Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: VerzweifelteStudentin am 13. Mai 2012, 12:45:39
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Hallo.
ich befinde mich seit Januar 2010 in der Insolvenz. Das Verfahren läuft noch bzw. ich bin noch nicht in der Wohlverhaltensphase.
Da mir als Kind Gewalt angetan wurde und ich aufgrunddessen dauerhaft auf Therapie und Medikamente angewiesen sowie in meinem Alltag eingeschränkt bin (kann z.B. nur Teilzeit arbeiten und keinen Schichtdienst verrichten), wurde mir empfohlen einen Antrag auf Entschädigung gemäß Opferentschädigungsgesetz zu stellen.
Sind die Leistungen nach OEG pfändbar?
Wird zwischen zweckgebundenen Geldern, z.B. für Therapien, die die Krankenkasse nicht finanziert und nicht-zweckgebundenen Geldern (einkommensabhängige Leistungen, Berufsschadenausgleich z.B.) unterschieden?
Ich erziele aktuell ein Einkommen aus Berufstätigkeit, das fast immer unterhalb der Pfändungsgrenze liegt (Ausnahme: Ausschüttung von Bonuszahlungen, Weihnachtsgeld)
Danke.
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Kennt sich da niemand aus? :sad:
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Die Antwort findet sich m.E. in § 54 SGB 1
(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.
(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf
.....
3. Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.
(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.
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würde ich auch sagen, unpfändbar nach Nr. 3
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Also teile ich dem TH einfach formlos mit, welche Leistungen mir nach dem OEG bewilligt wurden und fertig?
Danke.
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Ja. Notfalls muß das Insolvenzgericht angerufen werden.