Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Molly am 10. September 2016, 21:51:32

Titel: Mietkautionspfändung vor Insolvenz
Beitrag von: Molly am 10. September 2016, 21:51:32
Hallo,
war schon lange nicht mehr hier !

Habe kurze Frage !

Aber zuerst mal, wir haben es geschafft. Restschuldbefreiung Okt. 2015. :juchu:

Nun ist es aber so.Kurzfassung. :neutral: Einzug Wohnung 2001, Kaution bezahlt von meiner Schwester durch unterschrift auch vom Vermieter bestätigt und auch das diese wieder an sie ausgezahlt wird. 

Pfändung oder Auszahlungsverbot der Kaution 2006. Aber nur bei meinem Ehemann.

Jetzt nach 15 Jahren Mietzeit leider Kündigung wegen Eigenbedarf ! :heulen:

Wirkt diese Pfändung noch oder ist sie nach RSB hinfällig.

Gruß Molly
Titel: Re: Mietkautionspfändung vor Insolvenz
Beitrag von: waldi am 11. September 2016, 08:47:04
Wenn Pfändung bzw. Auszahlungsverbot vom Insolvenzverwalter stammen (ist dies so?), dürfte sie m.E. auf den Zeitraum der Insolvenz beschränkt sein.

Und wenn die Kaution (bzw. die Hälfte davon) dann doch nun an den IV überwiesen werden sollte, was sollte der dann damit anfangen?
Abgesehen davon, dass das angegebene Treuhandkonto ja garnicht mehr existiert.
Titel: Re: Mietkautionspfändung vor Insolvenz
Beitrag von: Molly am 11. September 2016, 11:28:57
Hi,

Nein, die Pfändung fand vor der Insolvenz statt. War eine Teilforderung des Hauptgläubigers aus einem Notarvertrag. Inwieweit er diese bei der Insolvenz angegeben hat oder ob diese in der Hauptforderung enthalten ist (war), weiß ich jetzt nicht. 

Gruß Molly
Titel: Re: Mietkautionspfändung vor Insolvenz
Beitrag von: waldi am 11. September 2016, 11:38:28
Dann würde ich diesem Gläubiger Kopie der Restschuldbefreiung schicken mit der Aufforderung, diese Pfändung zurückzuziehen.
Titel: Re: Mietkautionspfändung vor Insolvenz
Beitrag von: Insokalle am 17. Oktober 2016, 16:48:59
Würde ich auch versuchen. Muss aber wegen § 301 InsO nicht klappen.
Das ganze hätte bei vernünftiger Beratung allerdings vermieden werden können. Wenn man schon zu solchen Verfahrensweisen greift, sollte man auch deren rechtliche Konsequenzen und Möglichkeiten überdenken.