Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Jokey am 23. Mai 2007, 22:32:45

Titel: Lebensversicherung: 50% sollten ans Gericht, der Rest ist nicht pfändbar???
Beitrag von: Jokey am 23. Mai 2007, 22:32:45
Meine Bekannte hat Insolvenz beantragt uns dieses ist nun eröffnet. Sie hat eine LV mit dem Rückkaufwert von 2700 €. Die Hälfte davon ist sowei ich weiß pfändbar, der Rest nicht. Nun hat sie diese gekündigt, um die Hälfte für die Prozesskostendeckung abzuführen. Nun gibt es einen neuen TH und dieser hat sich sofort den vollen Betrag von der LV geholt und rückt ihn auch nicht mehr raus.

Ist das Rechtens?

Danke für Eure Auskunft,

Gruß, Axel
Titel: Re: Lebensversicherung: 50% sollten ans Gericht, der Rest ist nicht pfändbar???
Beitrag von: ThoFa am 23. Mai 2007, 22:44:35
Hallo,

wieso sollte die Hälfte davon nicht pfändbar sein ?
So wie Sie es beschreiben, handelt der TH richtig.

MfG

ThoFa
Titel: Re: Lebensversicherung: 50% sollten ans Gericht, der Rest ist nicht pfändbar???
Beitrag von: Jokey am 11. Juni 2007, 21:25:04
hallo ThoFa,

bei meiner Frau meine ich das in Erinnerung zu haben, dass die Hälfte der Altervorsorge nur pfändbar ist, der Rest für die Altersversorge stehen bleiben kann. Frage währe ja, wer bezahlt denn dann z.B. die Beerdigungskosten für die Frau, etwas die Kinder dann?

Gruß, Jo
Titel: Re: Lebensversicherung: 50% sollten ans Gericht, der Rest ist nicht pfändbar???
Beitrag von: paps am 11. Juni 2007, 21:55:57
Die einzig mögliche Antwort ergibt sich nach meiner bescheidenen Sichtweise aus
Zitat
§ 850b
Bedingt pfändbare Bezüge

(1) Unpfändbar sind ferner
.....
4. ...Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 3 579 Euro nicht übersteigt.

In diesem Falle könnte es zu einer Teilkündigung eines Vertrages gekommen sein.
Vielleicht bestand ja so eine Sterbegeldversicherung für etwa 7.000,- Euro

Oder der Th hat eine weitergreifende Auslegung  :gruebel: