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Autor Thema: Masseunzulänglichkeit, Verfahrenskosten gedeckt  (Gelesen 3037 mal)

Lissi

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Masseunzulänglichkeit, Verfahrenskosten gedeckt
« am: 04. Oktober 2012, 13:31:02 »

Hallo zusammen!

Eröffnetes Verfahren, Regelinsolvenz, Betrieb uneingeschränkt freigegeben...

Gerade erhielt ich ein Schreiben vom Amtsgericht:

-Der IV hat dem Gericht Masseunzulänglichkeit angezeigt.
-Verfahrenskosten sind aus der Insolvenzmasse gedeckt
-Sonsige Masseverbindlichkeiten können mangels Masse bei Fälligkeit nicht in voller Höhe erfüllt werden
-Rechtsfolgen der Anzeige ergeben sich aus $$208 bis 211
-Nach den Verfahrenskosten sind nun vorrangig diejenigen Masseverbindlichkeiten zu bedienen, die
 nach der Anzeige begründet worden sind. ( § 209 Abs.1 Nr. 2)

- folgende Masseverbindlichkeiten werden ggüber der Masse geltend gemacht:
  Finanzamt yx, € xy


Es wird angegeben, wieviel Guthaben auf dem Anderkonto bzw dem Betribsführungskonto bis dato eingegenagen ist.

Schlussatz IV:
"Da insgesamt die Masseverbindlichkeiten, insbesondere weitere Steuerverbindlichkeiten, zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend zu ermitteln sind, erfolgt die anzeige der Masseunzulänglichkeit rein vorsorglich".

....


Auf dem Betriebsführungskonto werden noch Zahlungen meiner Kunden eingehen, Aufträge aus der Zeit VOR Insoeröffnung sind zT noch nicht fertiggestellt.

Dann zahle ich ja entsprechend meiner Obliegenheit monatlich einen festen Betrag auf das Anderkonto, sowie eine Monatsrate zum auslösen eines Gegenstandes aus der Masse.


Das Finanzamt bekommt aus zurückliegenden Jahren noch eine ordentliche Stange Geld von mir.
Die Summe wird derzeit nach Schätzung festgelegt- der IV wird keine Steuererklärung machen und gibt mir Gelegenheit, bis 9.10. selbst eine abzugeben. Das werde ich nicht tun und ich hoffe nach wie vor, dass ich damit richtig handele(!).


Liege ich hier richtig?:

Steuererstattungen wird es nicht geben ( habe keine Vorauszahlungen geleistet), Steuerschulden sind Insolvenzforderungen.  Das Finanzamt wird auch demzufolge weitere Forderungen begründen und damit "vorrangig" bedient?

Für das weitere Verfahren insbesondere die RSB hat der Stand der Dinge keine Bedeutung?
...will ich doch sehr hoffen...






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Insokalle

Re: Masseunzulänglichkeit, Verfahrenskosten gedeckt
« Antwort #1 am: 04. Oktober 2012, 17:43:31 »

Sicher kann das Bedeutung für das Verfahren haben. Bei Masseunzulänglichkeit muss ein Schuldner immer hellhörig werden. Grund ist § 289 Abs. 3 InsO: Die RSB wird nur erteilt, wenn das Verfahren nach § 211 eingestellt wird, d.h. die Verfahrenskosten müssen gedeckt sein. Sind die nicht gedeckt, wird nach § 207 InsO eingestellt, dann gibt es keine RSB. Ausnahme wiederum: Stundung der Verfahrenskosten ist bewilligt. Also überprüfen Sie sicherheitshalber letzteres.

Zum Finanzamt:
FA werden nicht vorrangig bedient, weil sie FA sind. Bei Masseunzulänglichkeit werden alle Masseverbindlichkeiten nach der Reihenfolge gem. § 209 InsO bezahlt.
Erst werden die Verfahrenskosten bezahlt.
Dann die sonstigen Masseverbindlichkeiten, die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet wurden.
Dann die übrigen Masseverbindlichkeiten.

Gläubiger, die Forderungen gegen die Masse/den IV haben, werden in diese Gruppen eingeteilt. Das FA kann also in den beiden letzten Gruppen landen.

Forderungen des FA, die Zeiträume vor dem Insolvenzverfahren betreffen, sind Insolvenzforderungen. Die werden nicht bezahlt, sie können nur zur Tabelle angemeldet werden. Das kann auch eine Schätzung sein. Schätzungen sind meist hoch gegriffen. Sie müssen die Erklärungen für die alten Jahre nicht abgeben. Es wäre aber zu überlegen, ob man das nicht doch aufarbeitet. Spätestens in der WVP darf das FA wieder aufrechnen. Wenn ich mich recht erinnere, sind Sie selbständig. Von der Aufrechnung kann daher auch ein Vorsteuererstattungsanspruch betroffen sein. Besonders schwierig ist das im Baugewerbe. Das Geld würde dann dem Unternehmen womöglich fehlen.

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tomwr

Re: Masseunzulänglichkeit, Verfahrenskosten gedeckt
« Antwort #2 am: 05. Oktober 2012, 14:57:02 »

Wir hatten neulich hier eine Diskussion über das Thema Sanierungsgewinn bei Fortführung des Betriebes. Demnach werden die erlassenen Verbindlichkeiten am Ende des RSB Verfahrens als (steuerpflichtiger) Vermögenszuwachs rückwirkend vom FA festgesetzt.

Meiner Meinung nach scheitert eine solche Festsetzung an der Festsetzungsverjährung (§169 AO). Die beträgt 4 Jahre, d.h. Steuerbescheide können nicht später als 4 Jahre nach deren Festsetzung abgeändert werden. Dazu kommen weiter 3 Jahre, wenn man keine Steuererklärung abgibt (§170 AO), d.h. Steuerschätzungen seitens des FA können 7 Jahre rückwirkend geändert werden. Und das läuft genau in die Zeitspanne der Insolvenz /RSB. Ein Schelm wer Böses dabei denkt.  :wink:

Insofern würde ich auf jeden Fall die Steuererklärungen nachholen. Die enstehenden Forderungen sind eh Insolvenzforderungen. Und im Zweifel lieber etwas großzügig erklären (ein bischen zu Gunsten des FA) als andersrum wenn man nicht so wahnsinnig viel Aufwand resp. Geld dareinstecken will. Weil Steuerhinterziehungen (z.B. durch falsche Erklärungen) 10 Jahre anfechtbar sind.
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Insokalle

Re: Masseunzulänglichkeit, Verfahrenskosten gedeckt
« Antwort #3 am: 05. Oktober 2012, 16:14:41 »

Wir hatten neulich hier eine Diskussion über das Thema Sanierungsgewinn bei Fortführung des Betriebes. Demnach werden die erlassenen Verbindlichkeiten am Ende des RSB Verfahrens als (steuerpflichtiger) Vermögenszuwachs rückwirkend vom FA festgesetzt.


Das stimmt nicht. Es werden gerade nicht rückwirkend Steuerbescheide geändert. Der Sanierungsgewinn entsteht im Jahr der Erteilung der RSB und wird in dem Jahr steuerlich erfasst.
Abgesehen davon läuft der Geschäftsbetrieb noch. Läuft er dann immer noch, wäre das ein Fall für die Anwendung des Sanierungserlasses.
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tomwr

Re: Masseunzulänglichkeit, Verfahrenskosten gedeckt
« Antwort #4 am: 05. Oktober 2012, 19:53:57 »

Das stimmt nicht. Es werden gerade nicht rückwirkend Steuerbescheide geändert. Der Sanierungsgewinn entsteht im Jahr der Erteilung der RSB und wird in dem Jahr steuerlich erfasst.
Abgesehen davon läuft der Geschäftsbetrieb noch. Läuft er dann immer noch, wäre das ein Fall für die Anwendung des Sanierungserlasses.

Ja habe ich dabei übersehen -  Danke für die Klarstellung.
Habe jetzt nochmal nachgelesen und bin über einen Passus in dem 2009er BMF Schreiben gestolpert.

Zitat
Das BMF-Schreiben zur ertragssteuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen vom 27. März 2003 - IV C6 - S2140 - 8/03 (BStBl I S. 240) ist auf Gewinne aus einer Restschuldbefreiung (§§286 ff. InsO) und aus einer Verbraucherinsolvenz (§§304 ff. InsO) entsprechend anzuwenden.
http://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=bmf_RS20091222&formtecid=2&areashortname=14-SK-extern

vgl. hierzu:
Zitat
Als Sanierungsgewinn im engeren Sinne wird ein Gewinn bezeichnet, der sich aus der Erhöhung des Betriebsvermögens (» Betriebsvermögen) ergibt, weil Schulden zum Zweck der » Sanierung eines Unternehmens ganz oder teilweise erlassen werden. Dieser Sanierungsgewinn ist seit der Streichung der Steuerfreiheit in § 3 Nr. 66 EStG a.F. für ab dem 1.1.1998 endende Wirtschaftsjahre (» Wirtschaftsjahr) grundsätzlich steuerpflichtig.

Ich verstehe in diesem Zusammenhang seitens des BMF nicht den Einbezug einer Verbraucherinsolvenz, die ja gerade keine Betriebsfortführung und keine betriebliche Sanierung bilden. Nach meinem Verständnis entsteht der Sanierungsgewinn nur betrieblich und nicht bei Privatpersonen die z.B. lediglich der Einkommensteuerpflicht unterworfen sind. In diesem Sinne handelt es sich ja nur um einen Vermögenszuwachs aber nicht um Einkommen. ?
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Lissi

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Re: Masseunzulänglichkeit, Verfahrenskosten gedeckt
« Antwort #5 am: 08. Oktober 2012, 14:28:06 »

Danke für die Antworten.

Ich muss zugeben, für mich ist vorrangig wichtig, ob ich irgendeine Obliegenheit verletze oder besonderes zu beachten habe, wenn ich die Steuererklärungen für die zurückliegenden Jahre nicht selbst mache.

Ob da nun eine Summe Geld bei rumspringen "könnte" wenn nicht geschätzt werden würde... ich denke nicht.

Mein Problem ist, ich bin nicht liquide genug um meinem Steuerberater die Kosten für die Steuererklärungen zu zahlen ( er möchte einen Teil Vorkasse haben) und mein Köpfchen reicht nicht weit genug, um mich zeitlich und inhaltlich intensiv mit der Materie zu beschäftigen. Ja, im Zweifelsfalle kann es sein, dass mir eine Summe Geld an Steuererstattungen dadurch flöten geht... ehrlichgesagt bin ich aber schon froh, durch den Schritt der Insolvenz einen Schnitt gemacht zu haben und es liegen einige ganz unangenehme Dinge  wie Zwangsvollstreckungen usw hinter mir.

Die Unterlagen der zurückliegenden Jahre habe ich griffbereit, der IV hat jedoch kein Interesse an der Steuererklärung.
Wenn mit der Schätzung  die Sache ansich erledigt sein kann, bin ich schon zufrieden.

Ja, ich bin noch selbständig und habe derzeit neben den laufenden Aufträgen einen Spezialauftrag, der mich ein halbes Jahr begleiten wird. Zwar arbeit ich im Handwerk, jedoch nicht im Baugewerbe. Bei mir wird also nicht mit grossen Auftragssummen hantiert.

Nochmal zur Erinnerung:
Verfahrenskosten SIND gedeckt und die Anzeige der Masseunzulänglichkeit erfolgt seitens des IV "rein vorsorglich"  wie er schreibt.


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tomwr

Re: Masseunzulänglichkeit, Verfahrenskosten gedeckt
« Antwort #6 am: 10. Oktober 2012, 21:33:39 »

In dem Fall würde ich mit den Schätzungen bis Verfahrensbeginn leben.
Ergibt sich eine Zahlung, wird es eine Insolvenzforderung.
Ergibt sich ein Guthaben, wird es Insolvenzvermögen (Verteilungsmasse für die Gläubiger).

Also dann nur ab Insolvenzeröffnung Steuererklärungen machen.
Und für Selbständige die mit dem Taschenrechner umgehen können, ist eine Einnahme-Überschussrechnung nun wirklich kein Hexenwerk. Bevor ich das Geld für einen Steuerberater raushaue, würde ich lieber mal irgendwo einen Kurs machen, gibt es zu Genüge von IHK und Volkshochschule.

Wenn man kein großartiges Anlagevermögen und kein Personal zu verwalten hat, geht's in erster Linie um Eingangs- und Ausgangsrechnungen, die sammelt man monatlich, rechnet alle Ein- und Ausgangsrechnungen zusammen ohne MWSt. und dann nochmal die MWSt. separat. Die Summen trägt man dann monatlich in eine Excel Tabelle ein und das ist dann die Grundlage für die Umsatzsteuererklärung und am Jahresende für die Einkommensteuererklärung.

Dann muss man nur noch klären, ob man IST- oder SOLL-Versteuerer its. Im ersten Fall zählt der Zeitpunkt der Zahlung für die monatliche Zuordnung (Geldein- und abgang), im zweiten Fall einfach das Rechnungsdatum. Bingo.

Dafür muss man wirklich nicht studiert haben und das spart einen Haufen Geld. Ich verstehe gar nicht, warum die Leute ihr hart verdientes Geld einfach so an den Steuerberater ausgeben, weil sie meinen, Sie bräuchten den unbedingt. Also ich würde von dem gesparten Geld dann lieber mal Urlaub machen, vielleicht ist das auch eine schöne Motivation.  :wink:
« Letzte Änderung: 10. Oktober 2012, 21:36:07 von tomwr »
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