Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Sandra82 am 08. November 2010, 14:12:39

Titel: Lohnpfändung- unterhaltsberechtigte Personen ?!?
Beitrag von: Sandra82 am 08. November 2010, 14:12:39
Hallo an alle da draußen,

ich bin Referendarin und muss gerade eine insolvenzrechtliche Frage für eine Behörde klären. Und zwar geht es um Folgendes:

Person A hat ein Verbraucherinsolvenzverfahren zu laufen. Bei der Lohnpfändung berücksichtigt der Arbeitgeber des A seine Frau als unterhalserechtigt. Der Insolvenzverwalter verlangt von dem Arbeitgeber jedoch die Nichtberücksichtigung der Frau.

Dies kann der Insolvenzverwalter doch erst, wenn er einen gerichtlichen Beschluss nach § 850 c IV ZPO erwirkt hat, oder? Dies sieht jedenfalls auch der Arbeitgeber des A so.

DEr Insolvenzverwalter argumentiert aber in einem Schreiben an den Arbeitgeber, dass er die Anzahl der unterhalsberechtigten Personen auch ohne gerichtlichen Beschluss selbst bestimmen kann. Ein Beschluss sei nur zwingend in der Einzelvollstreckung, nicht jedoch im Gesamtvollstreckungsverfahren erforderlich!!!

Was ist davon zu halten? Mein Ausbilder (Jurist) hat sich davon überzeugen lassen und teil jetzt die Auffassung des Insolvenzverwalters....aber ich habe irgendwie Bauchschmerzen dabei!
Über Ihre/ Eure Einschätzungen würde ich mich sehr freuen, denn ich habe schon stundenlang recherchiert:-(
Titel: Re: Lohnpfändung- unterhaltsberechtigte Personen ?!?
Beitrag von: Feuerwald am 08. November 2010, 14:39:05
Dies kann der Insolvenzverwalter doch erst, wenn er einen gerichtlichen Beschluss nach § 850 c IV ZPO erwirkt hat, oder? Dies sieht jedenfalls auch der Arbeitgeber des A so.

-> das sehe ich auch so. Den Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO kann der TH stellen. Das Gericht muss entscheiden. Der Schuldner wird angehört und hat die Möglichkeit Rechtsmittel einzulegen.
 

Ein Beschluss sei nur zwingend in der Einzelvollstreckung, nicht jedoch im Gesamtvollstreckungsverfahren erforderlich!!!

§ 36 InsO - Unpfändbare Gegenstände

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c und 851d der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

...

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

Ich würde im Zweifel das Insolvenzgericht um Stellungnahme ersuchen.
Titel: Re: Lohnpfändung- unterhaltsberechtigte Personen ?!?
Beitrag von: Sandra82 am 08. November 2010, 15:12:58
Vielen Dank schon einmal für die schnelle Antwort!
Ich sehe es ja im Prinzip genauso...Rein rechtlich kann ich keinen Anhaltspunkt dafür finden, dass es im Gesamtvollstreckungsverfahren anders laufen sollte!
Mich wundert es nur, dass auf Grund dieses Schreibens des Insolvenzverwalters eine gesamte Behörde ihre Verwaltungspraxis aufgibt und diesem glaubt! Schließlich arbeiten dort auch einige Juristen...
Und in einem vergleichbaren Fall hat ein andere Insolvenzverwalter gleiches behauptet! Das können sich die Insolvenzverwalter doch nicht komplett ausdenken! Oder?