Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Brigitte am 06. März 2008, 19:16:23

Titel: Kündigung des Handyvertrages
Beitrag von: Brigitte am 06. März 2008, 19:16:23
Hallo,guten Abend
ich habe folgende Frage: Bin seit 11/07 in der Insolvenz, habe letzten Monat eine fristlose Kündigung meines Handyvertrages erhalten. Nun bekomme ich eine Rechnung für März 08.Muß ich die bezahlen oder sollte ich Widerspruch einlegen,so in etwa ich bekomme keine Leistung also zahle ich auch nicht. Über eine baldige Antwort würde ich mich feuen.Danke im voraus. Brigitte
Titel: Re: Kündigung des Handyvertrages
Beitrag von: paps am 06. März 2008, 21:46:33
Wenn dr Vertrag durch den Provider fristlos gekündigt wurde, müssen Sie nicht zahlen.
Sollte aber Die Kündigung in den Monat März fallen, müssen Sie zumindest die Grundgebühr noch zahlen.
Titel: Re: Kündigung des Handyvertrages
Beitrag von: Brigitte am 08. März 2008, 10:04:02
Das Schreiben vom Provider ist vom 8.2.07 (Kündigung) und die Rechnung für März ist vom28.2.08 datiert. heißt also ich muß zahlen? Muß ich dann trotzdem noch einen Widerspruch einlegen? Danke im voraus Brigitte
Ich muß mich bei den "Machern "dieses Forums mal ganz doll bedanken ,diese Seiten sind Klasse.Ich habe schon viele Tipps usw. sowie mehr Wissen und Sicherheit bekommen.Danke an alle :biggrin:
Titel: Re: Kündigung des Handyvertrages
Beitrag von: paps am 08. März 2008, 13:29:55
Welcher Termin ist denn in dem Schreiben zur Kündigung für das Ende des Vertrages genannt?

Wenn fristlos im Februar, dann keine Grundgebür für März zahlen !

Kann es sein, dass nicht der gesamte Vertrag sondern nur das Telefonieren ind Simsen gesperrt sind?
Faktisch keine abgehende Verbindung mehr besteht, aber eingehende Anrufe noch empfangen werden können?
Dann wäre nämlich die Grundgebühr lt.AGB zu zahlen.
Hier sollten Sie Rat bei der Verbraucherzentrale suchen.

Ich würde der rechnung schriftlich unter dem Hinweis auf die fristlose Kündigung des Vertrages widersprechen.
Wenn möglich per Post und per Fax mit Sendenachweis.