Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: markuswalter am 08. Mai 2011, 20:03:37
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Leider habe ich nichts passendes unter der Suche gefunden, deshalb hier meine Frage:
Sind Leistungen aus einer vom Arbeitgeber eingerichteten Hilfskasse pfändbar, das Verfahren wurde noch nicht aufgehoben?
Vielen Dank für die Hilfe :wink:
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§ 850b ZPO
Bedingt pfändbare Bezüge.
(1) Unpfändbar sind ferner
1. Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind;
2. Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;
3. fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht;
4. Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, ferner Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 3 579 Euro nicht übersteigt.
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Hallo.
hatte immer gedacht das eine risiko lv auch pfändungsfrei wäre.
oder sehe ich das falsch.
gruss teute
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Was soll denn bei einer sogenannten Risikolebensversicherung gepfändet werden? Die Versicherung ist nicht kapitalbildend.
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na ich meinte wenn sie mal zur auszalung kommt,während der inso.
man kann doch auch sterben, oder
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Eine Risiko LV ist ja schon von Beginn an an eine bestimmte begünstigte Person abgetreten. Also soweit ich das kenne.
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Leider nicht so einfach mit dem Bezugsrecht.
Ist es unwiderruflich, dann gibt es keine Möglichkeit für den TH/IV.
Zum widerruflichen Bezugsrecht habe ich mich ja schon ausgelassen. :gruebel:
Die grundsätzliche Frage ist, kann der IV/TH als "Vermögensverwalter" das widerrufliche Bezugsrecht ändern.
In der Regel wird dies nicht von Bedeutung sein, da der Nichteintritt in den Vertrag erklärt wird. Der Schuldner erhält also das Vertragsgestaltungsrecht zurück.