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Autor Thema: Lohnpfändung vom IV  (Gelesen 1931 mal)

sys226

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Lohnpfändung vom IV
« am: 09. Februar 2007, 18:53:46 »

Hallo,
bin neu hier.

Habe eine Frage zum Verhalten meiner IV.

Bin seit 2 Jahren im Insolvenzverfahren. Habe bis jetzt immer schön \"Vollzeit\" gearbeitet, aber leider nicht mehr als die Freigrenze (989,00€) netto verdient.
Durch Arbeitsplatzwechsel verdiene ich jetzt ca 1750,00€ netto.
Bin verheiratet und habe eine 26 jährige Tochter, die noch in der Ausbildung steht.( Ausbildungsvergütung ca. 430,00€ netto + Kindergeld. Eigener Hausstand - wohnt also nicht bei mir )
Selbstverständlich wurden die Lohnabrechnungen dem IV monatl. zugesand. Nach der 01/2007 Abrechnung habe ich jetzt von meiner IV die Aufforderung bekommen, die Einkünte meiner Frau sowie meiner Tochter Ihr gegenüber offenzulegen.  Zitat:   Zur Überprüfung, ob pfändbares Einkommen vorhanden ist, bitte ich um
Mitteilung, welche Einkünfte aktuell bei Ihrer Ehefrau und Ihrer Tochter vorhanden sind.

Das erscheint mir sehr seltsam, weil meine Einkünfte aus der Lohnabrechung ersichtlich sind und damit auch ein evtl Abzuführender Betrag errechnet werden kann.
Kann mir jemand helfen, diese Situation Rechtlich richtig einzuschätzen ?????
Bin für jeden Tip sehr dankbar.!![addsig]
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Feuerwald

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Lohnpfändung vom IV
« Antwort #1 am: 09. Februar 2007, 19:15:15 »

\"Das erscheint mir sehr seltsam, weil meine Einkünfte aus der Lohnabrechung ersichtlich sind und damit auch ein evtl Abzuführender Betrag errechnet werden kann\"

Moin,

der IV wird auf § 850c Abs. 4 ZPO hinauswollen. Dazu bedarf es Kenntnis der Einkünfte der unterhaltspflichtigen Personen, wie Frau, Kinder usw.

... (4) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden ...

MfG
Feuerwald




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mcossu

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Lohnpfändung vom IV
« Antwort #2 am: 09. Februar 2007, 19:17:12 »

Hallo,
das kann der IV jederzeit von Ihnen verlangen.

Geben Sie Ihm diese Daten und teilen Sie auch mit, dass Ihre Tochter nicht bei Ihnen wohnt und sich selbst versorgen muß. Ggf. Mietvertrag etc. mit beilegen.
Bzgl. Ihrer Frau. Wenn sich bei Ihr einkommenstechnisch nichts verändert hat, dann ist das ja nicht relevant.

Gruss
Johann Schwab
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sys226

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Lohnpfändung vom IV
« Antwort #3 am: 11. Februar 2007, 14:32:15 »

Vielen Dank für die schnelle Antwort,

sollte mein IV mich also auf \"O\" setzen, muß ich mir wohl etwas anderes einfallen lassen um mein Bruttoeinkomm zu reduzieren.

Daraus ergibt sich gleich die nächste Frage:

Hat jemand Erfahrung mit Gehaltsumwandlung im IV bzw in der WVP.???

Bin für jede Anregung Dankbar.[addsig]
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