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Autor Thema: Merkmal weit nach Prüftermin nachmelden lassen?  (Gelesen 1659 mal)

1980er

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Merkmal weit nach Prüftermin nachmelden lassen?
« am: 24. November 2012, 08:35:37 »

Hallo,

bin im Regelinsolvenzverfahren, eröffnet am 18.04.12, alles läuft im schriftlichen Verfahren ab.

mir flatterte gestern ein Brief vom Insolvenzgericht rein, da ein GL meint, nachträglich versuchen zu wollen, ob er mir nicht doch noch eine vbuH reindrücken könnte. So weit so gut. Frsit ist bis 21.12.12, ich werde wie schon einmal Widerspruch einlegen und dann schauen wir mal. Bisher hat das gereicht, kein GL meldete sich danach mehr per Feststellungsklage.

Mein Prüftermin war am 10.07.12, hier hatte der GL (ist normal in der Tabelle eingetragen und wurde am Anfang des Verfahrens meinerseits angegeben) keine Einwände gegen seinen Tabelleneintrag und auch kein Merkmal vbuH eingefordert (was er ja dort schon hätte machen können, evtl. auch müssen?).

Ich müsste ja eigentlich erst bei einer Klage weitere Angaben machen, aber gibt es §,die dem ganzen einen Riegel vorschieben, so das ich im Fall der Fälle "nur" auf Klageabweisung gehen müsste aufgrund versäumter Fristen seitens des GL? Oder kann ich gleich im Widerspruch damit "ankommen"?

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
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Der_Alte

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Re: Merkmal weit nach Prüftermin nachmelden lassen?
« Antwort #1 am: 24. November 2012, 10:41:34 »

Bis zum Schlusstermin sind Nachmeldungen noch möglich, allerdings muss der Gläubiger die Kosten für den zusätzlichen Prüftermin übernehmen.
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1980er

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Re: Merkmal weit nach Prüftermin nachmelden lassen?
« Antwort #2 am: 24. November 2012, 11:18:20 »

Hallo Der_Alte

Danke für die Antwort.

Die Forderung ist doch aber schon ganz zu Anfang zur Tabelle angemeldet worden vom GL. Im Prüfungstermin hätte der GL doch da Einspruch einlegen und das Merkmal vbuH anmelden können, oder nicht? Wäre doch logischer, als dies einfach mal so knapp 4 Monate später erst zu machen, hat halt ein Geschmäckle in meinen Augen, daher erhoffte ich mir, daß es da irgendwelche § und Fristen zu meinen Gunsten gäbe.

Dann zumindest erstmal Widerspruch machen, aber zum letztmöglichen Termin, dann muss ich mich dieses Jahr nicht mehr mit einer potenziellen Klage herumschlagen.
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Insokalle

Re: Merkmal weit nach Prüftermin nachmelden lassen?
« Antwort #3 am: 24. November 2012, 16:12:22 »

Seiner eigenen Forderungsanmeldung widersprechen soll logisch sein?
Das wird kaum gehen, denn der Gläubiger kann seine Anmeldung ändern, ergänzen, erweitern etc. solange das Verfahren läuft. Es ist deswegen kein Problem, eine schon angemeldete Forderung auf den zusätzlichen Grund der unerlaubten Handlung zu stützen. Die Prüfung wird nachgeholt. Wenn die unerlaubte Handlung nicht tituliert ist, können Sie dem widersprechen.
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