Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: jebte am 15. November 2012, 14:57:16
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Hallo meine Frage ist
Meine Frau ist in der privat Insolenz sie Verdient 1449,- € meine Tochter ist in Ausbildung und hat 456.-€ jetzt get der TH hin und pfändet 287,- € Ich will wissen ob das Rechtens ist Weil mein Anwalt sagt das das Kindergeld bei meiner Tochter mitgerechnet wird da sie 18 ist.Ich bin ohne Arbeit
Für eine Antwort wurde ich mich Freuen
Mfg.: jebte
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Wenn Sie ohne Arbeit sind, haben Sie dann sonstige eigene Einkünfte wie Arbeitslosengeld?
Liegt ein gerichtlicher Beschluss vor, wonach Sie oder Ihre Tochter nicht mehr zu berücksichtigen sind?
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Ich habe kein eigenes Einkommen ( Kindergeld läut auf mich für zwei Kinder mein Sohn macht Meisterschule) und es liegt kein Beschluss vor wegen meiner Tochter und mir
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Wenn Sie bezugsberechtigte Person für das Kindergeld sind, darf der TH dieses nicht bei der Berechnung ihrer Frau einbeziehen.Da Ihre Tochter aber volljährig ist, ist soweit ich weiß ihre Tochter die bezugsberechtigte Person. ....dann wird es zu ihrem Einkommen hinzugezogen. Demnach hat ihre Tochter ein Einkommen welches über den seitens der Gerichte festgelegte Einkommen liegt, welches unterhaltsberechtigte Personen verdienen dürfen.
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Aber auf der Kindergeldstelle hat der Mann gesagt sie kann ihr Kindergeld nicht selber beantragen da sie eine Lehre macht müssen es die Eltern machen und wieso werde ich nicht berücksichtigt Meine Frau ist Steuerklasse 3 mit 1 Kinderfreibetrag
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Stimmt...sie habe ich völlig übersehen :-), sorry. Sie gelten in meinen Augen auf jeden Fall als Unterhaltsberechtigte Person. haben Sie früher (zu Inso Eröffnung) mal selbst Einkommen gehabt, sodass Sie damals "rausgenommen" wurden?
Kindergeld müssen Sie beantragen...das ist soweit richtig. Da ihre Tochter aber volljährig ist, ist sie jetzt die Bezugsberechtigte Person und darf das KG selbst verwalten
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Nein wir haben nur gesagt das meine Frau nicht weis was ich mache und was darf dan gepfändet werden
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O.K....Ihre Frau ist zwar nicht verpflichtet, Angaben zu Ihrem Einkommen zu machen....aber der TH ist dann wohl auf Grund der fehlenden Angaben davon ausgegangen, dass Sie eigenes Einkommen haben....klären Sie das umgehend!
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der hat jetzt schon zwei Monate gepfändet was ist mit dem Geld
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das hat er und da bleibt es auch. er zieht den Anteil auch so lange ein bis er alle nötigen Informationen hat
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Aber braucht er keinen Beschluss vom Gericht wegen meiner Tochter oder machen die das unter sich aus und meine Frau bekommt da keine Nachricht. Wie ist es wen wir die Steuerklasse wieder auf 4/4 ändern wird der Pfändungsanteil dan neu ausgerechnet
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Hallo,
vielleicht sollten wir erstmal klären, ob "meine" Tochter auch "ihre" Tochter ist.
Wer führt den pfändbaren Anteil ab? Das Kindergeld wird zur Bedarfdeckung des Unterhalts der Tochter berücksichtigt. Zusamen mit dem Verdienst könnte das schon zu einer Nichtberücksichtigung führen. Aber spielt aber nur eine Rolle, wenn es auch ein gemeinsames Kind ist.
Ansonsten: Ich würde für 270€ monatlich schon bereit sein mitzuteilen, dass ich kein Einkommen habe. Aber das kann man natürlich halten, wie man will.
mfg
Paula41
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Mt einem Wechsel der Steuerklassen sollten sie sehr vorsichtig sein. Derzeit hat Ihre Frau als Alleinverdiener Steuerklasse 3. Wechseln sie jetzt einfach in 4, verringert sich ihr Nettolohn und somit auch der pfändbare Betrag!!1 Das könnten ihnen dann einige übel nehhmen.
Der pfändbare lohn wird Monat für Monat ermittelt...entweder dann direkt vom Arbeitgeber abgeführt oder bei nem netten TH auch von ihnen selbst.
um Ihre Tochter nicht mehr berücksichtigen zu müssen, muss der TH einen Antrag beim Gericht stellen. Solange von da kein Beschluss erlassen wurde, darf er nicht willkürlich Personen dazu oder ab rechnen.
Wenden Sie sich an das zuständige Gericht und klären den Sachverhalt, falls der TH uneinsichtig ist.
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Mt einem Wechsel der Steuerklassen sollten sie sehr vorsichtig sein. Derzeit hat Ihre Frau als Alleinverdiener Steuerklasse 3. Wechseln sie jetzt einfach in 4, verringert sich ihr Nettolohn und somit auch der pfändbare Betrag!!1 Das könnten ihnen dann einige übel nehhmen.
Ob einem das einer Übel nimmt oder in Hamburg platzt ein Kaffeesack ...
Der Wechsel kann allenfalls in der Wohlverhaltensphase problematisch werden, wenn er ungerechtfertigt oder unbillig ist und damit ein Gläubiger benachteiligt wird. Dann könnte ein Gläubiger mit einem Versagensantrag evtl. die Restschuldbefreiung kippen.
Während des laufenden Verfahrens kann der Gläubiger gern murren, aber es ist keine Verletzuung irgendeiner Obliegenheit, wenn man die ungünsigere Steuerklasse 4 wählt.
Solange der TH keinen Gerichtsbeschluss vorweisen kann, dass Tochter und Ehemann nicht mehr zu berücksichtigen sind, ist bei der Berechnung des Pfändungsbetrages von zwei Unterhaltsberechtigten auszugehen.
Hat der Arbeitgeber abgeführt und ohne Gerichtsbeschluss einzelne Personen nicht mehr berücksichtigt, ist er schadenersatzpflichtig.
Wenn man selbst abgeführt hat (was ich persönlich für den falschen Weg halte, weil man immer in der Haftung ist), hat man Pech gehabt. Aber für die Zukunft würde ich mich auf das Spiel nicht einlassen und, auch wenn der TH knurrt und droht, bis zu dem Zeitpunkt, an dem ein entsprechender Beschluss vorliegt, Tochter und Ehemann berücksichtigen.
Das ist im Übrigen vom BGH entschieden, man ist also in einer sehr guten Rechtsposition.
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Hallo ich habe eine Frage wegen dem Gerichtsbeschluss Mein TH reagiert nicht auf die Bitte mir den Beschluss zu zusenden Könnt ihr mir sagen wo ich das BGH Urteil nachlesen kann Danke im vorraus
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Der Gerichtsbeschluss muss Ihnen vom Insolvenzgericht zugestellt werden. Dazu ist das Gericht verpflichtet. Fragen Sie am Besten dort nach, wann der TH einen entsprechenden Antrag gestellt hat, warum Ihnen dieser nicht zur (zwingend erforderlichen) Stellungnahme zugeleitet wurde und wann das Gericht welchen Beschluss gefasst hat.
Sollten Sie nicht angehört worden sein, können Sie möglicherweise den Beschluss im Nachhinein noch anfechten.
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Während des laufenden Verfahrens kann der Gläubiger gern murren, aber es ist keine Verletzuung irgendeiner Obliegenheit, wenn man die ungünsigere Steuerklasse 4 wählt.
Darf der Schuldner im Insolvenzverfahren überhaupt das Wahlrecht ausüben oder geht das nicht aufgrund der Vermögensverwaltung auf den IV über ? :wink:
Genau genommen darf er ja nicht mal eine eigene Steuererklärung abgeben.
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Das Steuerklassenwahlrecht bleibt beim Schuldner, BFH
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Danke, gut zu wissen. :wink: