Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: roadrunner62 am 28. April 2006, 10:25:31
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Hallo Leidensgenossen!
Ich befinde mich nach Verbraucherinsolvenz nun in der Wohlverhaltensphase und benötige als freiberuflicher Makler für meinen neuen Auftraggeber eine Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung. Diese Genehmigung wird versagt, wenn der Antragsteller \"in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wurde\". Wenn es heißt \"in der Regel\", dann muss es ja auch Ausnahmen geben. Hat da jemand Erfahrungen?
Besten Dank schon mal jetzt!
Gruss, Michael
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Hallo Roadrunner,
ich kann Dir leider keine Antwort geben, aber ...
vielleicht hat ja jemand anderes hier eine Idee...
(editiert v. Admin ;-))
Gruss Sanierer[addsig]