Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: VerzweifelteStudentin am 29. Januar 2013, 08:04:56
-
Hallo Forum,
ich habe am 21.01.2013 Krankengeld in Höhe von 729,84 € erhalten, da seit dem 17.12.2013 Arbeitsunfähigkeit und seit dem 18.12.2013 Anspruch auf Krankengeld besteht.
Krankengeld wird rückwirkend gezahlt. Die Leistung wurde vom 18.12.2012 bis 16.01.2013 gezahlt.
Dann habe ich heute noch einmal eine Zahlung von meinem ehemaligen Arbeitgeber in Höhe von 496,81 € (wegen Arbeitsunfähigkeit nicht genommener
Urlaub) erhalten, mit der ich nicht gerechnet habe.
Das Arbeitsverhältnis endete zum 31.12.2013.
Ich nehme an, dass hier das Zuflussprinzip gilt und beide Beträge addiert über der Pfändungsgrenze von 1029,99 € liegen?
Der Krankengeldbescheid liegt dem Treuhänder vor. Der Ex-Arbeitgeber hat natürlich nichts abgeführt, da die 496, 81 € unterhalb der Pfändungsgrenze liegen.
Wie verhalte ich mich nun? Die letzte Gehaltsabrechnung wird mir noch zugeschickt.
Bin ich verpflichtet, dem Treuhänder dies zu melden und das, was über der Pfändungsgrenze liegt, abzuführen?
Oder soll ich abwarten?
Verstosse ich gegen eine Obliegenheit und muss eine Versagung der RSB befürchten, wenn ich mich abwartend verhalte?
Die Verantwortung für die korrekte Abführung des pfändbaren Betrags liegt doch ansich beim TH, oder?
Ich nehme aber an, dass ich das Geld nicht für meinen anstehenden Umzug ausgeben darf?
Danke.
-
Nach verbreiteter Lesart ist die Zahlung für mehrere Monate den jeweiligen Monaten zuzuordnen, zu denen sie gehören. Dann wäre wohl nichts pfändbar.
Verantwortlich für die Abführung der pfändbaren Lohnanteile sind die jeweils auszahlenden Stellen. Eine Zusammenrechnung mehrerer Einkommen findet nur statt, wenn der TH das beantragt hat und ein Gerichtsbeschluss vorliegt. Wenn das nicht der Fall ist, wird jedes Einkommen für sich auf seine Pfändbarkeit betrachtet.
-
Mein Ex-Arbeitgeber weiss natürlich von der Inso, aber die Krankenkasse?
Hätten sich Krankenkasse und Ex-Arbeitgeber austauschen müssen zwecks Feststellung, ob etwas pfändbar ist?
Was hat es mit dem Zuflussprinzip auf sich, wenn "die Zahlung für mehrere Monate den jeweiligen Monaten zuzuordnen sind, zu denen sie gehören."?
Bin leider total unwissend und weiss nicht, ob ich den TH informieren soll.
Danke nochmals.
-
Bin leider total unwissend und weiss nicht, ob ich den TH informieren soll.
Informieren Sie ihn.
Hätten sich Krankenkasse und Ex-Arbeitgeber austauschen müssen zwecks Feststellung, ob etwas pfändbar ist?
Nein
Was hat es mit dem Zuflussprinzip auf sich, wenn "die Zahlung für mehrere Monate den jeweiligen Monaten zuzuordnen sind, zu denen sie gehören."?
Nichts. Beispiel: Im Feb Auszahlung von 400 € für die Monate Jan und Dez, dann werden je 200 € den Monaten Jan und Dez zugeordent.
-
Bin leider total unwissend und weiss nicht, ob ich den TH informieren soll.
Informieren Sie ihn.
Hätten sich Krankenkasse und Ex-Arbeitgeber austauschen müssen zwecks Feststellung, ob etwas pfändbar ist?
Nein
Was hat es mit dem Zuflussprinzip auf sich, wenn "die Zahlung für mehrere Monate den jeweiligen Monaten zuzuordnen sind, zu denen sie gehören."?
Nichts. Beispiel: Im Feb Auszahlung von 400 € für die Monate Jan und Dez, dann werden je 200 € den Monaten Jan und Dez zugeordent.
Na, aber wenn es so ist, wie Du schreibst, dann wäre nichts pfändbar...?
Ist das in nem Pragraphen geregelt?
Danke.
-
Was denn?
Auskunftspflicht: § 20 InsO
Zusammenrechnung auf Antrag: § 850e ZPO
Verteilung: Rechtsprechung
-
Was für ein Antrag?
Da wurde keiner gestellt.
-
Hallo
hole dir ein P-Konto zb. bei global-mastercard. Wenn du im Monat über die Pfändungsgrenze hinausgehst dann wird es dir im nächsten Monat wieder gutgeschrieben wenn dieser noch nicht ausgeschöpft ist. Zudem kannst du zb. mit Kindergeld oder alleinerziehender deinen Freibetrag erhöhen lassen. Dokumente gibt es bei dieser Bank auch auf der Onlineseite bzw. ist dies ein Aufladekonto.