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Autor Thema: Mahnbescheid vom Amtsgericht  (Gelesen 1703 mal)

cgschmidt

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Mahnbescheid vom Amtsgericht
« am: 28. März 2009, 15:48:29 »

Hallo,

ich bin in  der Vorbereitungsphase = außergerichtlicher Einigungsversuch mit Gäubigern, dann wird demnächst die PI beantragt.
Heute erhielt ich einen Mahnbescheid vom Amtsgericht über rd. 1.500 €.

Meine Frage: Muss ich die 2-Wochen-Frist einhalten und dem Amtsgericht den Widerspruch schicken oder das Amtsgericht informieren, dass PI- Beantragung bevorsteht?

In dem Bescheid steht auch, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kommen werden.

Was ist zu tun? Abwarten, oder das Amtsgericht innerhalb der Frist informieren?

Danke für Infos
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foxtra

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Re: Mahnbescheid vom Amtsgericht
« Antwort #1 am: 28. März 2009, 16:07:41 »

Hallo cgschmidt,

Widerspruch einlegen lohnt sich nur dann, wenn Sie wirklich berechtigten Grund dazu haben, die Richtigkeit der Forderung oder der damit zusammenhängenden Nebenkosten anzufechten.

Ob es Sinn macht, das AG über die bevorstehende Inso zu informieren, wage ich zu bezweifeln, denn das AG ist in Sachen Mahnbescheid lediglich dazu da, diesen im Auftrag des Gläubigers an den Schuldner weiterzuleiten.

Bei mir war das im Laufe des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren so, daß mein Anwalt mir geraten hat, gar nichts zu unternehmen und es laufen zu lassen. Es kamen natürlich dann die entsprechenden Vollstreckungsbescheide, weil jeder der Gläubiger noch vor eigentlicher Eröffnung meiner Inso noch schnell versuchte, im Rahmen einer Vollstreckung etwas zu erhalten. Bis dann aber der GV kam, dauerte es dann auch noch eine Weile. Ihm habe ich dann die Situation erklärt, er hat die EV abgenommen und das wars auch schon. Kurz danach konnte meine Inso eröffnet werden und der Spuk von gelben Briefen war vorbei.
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paps

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Re: Mahnbescheid vom Amtsgericht
« Antwort #2 am: 28. März 2009, 21:30:21 »

Mit dem Mahnbescheid können Sie den AEV als gescheitert betrachten und sofort den Antrag auf Inso stellen, wenn der MB nach dem Versenden des AEV beantragt wurde.
Es kommt dann auf die Antwort der anderen GL nicht mehr an.

Mit Abgabe des Antrages können Sie vorläufigen Vollstreckungsschutz in das bewegliche Vermögen beantragen.

Mit etwas Geschick könnte man also dem Vollstreckungsgericht einen Widerspruch unter Nennung des Aktenzeichens vorlegen.  :wink:
« Letzte Änderung: 28. März 2009, 21:31:53 von paps »
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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