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Autor Thema: Kurze Frage: Was wenn das Bankkonto wieder freigegeben ist  (Gelesen 2464 mal)

rieganer

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können dann vom TH immer noch zurückgeholt werden ?
Mein Konto wurde gestern letzte Woche gesperrt und heute hatte ich die Freigabemitteilung vom TH in der Post. Konto kann ich schon wieder nutzen. Kann der TH immer noch Lastschriften zurückholen ? Zum Beispiel wenn ich mir Büromaterial bei Amazon bestelle ?

Viele Grüße
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tomwr

Re: Kurze Frage: Was wenn das Bankkonto wieder freigegeben ist
« Antwort #1 am: 02. August 2011, 18:59:50 »

Was steht denn genau in der Freigabe ?
Laut meinem IV wird sowas nur als widerrufliche Verfügungsberechtigung über das Konto erteilt. Normalerweise.
Ich glaube nicht, dass der IV Lastschriften vom Konto zurückgehen läßt. Schon gar nicht wenn es sich um Beträge handelt, die aus dem unpfändbaren Einkommen geleistet werden können.

Sofern Beträge zur Masse gehören, kann er die Herausgabe verlangen und im Falle der Weigerung kann er eine Verletzung der Mitwirkungspflichten feststellen, was einen Versagungsgrund für die RSB nach sich ziehen wird. Außerdem kann er die meist wohl widerrufliche Verfügungsberechtigung eben widerrufen. Und alles über den Pfändungsfreigrenzen fällt ihm dann eh wieder zu.

Dieses Instrumentarium dürfte im Regelfall ausreichen um einen renitenten Schuldner wieder auf den Boden der Tatsachen zurückzuholen.
 :wink:
« Letzte Änderung: 02. August 2011, 19:03:33 von tomwr »
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rieganer

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Re: Kurze Frage: Was wenn das Bankkonto wieder freigegeben ist
« Antwort #2 am: 02. August 2011, 19:19:52 »

Auf dem Schreiben steht das das Konto ausdrücklich im guthabenbereich freigegeben wird.
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tomwr

Re: Kurze Frage: Was wenn das Bankkonto wieder freigegeben ist
« Antwort #3 am: 02. August 2011, 19:25:35 »

Kann ich mir so richtig schwerlich vorstellen. Generell sind echte Freigaben aus dem Insolvenzbeschlag unwiderruflich. Zumindest kann er dann schon mal Lastschriften nicht mehr widerrufen.
« Letzte Änderung: 02. August 2011, 19:32:11 von tomwr »
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rieganer

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Re: Kurze Frage: Was wenn das Bankkonto wieder freigegeben ist
« Antwort #4 am: 02. August 2011, 19:47:28 »

Was kannst du dir nicht vorstellen ??

Also das Schreiben liegt hier vor mir und das ist der genaue Wortlaut:

Sehr geehrte Damen und Herren ,

hiermit gebe ich Ihnen bekannt das ich wie sie dem beigefügten Beschluss entnehmen können vom Amtzgericht abc zum Treuhänder von Hernn xyz ernannt worden bin.
Das im Betreff genannte Konto gebe ich hiermit ausdrücklich im Guthabenbereich frei.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an mein Büro das sie unter folgenden Kontaktdaten erreichen.
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tomwr

Re: Kurze Frage: Was wenn das Bankkonto wieder freigegeben ist
« Antwort #5 am: 04. August 2011, 01:22:48 »

Was kannst du dir nicht vorstellen ??

Wahrscheinlich liegts daran, dass mein IV so rumzickt mit einer Kontofreigabe.
Die wäre bei einem P-Konto nicht von Nöten und jeder Schuldner kann sich sein Konto in ein P-Konto umwandeln lassem. Ergo ist eine Freigabe nicht mehr notwendig. Das Existenzsicherung im Rahmen der Pfändungsgrenzen ist gewährleistet. PUNKT.
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paps

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Re: Kurze Frage: Was wenn das Bankkonto wieder freigegeben ist
« Antwort #6 am: 04. August 2011, 18:40:49 »

Was anderes als das Guthaben, welches möglicher Weise Masse zugehörig ist, kann er doch nicht freigeben. :rolleyes:

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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

tomwr

Re: Kurze Frage: Was wenn das Bankkonto wieder freigegeben ist
« Antwort #7 am: 04. August 2011, 23:52:34 »

Ja die Betonung liegt auf "möglicherweise". Das kann er ja nie wissen, was auf dem Konto eingeht. Mein IV ist z.B. der Meinung, dass er das überschüssige Guthaben welches ich aufgrund einer freigegebenen (!) selbständigen Tätigkeit erwirtschafte erstmal selbst vereinnahmt und mir dann nach Prüfung der Sachlage wieder zurückerstattet. Bloß wann ?  :whistle: Auch hält er sich als 1. Instanz für "empfangsberechtigt" für z.B. Erstattungen der privaten KK auch wenn sie nicht wirklich pfändbar sind. Laut LG Köln oder OLG Köln (weiß nicht mehr genau aus dem Kopf).

Drum bin ich ja erstaunt dass andere Leute echte Freigaben erzielen können.
Letztlich könnte sich der IV ja auch an den Absender der Zahlung halten wegen §82 InsO.
Obwohl das wohl auch nicht so bombensicher ist wenn der von nichts gewußt hat.

Wie auch immer, man muss sich halt mit den gegebenen Umständen arrangieren. Aber komisch ist das trotzdem mit den Freigaben.  :gruebel:
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