Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Wilson am 17. April 2008, 18:17:39
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Hallo,
mein IV ruft z.Zt. Lastschriften soweit möglich zurück. Zurückgerufen wurden auch Lastschriften von Krankenkassenbeiträgen meiner ehemaligen Angestellten. Ist es nicht so, dass Nichtbezahlung dieser Beiträge im Verfahren nicht berücksichtigt werden, weil das "Forderungen aus unerlaubter Handlung" sind? Darf der IV diese Beiträge einfach zurückbuchen lassen?
Gruss
Wilson
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a) er darf. So zumindest die gegenwärtige Meinung und
b) wenn Sie bis zur Eröffnung alle Beiträge gezahlt haben, kann die KK darus keine v.b.u.H. gegen Sie ableiten.
@ ThoFa:
Gesetzt den Fall es würde doch (ist zwar unsinnig, aber was ist schon auf dieser Welt alles sinnig?) v.b.u.H. angemeldet.
Wäre das dann nicht ein Haftungsfall des Th und/oder eine Forderung, die an die Masse gehen würde?
Sofern vorher alles bezahlt.
Ich habe da so meine Probleme mit dem Verständnis, wem im prozessualen Fall die Forderung zuzuschreiben wäre.
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Hallo,
die unerlaubten Handlung setzt den Vorsatz voraus, an dem fehlt es hier. Insofern also kein Problem, aber darauf achten, dass widersprochen wird, falls die KK Ihre Forderung als u.H. anmeldet.
MfG
ThoFa
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Vielen dank für die kompetenten Antworten!