Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: schwestermaja am 28. Juli 2008, 15:32:03
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Hallo Zusammen,
bekommen von unserem Insolvenzverwalter leider keine auskunft.
vielleicht kann mir ja hier jemand helfen.
Wieviel darf ich max verdienen damit mein mann noch unterhaltspflichtig für mich ist?
Ist ja wichtig wegen dem Pfändungsbetrag den sein arbeitgeber abführt.
Würde mich sehr über antwort freuen
Silke
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eine genaue Antwort werden Sie nicht bekommen.
Da diese Entscheidung eine Ermessensfrage des Gerichtes ist.
Im Minijobbereich sollte es noch gehen.
Alles was darüber ist, könnte zu einem Antrag auf teilweise oder völlige Nichtberücksichtigung führen.
Unabhängig davon, wieviel sie verdienen, muß der Arbeitgeber ihres mannes sie als Unterhaltsberechtigte berücksichtigen.
Erst mit einem entsprechenden Beschluß des Amtsgerichtes(Insolvenzgericht)
könnte eine andere Lage eintreten.
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Heißt das, auch die Ehefrau mit eigenem Einkommen unterfällt erst einmal der Unterhaltspflicht bis
das Insolvenzgericht per Beschluß die Nichtberücksichtigung festlegt. Wir schicken allerdings den Lohnnachweis jeden Monat selbst zum TH und er teilt uns dann den Pfändungsbetrag mit.
Vielen Dank für ein Antwort.
ginolino
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so ist es,
Der TH ist nicht berechtigt, über die Unterhaltspflicht zu entscheiden.
Er kann aber im Zweifel einen entsprechenden Antrag bei Gericht stellen.
Sollte also ihre Frau derzeit nicht berücksichtigt werden, bräuchten wir mal von beiden das Pfändungsnetto, um zu sehen ob ein Einspruch Sinn macht.
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Der Insolvenzvervalter hat von sich aus fest gelegt, dass meine Frau nicht unterhaltsberechtigt ist. Es liegt kein entsprechender Beschluß vom Gericht vor.
Mein Pfändungsnetto liegt bei 1650,00 Euro, das meiner Frau bei 800,00 EUR. Im Haushalt lebt noch unsere 21jährige Tochter, die aber über keinerlei Einkommen verfügt. Sie wird berücksichtigt.
Vielen Dank.
ginolino
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Bei dieser Konstellation sollte die Nichtberücksichtigung gegeben sein.
Jedoch nicht auf Entscheidung des TH/IV.
Im laufenden Verfahren hat er allerdings nach $36(4)InsO (http://dejure.org/gesetze/InsO/36.html) ein entsprechendes Antragsrecht.
Wenn Sie es darauf ankommen lassen wollen, sollten Sie die Entscheidung das IV anzweifeln und um Klärung durch das Gericht bitten.
Sie sollten dann entsprechend Tabelle nach 2 UHB überweisen, bis ihnen die Entscheidung des Inso-Gerichtes zugeht.