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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Kostenrechnung von über 3000€--> Zahlung nach Ablauf Insolvenzverfahren  (Gelesen 4548 mal)

mama3

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Hallo!
Mein Insolvenzverfahren läuft seit 2005.
Nun erhielt ich vor einiger Zeit eine "vorläufige Kostenrechnung" in Höhe von über 3000€,welche ich jetzt oder nach dem abgeschlossenen Insolvenzverfahren zahlen soll.Die Rechnung ist aufgeschlüsselt nach Eröffnungsverfahren,Durchführung des Verfahrens und Auslagen,wobei Pos.3 den größten Teil der Rechnung ausmacht.
Über diese Kostenrechnung war ich sehr verwundert,da mich KEINER weder vor noch nach der Eröffnung des Verfahrens darüber in Kenntnis setzte,das diese Zahlung trotz Insolvenz fällig wird.
Ist dies gängige Praxis oder wurden hier seitens des Insolvenzverwalters Fehler gemacht?
Vielen Dank für eure Hilfe!Mama
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smallville

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Hallo Mama,

ob die Höhe korrekt ist, kann ich leider nicht beurteilen.

Aber es ist normal, dass Kosten entstehen.
Darum unterzeichnet man zu Anbeginn der Insolvenz die Stundung der Verfahrenskosten.

Du hast also wenn Du das unterzeichnet hast Zeit, bis nach Erteilung der Restschuldbefreiung und kannst sicherlich ggf. auch in Raten zahlen.

Wer hat Dich vor Eröffnung der Insolvenz denn beraten?

Irgendwo habe ich abgespeichert wie sich die Kosten zusammensetzen können, muss ich aber suchen.
Aber sicherlich bekommst Du noch mehr antworten.

lg
small
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Restschuldbefreit seit 19.o7.2013
 

mama3

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@small

Danke für deine Antwort.
Ich habe meinen Antrag auf Insolvenz selbst gestellt.
Daraufhin hatte ich nach einiger Zeit ein Gespräch mit dem mir zugeteilten Insolvenzverwalter (spezialisierter Anwalt).Dieser stellte nur Fragen zu den bestehenden Schulen,aber über den genauen Ablauf erhielt ich keine Info´s.
Mal ganz ehrlich gesagt: das Insolvenzverfahren ist schon supergut,nur auch nach dem Verfahren habe ich wieder Schulden,und das nicht zu knapp!  :heulen:
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paps

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Wer sagt denn, dass es eine Inso für umsonst gibt?
Wäre dass so, wäre die Staaatskasse noch leerer und es müßte an anderer Stelle dafür Einnahmen her.

Wenn Sie den Antrag selber gestellt haben, müssen Sie ja auch den Antrag auf Stundung der Verfahrens und Th-Kosten gestellt haben.
Anderen Falls wäre nicht eröffnet worden. Oder vorab zu zahlen gewesen.

Die Kosten richten sich natürlich nach der verwertbaren Masse.
Dürften aber bei einem Regelinsolvenzverfahren [selbst Insoantrag gestellt, RA-Befragung (Gutachten)] im durchaus üblichen Rahmen liegen.

Können Sie nach Erteilung der RSB die gestundeten Kosten nicht innerhalb der nächsten 4 Jahre begleichen, käme auch Erlass der Kosten nach den 4 Jahren  in Betracht.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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mama3

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@Paps

Ich erwarte auch keine Insolvenz für Null,aber so eine große Summe habe ich nicht erwartet.
Nach meinen Erkundigungen lagen diese Gebühren immer in einem Rahmen von 300-700€,also weit weniger als nun bei mir.
Sicherlich habe ich den Antrag auf Befreiung gestellt,nur bekomme ich im Nachhinein das Gefühl,dass ich nicht ausreichend über den ganzen Ablauf incl. Kosten vom RA informiert wurde.
Danke für Ihre Antwort!
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ThoFa

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Hallo,

gefühlte tausendmal habe ich es hier schon geschrieben:

Der Insolvenzverwalter ist nicht der Berater des Schuldners / der Schuldnerin.

Wie hoch sind denn Ihre Gesamtverbindlichkeiten ?

MfG

ThoFa

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mama3

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@ThoFa
Das werde ich sicher hier nicht angeben!

Wieso habe ich das Gefühl,mich hier verteidigen zu müssen,statt geholfen zu bekommen?
Small war bisher die Einzige,die mich nicht wie ein kleines,dummes Kind behandelt hat.

Dank,ich verzichte dann lieber auf weitere "Hilfe"
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ThoFa

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Hallo,

es zwingt Sie keiner. Schönen Tag noch.

MfG

ThoFa
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paps

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Ich gehe trotzdem davon aus, dass Sie noch mitlesen.

Da Sie keinen Betrag nennen wollen (bei mir geht es um ca. 300.000TE) Hier mal die Zusammenfassung zu den Gebühren von Wikipedia.
Zitat
Hinsichtlich der Vergütungen und Auslagen fällt die Vergütung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters in der Regel am deutlichsten ins Gewicht. Nicht zuletzt aus diesem Grund ist sie auch Gegenstand zahlreicher revisionsgerichtlicher Entscheidungen. Die Höhe der Vergütung ist detailliert in der InsVV (Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung) geregelt. Sie beträgt seit neuestem mindestens EUR 1.000 (§ 2 Abs. 2 InsVV). Im Übrigen ist die Vergütung von der Insolvenzmasse abhängig. § 2 Abs. 1 InsVV sieht dabei eine Staffelung vor, nach der von den ersten EUR 25.000 in der Regel 40 % an den Insolvenzverwalter gehen, von dem über EUR 50.000.000 hinausgehenden Betrag 0,5 %. Die Verordnung sieht aber zahlreiche Zu- und Abschläge vor. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters richtet sich gemäß § 11 InsVV nach der Vergütung des Insolvenzverwalters. Sie beträgt in der Regel 25 % dieser Vergütung.

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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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