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Autor Thema: Lottogewinn und Zugewinn  (Gelesen 5614 mal)

rainer1411

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Lottogewinn und Zugewinn
« am: 25. März 2009, 13:07:34 »

Guten Tag zusammen

Beim Lottogewinn weiß ich, wie er insolvenzrechtlich zu behandeln ist. Fließt er im eröffneten Verfahren zu, so wird er zur Masse gezogen. Fließt er in der WVP zu, so kann ich ihn behalten. Richtig!?

Wie verhält es sich beim Zugewinn?

Mein Zugewinnausgleichsanspruch verjährt am 13.02.2010. Bisher ist er weder vetraglich anerkannt, noch rechtshängig. Er resultiert aus einem Immobilienverkauf meiner geschiedenen Frau.

Mein Verfahren wurde in 11/2007 eröffnet. Ich befinde mich nicht in der WVP und das wird wegen schwer verwertbaren Immobilien möglicherweise noch lange so bleiben.

Mein IV prüft zur Zeit die Erfolgsaussichten, um dann zu entscheiden, ob er selbst klagt oder mir den Klageweg freigibt. Das Klageverfahren könnte einige Jahre dauern, da die Ermittlung von Anfangs- und Endvermögen u.a. mit der Erstellung von Immobiliengutachten verbunden ist und darüberhinaus eine Gegenklage meiner geschiedenen Frau zu erwarten ist. Außerdem ist das Prozessrisiko für meinen IV ungleich höher, da er keinen Anspruch auf PKH hat, weil genügend Masse vorhanden ist. Ich habe wahrscheinlich Anspruch auf PKH.

Untersellt, der IV überlässt mir die Klageführung, kann ich dann den Erfolg für mich verbuchen, egal in welcher Verfahrensphase ich mich, zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils befinde?

Unterstellt der IV klagt selbst erfolgreich, kann er dann den Erfolg für sich verbuchen, egal in welcher Verfahrensphase ich mich, zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils befinde?

MfG

Rainer1411
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rainer1411
 

ThoFa

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Re: Lottogewinn und Zugewinn
« Antwort #1 am: 25. März 2009, 14:39:30 »

Hallo,
Untersellt, der IV überlässt mir die Klageführung, kann ich dann den Erfolg für mich verbuchen, egal in welcher Verfahrensphase ich mich, zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils befinde?

Unterstellt der IV klagt selbst erfolgreich, kann er dann den Erfolg für sich verbuchen, egal in welcher Verfahrensphase ich mich, zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils befinde?

beides : Ja.

MfG

ThoFa
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rainer1411

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Re: Lottogewinn und Zugewinn
« Antwort #2 am: 02. April 2009, 10:44:51 »

Thofa, danke für die Antwort

Es ist zu befürchten, dass meine Exfrau ebenfalls ein Insolvenzverfahren beantragen wird.

Angenommen entweder mein Iv oder ich würde  den Zugewinnausgleichsanspruch per Urteil zugesprochen bekommen, wäre er dann noch realisierbar, oder würde er in die RSB meiner Exfrau übernommen?

Oder liege ich mit meiner Vermutung richtig, dass mit dem Urteil eine vollstreckbare Ausfertigung vorliegt, die 30 Jahre Gültigkeit hat und von einer RSB meiner Exfrau nicht erfasst wird?

Nur in diesem Fall erscheint mir eine Klage sinnvoll, denn bei meiner Exfrau wird frühestens in einigen Jahren etwas zu holen sein, nämlich dann, wenn sie ihr Erbe antritt.

MfG

Rainer1411
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rainer1411
 

Paula41

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Re: Lottogewinn und Zugewinn
« Antwort #3 am: 02. April 2009, 12:05:13 »

Hallo Rainer1411,

wenn Sie beide insolvent sind - welchen Zugewinn können Sie dann erwarten?   Am Ende bleibt "Außer Spesen nichts gewesen!".
Also ich habe die Klage auf Zugewinn zurückgezogen. Wenn der Prozess weitergeführt wird und ich nicht in voller Höhe gewinne, zahle ich als Zugabe auch noch Prozess- und Anwaltskosten und kann den Rest meines Lebens versuchen Geld einzutreiben, das nicht mehr da ist. Also mir stand das Thema Oberkante Unterlippe. Nach insgesamt 6 Jahren Streiterei, in denen er sich alle Mühe gegeben hat auch mich zu ruinieren, war einfach genug. Und nur zur Info: der Anspruch verjährt 3 Jahr nach Entstehung. Das Verfahren ist halbjährlich wieder aufzunehmen sonst läuft die Verjährung weiter.

mfg
Paula41
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rainer1411

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Re: Lottogewinn und Zugewinn
« Antwort #4 am: 02. April 2009, 12:45:00 »

Hallo Paula 41
Danke erstmal für die Antwort.

Ein Zugewinnausgleichsanspruch wird zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit ermittelt und zu diesem Zeitpunkt war er vorhanden. Ich habe ihn lediglich nicht realisiert und das werde ich wohl auch nicht während der wahrscheinlichen Insolvenz meiner Exfrau können.
Die 3 Jahresfrist, die mit Rechtskraft des Scheidungsurteils beginnt ist mir bekannt und läuft erst 2010 ab. Bie dahin muss ich klagen.

Die Frage ist die:

Habe ich mit einem ggfls. positiven Urteil gleichzeitg einen vollstreckbaren Titel in der Hand mit dem ich 30 Jahre in das Vermögen meiner Ex vollstrecken kann und der nicht an deren RSB teilnimmt?
Wenn dem so ist, dann könnte in meinem Fall eine Klage Sinn machen, denn meine Ex wird nachdem wir beide unsere Insolvenzen durchlaufen haben genügend erben, um meinen Zugewinnausgleichsanspruch zu befriedigen.

Klagen kann und werde ich ohnehin nur dann, wenn mein Iv hierzu die Freigabe erteilt und nicht selbst klagt und wenn ich hierfür Prozesskostenhilfe erhalte.

MfG

Rainer1411
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rainer1411
 
 

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