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Autor Thema: ....mal wieder erwerbsobliegenheit! wann hat der th euch aufgefordert?  (Gelesen 4380 mal)

VerzweifelteStudentin

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hallo forum,

wieder mal das leidige thema "erwerbsobliegenheit" in der insolvenz.  :whistle:

ich bin seit 22.01.2010 im verfahren und arbeite "nur" teilzeit. verdienst schwankend, mal über und mal unter der pfändungsgrenze, meistens drunter.

bis 30.09.2010 bin ich noch an der uni eingeschrieben. den abschluss hab ich leider nicht geschafft (3x durch die selbe prüfung gefallen), daher die exmatrikulation nach dem sommersemester und ab 01.10.2010 dann in meinem teilzeitjob volle sozialversicherungspflicht in allen zweigen, d.h es wird schwieriger werden pfändbares einkommen zu erzielen.

z.z. bin ich noch werkstudentin, zahle nur rentenversicherung, krankenkasse separat (studentisch, 64,66 € pro monat) und ein paar € steuern, so dass der unterschied zwischen brutto und netto nicht so gross ist.

durch den viel zu späten studienabbruch bin ich also de fakto ungelernt, mein abitur liegt fast sieben jahre zurück.

wann wurdet ihr eigentlich vom treuhänder über eure pflichten in der WVP belehrt? laut aussage eines anwaltes muss der treuhänder das gar nicht und die regelungen gelten dennoch.

wurdet ihr aufgefordert euch um eine vollzeitstelle zu bewerben und wenn ja, wann? ab verfahrenseröffnung? ab eintritt in die WVP?

wieviele bewerbungen pro woche/monat musstet ihr nachweisen?

wird die kontrolle, ob ein schuldner seiner erwerbsobliegenheit nachkommt strenger gehandhabt, wenn er arbeitslos ist und ALG II bezieht oder ist das irrelevant, weil ein teilzeitjob ja einem gerichtsurteil zu folge auch nicht ok ist?

hab natürlich auch keine ahnung, wann bei mir die WVP beginnt, aber schon jetzt angst in den briefkasten zu gucken...

gruss.

« Letzte Änderung: 20. Mai 2010, 13:43:18 von VerzweifelteStudentin »
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ThoFa

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Hallo,

die Obliegenheiten gem. § 295 InsO gelten erst ab Aufhebung des Verfahrens und mit Beginn der WVP.
(vgl. BGH, 18.12.2008 - IX ZB 249/07)

MfG

ThoFa
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VerzweifelteStudentin

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hi,

das ist gut zu wissen. da mein verfahren erst am 22.01.2010 eröffnet wurde, wird es mit der aufhebung des verfahrens noch einige monate dauern, schätz ich?  :dntknw:

wurdet ihr von eurem th zu beginn der WVP in einem persönlichen gespräch über eure obliegenheiten aufgeklärt oder habt ihr "nur" ein schreiben bekommen?

habe meinen th noch nie gesehen und seit verfahrenseröffnung auch keine post mehr von ihm erhalten.

hat euer th euch aufgefordert euch zu bewerben und eure bemühungen nachzuweisen?

mich würde insbesondere interessieren, ob nur arbeitslose schuldner diesbzgl. belästigt werden oder auch jene, die nur teilzeit arbeiten.

ein bisschen angst hab ich schon, denn ich mag meinen job und habe einen festvertrag.

habe keinen lust den festvertrag gegen einen auf 6 monate oder 1 jahr befristeten vollzeitjob einzutauschen. wir alle wissen, wie angespannt die situation auf dem arbeitsmarkt ist, besonders wenn man keine ausbildung vorweisen kann und da sagt der verstand doch, dass man besser keine risiken eingehen sollte.

fragt sich nur, ob der th, das gericht und die gläubiger das auch sehen, wenn man eben kein (bei bezug von ALG II) oder nur sporadisch (bei teilzeitjob) pfändbares einkommen erzielt.

gruss.

« Letzte Änderung: 21. Mai 2010, 23:34:05 von VerzweifelteStudentin »
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deagle

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Die Versagung der RSB aufgrund von Obliegenheitsverletzungen droht nur wenn Deine Gläubiger benachteiligt werden.
Würdest Du mit deinem Ausbildungsstand auch in Vollzeit kein Pfändbares Einkommen erzielen, entstehen den Gläubigern auch keine Nachteile.

Also immer ruhig bleiben!

Ich habe schon Schreiben von Treuhändern gelesen, in denen die Ehefrau des Insolaners aufgefordert wurde ihren 400 € Job aufzugeben und sich eine Halbtagsstelle zu suchen um damit Ihren Unterhalt alleine zu bestreiten,
Dann könne der TH nämlich einen Antrag auf nichtberücksichtigung als Unterhaltsberechtigte Person stellen....

Phantasie haben die meisten Treuhänder....
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VerzweifelteStudentin

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Die Versagung der RSB aufgrund von Obliegenheitsverletzungen droht nur wenn Deine Gläubiger benachteiligt werden.
Würdest Du mit deinem Ausbildungsstand auch in Vollzeit kein Pfändbares Einkommen erzielen, entstehen den Gläubigern auch keine Nachteile.

Also immer ruhig bleiben!

Ich habe schon Schreiben von Treuhändern gelesen, in denen die Ehefrau des Insolaners aufgefordert wurde ihren 400 € Job aufzugeben und sich eine Halbtagsstelle zu suchen um damit Ihren Unterhalt alleine zu bestreiten,
Dann könne der TH nämlich einen Antrag auf nichtberücksichtigung als Unterhaltsberechtigte Person stellen....

Phantasie haben die meisten Treuhänder....

hi,

wie genau soll denn da im fall der fälle die beweisführung seitens des gläubigers, dass man in einem vollzeitjob hätte pfändbares einkommen erzielt werden können vollzogen werden, wenn man gänzlich ungelernt ist?

gruss.
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VerzweifelteStudentin

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weiss jemand ne antwort auf die frage??????

vielleicht mach ich mich ja zu unrecht verrückt, aber man liest ja so viel... :sad:
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paps

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Dir Recherche ist nicht anders als beim Schuldner. -Presse oder AA.-

Einkommensmöglichkeiten in den angebotenen Jobs für ungelernte.


Sich vom Arbeitgeber, der solche Jobs anbietet bestätigen lassen, dass der Job zur Verfügung stand und welches Einkommen erzielt worden wäre.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

VerzweifelteStudentin

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bis zum beginn der WVP hab ich ja noch meine ruhe.... :biggrin:

in der heutigen situation möchte man keinen festvertrag gegen einen befristeten job eintauschen, auch nicht für ein paar euro mehr netto.

verstehe nicht, wieso der th, das gericht, die gläubiger das risiko, dass der schuldner arbeitslos wird, gern in kauf nehmen statt sich über das pfändbare einkommen zu freuen, das aus einem sicheren teilzeitjob erzielt wird.

gruss.
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