treuhänder
« Antwort #7 am: 20. April 2013, 18:07:46 »

Im Gesetzeswortlaut nicht, aber in BGH, Urteil vom 20. 7. 2010 - IX ZR 37/09, dortige Randziffer 17, erwähnt der BGH es in seiner Begründung. In Randziffer 18 beschreibt der BGH den fehlenden Verweis in § 36 InsO sogar als Redaktionsversehen und führt es in Randziffer 19 weiter aus.

Die Zuständigkeit des Prozessgerichts dürfte sich aus dem Tenor BGH, Urteil vom 24. 9. 2009 - IX ZR 189/08 ergeben: "...; streiten Insolvenzverwalter und Schuldner um die Massezugehörigkeit von bedingt pfändbaren Einkünften des Schuldners oder ist die Frage der Pfändbarkeit im Rahmen eines Anfechtungsprozesses zu beantworten, muss die Billigkeitsentscheidung vom Prozessgericht getroffen werden."
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