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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Laufzeit der Wohlverhaltensphase bei gutem Verdienst  (Gelesen 5086 mal)

nixnutzwutz

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Laufzeit der Wohlverhaltensphase bei gutem Verdienst
« am: 29. August 2007, 15:21:29 »

Hallo,
ich habe diese Frage schon mal in einem anderen Forum gestellt, konnte aber wohl keiner beantworten.
Vielleicht findet sich ja hier jemand.
Also, mein Fall ist folgender:
Ich bin seit etwas über zwei Jahren im Insolvenzverfahren (es ist immer noch nicht abgeschlossen!), aber ich habe zumindest gelernt, daß die Wohlverhaltensphase quasi parallel dazu läuft und nicht noch obendrauf kommt.  D. h.  rechnerisch ist die Inso incl.  Wohlverhaltensphase nach 6 Jahren vorbei.
Nun bin ich befördert worden und habe einen so guten Verdienst, daß mir jeden Monat eine dicke 4-stellige Summe gepfändet wird.  Rein rechnerisch wäre ich mit den Schulden, die im Insolvenzverfahren angesetzt wurden, in knapp 2 1/2 Jahren durch (wenn nicht irgendetwas dazwischenkommt).  D. h.  ich komme gar nicht erst "in den Genuss" einer Restschuldbefreiung.  Die eigentlichen 6 Jahren wären dann aber noch nicht vorbei. 
Nun meine Frage: Bin ich denn dann in 2 1/2 Jahren trotzdem "erlöst" und "frei"??? Oder kann es mir passieren, daß dann Gläubiger noch Nachforderungen stellen können, da sie ja durch Festschreibung des Schuldbetrages zu Beginn des Insolvenzverfahrens Zinsverluste etc.  hatten?
Ich hoffe, jemand kann hierzu eine Antwort geben, auch wenn so ein Fall bestimmt relativ selten vorkommt.
Vielen Dank! :rougi:
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Feuerwald

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Re: Laufzeit der Wohlverhaltensphase bei gutem Verdienst
« Antwort #1 am: 29. August 2007, 15:30:24 »

Hier sind 2 Dinge zu bedanken

a) erfahrungsgemäß melden nicht alle Insolvenzgläubiger ihre Forderung auch tatsächlich zur Insolvenztabelle an. So kann es sein, dass weit weniger an Insolvenzforderungen festgestellt wird, als tatsächlich an Verbindlichkeiten vorhanden ist

b) eine vorzeitige Restschuldbefreiung ist möglich, wenn die gem. Insolvenztabelle festgestellten Forderung sowie die Verfahrenskosten bereinigt sind.  Wenn das bspw. nach 2,5 Jahren erfolgt, wäre durchaus eine Restschuldbefreiung möglich. Vorteil: Auch die Forderung, die nicht zur Insolvenztabelle angemeldet wurden, wären dann von der Restschuldbefreiung erfasst.  So kommt man dann doch in den "Genuss" der Restschuldbefreiung.

Gruss
Feuerwald
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nixnutzwutz

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Re: Laufzeit der Wohlverhaltensphase bei gutem Verdienst
« Antwort #2 am: 29. August 2007, 15:50:43 »

Hallo Feuerwald,

vielen Dank für die schnelle Antwort!
Nur. . .  in Abschnitt b) macht mich das kleine Wörtchen "wäre" ein wenig unsicher.
Woran könnte es denn hängen, daß eine Restschuldbefreiung nicht erteilt wird?

Gruß
nixnutzwutz
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paps

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Re: Laufzeit der Wohlverhaltensphase bei gutem Verdienst
« Antwort #3 am: 29. August 2007, 19:50:15 »

Da ja immer noch einige Unabwägbarkeiten bleiben, eben "wäre" statt "kann"  :wink:

Im Wesentlichen sind jetzt folgende gesetzlichen Regelungen zu beachten:
§ 39
Nachrangige Insolvenzgläubiger
§ 54
Kosten des Insolvenzverfahrens
§ 55
Sonstige Masseverbindlichkeiten
§ 199
Überschuss bei der Schlussverteilung
§ 295
Obliegenheiten des Schuldners
§ 300
Entscheidung über die Restschuldbefreiung

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, kann auf Antrag auch vorzeitig der RSB erteilt werden.

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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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Feuerwald

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Re: Laufzeit der Wohlverhaltensphase bei gutem Verdienst
« Antwort #4 am: 29. August 2007, 19:51:34 »


 BGH, Beschluss vom 17. 3. 2005 - IX ZB 214/ 04
InsO § 287 Abs. 2 Satz 1, §§ 299, 300
 
 a) Haben keine Insolvenzgläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet, kann dem Schuldner die Restschuldbefreiung bereits im Schlußtermin erteilt werden, sofern er belegt, daß die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind.
 
 b) Werden vor Ablauf der Wohlverhaltensphase die Verfahrenskosten berichtigt und sämtliche Gläubiger befriedigt, ist auf Antrag des Schuldners die Wohlverhaltensphase vorzeitig zu beenden und die Restschuldbefreiung auszusprechen.
 

 
----------------------------

Dem entnehme ich ...

Falles es im Schlusstermin keinen  Versagungsantrag gem.  § 290 InsO gestellt wird und weiteren Verlauf  der WVP die Obliegenheiten gem. § 295 InsO beachtet werden und die in der Insolvenztabelle festgestellten Insolvenzforderungen sowie Verfahrenskosten vor Ablauf der 6jährigen Laufzeit der Abtretung  bereinigt werden, kann auf Antrag des Schuldners eine vorzeitige RSB erteilt werden, die dann gegen alle Insolvenzgläubiger Wirkung entfalten sollte, also auch gegen Insolvenzgläubiger, die keine Forderungen zur Insolvenztabelle anmeldet haben. 

Gruss
Feuerwald



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Feuerwald

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Re: Laufzeit der Wohlverhaltensphase bei gutem Verdienst
« Antwort #5 am: 29. August 2007, 19:52:53 »

paps war schneller *g*
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nixnutzwutz

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Re: Laufzeit der Wohlverhaltensphase bei gutem Verdienst
« Antwort #6 am: 31. August 2007, 11:15:46 »

Hallo paps, hallo Feuerwald,

nochmals herzlichen Dank für die Antworten.

Aber noch mal nachgehakt - ich bin stur ;o) - Was kann denn eigentlich "groß" passieren, wenn mir die RSB versagt würde?
Ich meine,  die Inso-Schulden sind komplett abgetragen, die Verfahrenskosten bezahlt - was sollen "die" denn dann noch tun?
Die können ja nicht aus Jux und Dollerei einfach weiterpfänden. 
Also ist die Sache dann mit oder ohne RSB abgeschlossen.
Oder??????

Fragende Grüße von nixnutzwutz
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paps

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Re: Laufzeit der Wohlverhaltensphase bei gutem Verdienst
« Antwort #7 am: 31. August 2007, 18:13:03 »

Wenn alle(!!)Gläubiger zur Tabelle gemeldet haben und auch die nachrangigen Forderungen beglichen sind, natürlich nicht viel.
Mit RSB hätten Sie eben nur die Sicherheit auch gegenüber "vergessenen" Gläubigern.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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Feuerwald

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Re: Laufzeit der Wohlverhaltensphase bei gutem Verdienst
« Antwort #8 am: 31. August 2007, 19:36:14 »

"Was kann denn eigentlich "groß" passieren, wenn mir die RSB versagt würde?"


Wer sollte denn einen Versagungsantrag stellen, wenn alle Insolvenzgläubiger glücklich sind ?
Und aus welchem Grund, wenn alle Insolvenzgläubiger bereits befriedigt sind (§ 296 Abs. 1 InsO) ?
Und solange das Restschuldbefreiungsverfahren nicht durch nen Beschluss aufgehoben wurden,
dürfte die Abtretung des TH gegenüber dem Arbeitgeber auch wirksam bleiben.

Im Fall einer Versagung droht zudem ein netter SCHUFA Eintrag.

Gut, man kann keinen zwingen die Obliegenheiten des RSB-Verfahrens einzuhalten.
Das wäre auch ein denkbarer Weg, das Verfahren abzukürzen, nur ob das sinnvoll ist ???


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