Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: peter2008 am 26. März 2008, 18:21:52
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hallo ich habe heute den beschluss bekommen das mein inso verfahren gegen mich gemäß §§2,3,11,16ff insoordung eröffnet wurde..
ein insoverwalter wurde bestellt..
nun hab ich einige dringende fragen...
ich habe alle schulden angegeben unter anderen auch von der arge sowie von meinen stromversorger..
ich habe folgendes problem..
1 die arge zieht mir jeden monat immer noch 60€ für schulden von meinen harz4 leistungen ab ,,darf sie das noch ???
2 ich habe stromschulden bei meinen energieversorger aus einen alten vertrag...mein energieversorger wollte mir keinen vertrag geben nur unter der vorraussetzung das ich mtl..25 € an altschulden aus dem vertrag bezahle..nun habe ich auch diese schulden mit in das verfahren mit eingebracht...nun droht mir mein energieversorger das wenn ich die leistung nicht weiter zahle sie mir den neuen stromanschluss sperren ...dürfen die das muß ich nun trotz meiner inso weiter an den bezahlen?? ich bin alleinerzihender vater und habe natürlich nun angst das man mir den strom einstellt..zu bemerken ..der aktuelle stromvertrag wird mtl.pünktlich bezahlt..
danke im vorraus für entsprechnede hinweise..
ps giebt es musterschreiben was ich den versorger und der arge schreiben kann??
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Mit Eröffnung sind alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung aufgehoben.
Sie sollten ihren TH informieren und beiden Gläübigern die Eröffnung mitteilen.
Zur Rückforderung der Arge mal einen Auszug aus einem anderen Beitrag:
Rückforderung von Leistungen
Es kommt immer wieder vor, dass die Behörde zu viel gezahlt hat. Im Amtsdeutsch heißt das “überzahlt”. Die überzahlten Beträge werden manchmal einfach bei der nächsten Gelegenheit von der laufenden Hilfe abgezogen. Das ist häufig rechtswidrig.
Wer hat die “Überzahlung” verursacht?
Vor jeder Rückforderung muss geprüft werden, w e r die Überzahlung verursacht hat. Wenn die Behörde
• sich zu Ihren Ungunsten verrechnet hat oder
• Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht berücksichtigt, die Sie nachweislich mitgeteilt haben oder
• Das Recht zu Ihren Gunsten falsch angewendet wurde,
darf es die an Sie zu viel gezahlten Beträge n i c h t wieder zurückfordern und erst recht nicht einfach in monatlichen Raten von Ihrer Sozialhilfe abziehen. Denn:
“Ein rechtswidriger, begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht [...] hat.” (§ 45 Abs. 2 SGB X)
Und wer spart schon ALG II an? Sie müssen sich nicht besser auskennen als Ihre SachbearbeiterIn.
Haben Sie allerdings selbst die “Überzahlung” verursacht, kann ALG II zurückgefordert werden. Das gilt nur in drei Fällen:
• Wenn die LeistungsbezieherIn “den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat” (§ 45 Abs. 2 Nr. 1 SGB X)
• Wenn “der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat” (§ 45 Abs. 2 Nr. 2 SGB X)
• Wenn “er die Rechtwidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.” (§ 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB X)
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nein..nachdem ich mich von meiner ex getrennt habe stand ich vor dem nix hatte weder bett noch möbel..die arge hat mir dann geld gegeben was ich als darlehn bekam..das wird mir nun abgezogen ..habe das aber mit bei der inso als schulden mit angegeben..
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m.E. kann während des Verfahrens mit eigenen Leistungen nicht aufgerechnet werden, danach schon.