Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: rookie am 16. Juni 2009, 18:19:52
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zur Lohnabtretung hab ich auch noch ne Frage:
Wir haben in der Fa. Abtretungsverbot ....nun habe ich ja in meinem Insoantrag meinem TH die pfändbaren Anteile abgetreten....
Wie läuft das nun ?
Schreibt der TH mir jeden Monat ne Zahlungaufforderung die ich überweisen muss ?
Wer rechnet die pfändbaren Anteile aus ?
Konnte mir bisher keiner beantworten.....
Geld von meinem AG direkt wird er jedenfalls nicht bekommen.....
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Wir haben in der Fa. Abtretungsverbot ....nun habe ich ja in meinem Insoantrag meinem TH die pfändbaren Anteile abgetreten....
-> der Abtretungsausschluss wirkt nicht gegen die Abtretung des TH.
Schreibt der TH mir jeden Monat ne Zahlungaufforderung die ich überweisen muss ?
-> der TH ist im Grunde verpflichtet, den Arbeitgeber die Abtretung offen zu legen. Der Arbeitgeber wird dann erklären, ob und wie viel pfändbar ist und entsprechend an den TH abführen.
Wer rechnet die pfändbaren Anteile aus ?
-> der Arbeitgeber
Geld von meinem AG direkt wird er jedenfalls nicht bekommen.....
-> wie so nicht?
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§ 287
Antrag des Schuldners
(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen.
(2) Dem Antrag ist die Erklärung beizufügen, daß der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Hatte der Schuldner diese Forderungen bereits vorher an einen Dritten abgetreten oder verpfändet, so ist in der Erklärung darauf hinzuweisen.
(3) Vereinbarungen, die eine Abtretung der Forderungen des Schuldners auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge ausschließen, von einer Bedingung abhängig machen oder sonst einschränken, sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 Satz 1 vereiteln oder beeinträchtigen würden.
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Hi Feuerwald,
na das bringt schon etwas mehr Licht an die Sache...wusste nicht dass das Abtretungsverbot nicht für den TH gilt......
Habe zwar Forderungen abgetreten ( ist im Insoantrag auch aufgelistet ) aber der AG zahlte halt nichts an diese Gläubiger
Deswegen sagte ich das er das Geld von meinem AG nicht bekommt.....aber nun sieht es ja anders aus..
THX
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Danke für die Gesetzesgrundlage hätte auch genügt. :uneinsichtig:
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Sobald vor einem "großen" Text das Zeichen >§< auftaucht, lesen die meisten Menschen nicht mehr weiter. Slebst wenn dieser Text fett geschrieben steht und einem den Hals retten würde.
Eine Parabel:
Der Siegeszug des Christentums begann erst, als man die Predigten nicht mehr in Latein hielt und jeder die Bibel verstehen konnte.
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Dies sollte uns doch zu denken geben.
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@ paps
Dank`auch Dir für die Gesetzesgrundlage :wink: