Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: bonbon85 am 22. Dezember 2010, 14:15:10

Titel: Mahnbescheid obwohl Forderung angemeldet !
Beitrag von: bonbon85 am 22. Dezember 2010, 14:15:10
Hallo, habe mal eine Frage:

Ich befinde mich bereits im Insolvenzverfahren, eine Forderung von E.ON wurde auch mit eingetragen!
Jetzt bekam ich gestern einen Mahnbescheid von E.ON!

Was soll ich machen? Widerspruch einlegen?

Habe schon beim IV angerufen, dieser ist erst Anfang Januar wieder da!

Frage mich was die sich erlauben mir einen Mahnbescheid zukommen zu lassen!

Ich meine die Forderung besteht ja "nicht" mehr, deshalb sollte mein Widerspruch ja berechtigt sein...
Titel: Re: Mahnbescheid obwohl Forderung angemeldet !
Beitrag von: Fallera am 22. Dezember 2010, 16:29:43
Die Forderung  besteht natürlich noch! Sollten sie z. B. aus irgendwelchen Gründen die RSB nicht erhalten, so dürfen auch die Insolvenzgläubiger wieder vollstrecken.

Meiner Meinung nach brauchen Sie jedoch momentan nichts zu tun als den Mahnbescheid Ihrem TH zukommen zu lassen.

während des Verfahrens besteht Vollstreckungsverbot für Insolvenzgläuiger.
Titel: Re: Mahnbescheid obwohl Forderung angemeldet !
Beitrag von: bonbon85 am 23. Dezember 2010, 04:06:20
Danke !

Das ich den Mahnbescheid einreichen soll hat mir die Dame am Telefon auch gesagt!

mir geht es aber um den Wiederspruch!

Wiederspruch ankreuzen oder nicht ??

Immerhin ist der IV erst im Januar wieder da und dann wäre ein Wiederspruch evtl. abgelaufen .. kenne mich damit nicht wirklich aus ..

ich meine , wenn ich wiederspruch prov. einlege kann das ja nicht schaden oder ?? und der iv regelt das dann später
Titel: Re: Mahnbescheid obwohl Forderung angemeldet !
Beitrag von: Henning1967 am 26. Dezember 2010, 09:17:42
Zitat
Wiederspruch ankreuzen oder nicht ??


Zitat
Meiner Meinung nach brauchen Sie jedoch momentan nichts zu tun als den Mahnbescheid Ihrem TH zukommen zu lassen.

Nö, wie beschrieben alles den TH schicken.

Am besten noch den Gläubiger eine Kopie der Insolvenzeröffnung schicken.

Gruss Henning