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Autor Thema: Lebe in Spanien...  (Gelesen 2177 mal)

pegoliner

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Lebe in Spanien...
« am: 30. Juli 2008, 12:14:03 »

und werde wohl in kürze die Insolvenz anmelden müssen.
Für mich kommt die Regelinsolvenz zum tragen (28 Gläubiger).

Nun meine Fragen:

- gibt es die Möglichkeit die Insolvenz auch in Spanien zu beantragen? Das Netz gibt hier nur dürftige und wiedersprüchliche Aussagen.
-müsste ich für eine Insolvenz in Deutschland dort erst wieder einen Wohnsitz anmelden?
-kann mir wer seriöse Berater empfehlen?

viele Grüße vom Pegoliner
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Feuerwald

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Re: Lebe in Spanien...
« Antwort #1 am: 30. Juli 2008, 14:44:36 »

Für mich kommt die Regelinsolvenz zum tragen (28 Gläubiger).

- waren Sie früher Selbständig ?


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- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 

pegoliner

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Re: Lebe in Spanien...
« Antwort #2 am: 30. Juli 2008, 14:49:06 »

ja, aber nicht alles schulden kommen aus adieser...
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Feuerwald

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Re: Lebe in Spanien...
« Antwort #3 am: 30. Juli 2008, 15:00:12 »

"müsste ich für eine Insolvenz in Deutschland dort erst wieder einen Wohnsitz anmelden?"

eigentlich bedarf es bei der Antragstellung mehr als bloss einem formalen Wohnsitz (Briefkasten bei Muttern) in Deutschland, es sollte der Lebensmittelpunkt sein. Wenn nach Eröffnung dann ein Umzug erfolgt, läuft das Verfahren hier in Deutschland weiter.




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ThoFa

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Re: Lebe in Spanien...
« Antwort #4 am: 31. Juli 2008, 10:51:55 »

Hallo,

zur Ergänzung:

§ 3 InsO
Örtliche Zuständigkeit

(1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

(2) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.

MfG

ThoFa
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