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Autor Thema: Lastschriftrückbuchung - Vertragspartner ist die Ehefrau  (Gelesen 1555 mal)

MirGro

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Lastschriftrückbuchung - Vertragspartner ist die Ehefrau
« am: 12. Oktober 2011, 05:57:33 »

Guten Tag.
Ich, der Ehemann, befinde mich in der Wohlverhaltensperiode meines Verbraucherinsolvenzverfahren was vor mehr als einem Jahr eröffnet wurde.
Zum Zeitpunkt der Eröffnung hat mein Treuhänder auch Lastschriften von meinem Konto zurückgebucht.
Darunter auch Zahlungen für Stromlieferung und Telekommunikation.
Vertragspartner mit den jeweiligen Unternehmen ist aber meine Frau.
Die Unternehmen können die aus den Rückbuchungen entstandenen Forderungen nicht an die Insolvenztabelle anmelden, da dort nur Forderungen zugelassen sind, die mich betreffen.

Da meine Frau nicht erwerbstätig ist und ich der Alleinverdiener in der Familie, ist die Zahlung von Rechnungen 'für meine Frau' doch vollkommen normal.
Eines der Unternehmen mahnt nun den entstandenen rückständigen Betrag (zzgl. weitere Kosten) per gerichtlichen Mahnbescheid an.

Besteht ein Möglichkeit diesem Mahnbescheid erfolgreich zu widersprechen?
Mit welcher Begründung wäre ein Widerspruch möglich?


Es gibt noch 2 'Gedankengänge' die ich hierbei aufführen möchte.

1. Die Unternehmen haben bei Vertragsabschluß und Erteilung der Einzugsermächtigung nicht zur Bedingung gemacht das der Vertragspartner auch Kontoinhaber ist. Ich kenne Unternehmen bei denen das Bedingung ist. Sicherlich auch aus solch einer Überlegung heraus.
2. Das Lastschriftverfahren ist für die Unternehmen bequem, aber durch die Möglichkeit von Rückbuchungen nicht sicher, solange die Zahlung nicht ausreichend zurückliegt oder sie ausdrücklich genehmigt wurde. Muss das Unternehmen dann nicht auch mit dem Risiko 'leben' wenn es diese Zahlungsweise möchte?

Vielen Dank für eure fundierten Antworten.
Gespeichert
 

Insokalle

Re: Lastschriftrückbuchung - Vertragspartner ist die Ehefrau
« Antwort #1 am: 12. Oktober 2011, 10:55:18 »

Das Unternehmen lebt schon mit dem Risiko, dass Lastschriften platzen. Was Insolvenzverfahren anbelangt aber inzwischen deutlich ruhiger, weil der BGH den Widerruf durch den IV/TH eingeschränkt hat.

In Fällen wie Ihren sehe ich so jetzt keine Möglichkeit, Ihre Frau wird wohl zahlen müssen. Das liegt an der Konstellation, die Sie gewählt haben.
Wieder ein Punkt, auf den man im Vorfeld der Insolvenz achten muss.

Gespeichert
 
 

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