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Autor Thema: Mietpfandrecht  (Gelesen 5456 mal)

Selene-Luna

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Mietpfandrecht
« am: 21. Januar 2008, 18:38:32 »

Hallo an alle!

Am 05.04.2007 wurde Insolvenz eröffnet. Bin alleinerziehend mit 2 Kindern.
Vater der Kinder bezahlt keinen Unterhalt. Ich bekomme lediglich für ein Kind
UVG.

Es bestehen Mietschulden, die bereits in die Masse aufgenommen wurden.
Mein Vermieter hat bevor die Insolvenz eröffnet wurde ein Vermieter-Pfandrecht
ausgesprochen.

Ich möchte gerne umziehen, hab aber davor Angst, daß sämtliche Möbel
vom Vermieter beschlagnamt werden.

Meine Frage:  Muß das Vermieter-Pfandrecht beim Insolvenzverwalter seperat
angemeldet werden? Oder ist durch die Eröffnung der Insolvenz das Vermieterpfandrecht
ohnehin hinfällig?

Für Ihre Hilfe bedanke ich mich im Voraus

MFG
Selene-Luna
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paps

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Re: Mietpfandrecht
« Antwort #1 am: 21. Januar 2008, 19:22:28 »

m.E wirkt das Vermieterpfandrecht auch in der Inso weiter.

Es gab da mal Ende 2006 ein BGH Urteil, dass so ähnlich gelagert war. Allerdings ging es da um Firmeneinrichtung in einer nicht mehr genutzten Gewerbemieteinheit.

Da es sich bei ihren Einrichtungsgegenständen, die dem täglichen Gebrauch unterliegen, um unpfändbare Gegenstände handeln dürfte, greift auch das Vermieterpfandrech aus meiner Sicht nicht.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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smallville

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Re: Mietpfandrecht
« Antwort #2 am: 21. Januar 2008, 19:23:12 »

Hallo,

soweit mir bekannt ist, können ohnehin gernerell nur Dinge vom Vermieterpfandrecht geltend gemacht werden, welche auch pfändbar wären (der berühmte Plasmabildschirm für 3000 Euro o.ä.) Normaler Hausrat, normaler Fernseher, normaler Computer, Kleidung usw. ist m.E. nach weiterhin unpfändbar.

Ist mir allerdings auch neu, dass das VPR auch bei Privatwohnungen angewendet wird.....

Da ich auch Mietschulden in der Masse habe, habe ich mich mit dem Thema beschäftigt und mir folgendes in meinen online-Unterlagen abgespeichert:

Der Vermieter kann nämlich von seinem Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) Gebrauch machen. Der Gerichtsvollzieher darf nach diesem Beschluss nicht mehr entscheiden, welche Einrichtungsgegenstände unpfändbar sind und aus der Wohnung abtransportiert werden und welche als Pfand zurückbleiben können. Dies haben – so der BGH - die Gerichte und nicht die Vollstreckungsorgane zu entscheiden. Damit kann der Vermieter sein Vermieterpfandrecht zunächst auf alle beweglichen Sachen erstrecken. Die in Besitz genommenen Gegenstände hat er zunächst zu verwahren. Auf Verlangen des Mietschuldners muss er nur unpfändbare bewegliche Sachen herausgeben. Dazu ist er allerdings verpflichtet, will er sich nicht schadenersatzpflichtig machen.

Die unpfändbaren sind im § 811  ZPO verankert.

Hoffe das hilft ein wenig.

Die Profis werden mich ggf. korrigieren sofern ich etwas Falsches geschrieben habe.

lg
smallville

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Restschuldbefreit seit 19.o7.2013
 
 

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