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Autor Thema: Meldung neue Arbeitsstelle bei Privatinsolvenz  (Gelesen 1588 mal)

PeterN6

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Meldung neue Arbeitsstelle bei Privatinsolvenz
« am: 23. Februar 2012, 20:41:26 »

Hallo, Vieleicht kann mirt jemand kompetentes helfen.
Seit 2009 bin ich im Insolvenzverfahren. Bereits zwei mal wurde mir bei Vorstellungsgesprächen deutlich gemacht, daß man niemanden beschäftigt, der in Privatinsolvenz ist. Einmal wurde ich aus diesem Grund bereits gekündigt.Ich behalte dies nun für mich.
Wie kann ich vermeiden, daß der Insolvenzverwalter automatisch meinen neuen Arbeitgeber über meine Insolvenz in Kenntnis setzt?
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Spike

Re: Meldung neue Arbeitsstelle bei Privatinsolvenz
« Antwort #1 am: 23. Februar 2012, 21:18:42 »

Hi,

also ich würd das Problem mal mit dem Insolvenzverwalter besprechen, schließlich liegt es ja auch in seinem Interesse wenn der Insolaner Arbeit hat.

leider ist das so, das man als Insolaner schon " fast " wie ein Mensch zweiter Klasse behandelt wird.


MfG

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Insoman

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Re: Meldung neue Arbeitsstelle bei Privatinsolvenz
« Antwort #2 am: 24. Februar 2012, 09:20:37 »

Die Rechtsgrundlage für die Offenlegung der Abtretungserklärung liefert § 292 InsO..
Zitat
§ 292 Rechtsstellung des Treuhänders
(1) Der Treuhänder hat den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die Abtretung zu unterrichten.

In Einzelfällen sind Treuhänder auch schon von dieser Verfahrensweise abgerückt, obgleich Sie im Zweifelsfall für nicht abgeführte Anteile persönlich in die Haftung geraten könnten.
Hier muss ein Treuhänder natürlich abwägen..
In Betracht kommt etwa der Verzicht auf die Offenlegung innerhalb der Probezeit..
Wenn das Netto regelmäßig gleichbleibend ist, fällt die Umstellung auf "freiwillige" Abführung der Anteile seitens des Schuldners wahrscheinlich auch leichter..
Einen Rechtsanspruch auf Nichtoffenlegung hat der Schuldner, wie aus dem Gesetzesauszug ersichtlich, selbstverständlich nicht.
Sie können also lediglich auf die Einsicht und Mitwirkung des Treuhänders zählen.
Suchen sie das Gespräch (vgl.spike)..
________

Wenn Sie im Zuge eines Bewerbungsgesprächs nach Ihren finanziellen Verhältnissen gefragt werden, sollten Sie das Verfahren allerdings nicht verheimlichen, dies kann als Verstoß gegen die Vertragsgrundsätze von Treu und Glauben gewertet werden und zur fristlosen Kündigung führen.

Eine Offenlegung der Abtretungserklärung nach der Probezeit ist kein Kündigungsgrund.
« Letzte Änderung: 24. Februar 2012, 09:23:10 von Insoman »
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