Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: llap am 02. Mai 2011, 17:15:14
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Hallo zusammen,
ich habe Schulden aus einer gewerblichen Tätigkeit und bin somit ein Regel-Insolvenz-Kandidat.
Nach viel viel Papierkram und Demütigungen aller Art habe ich nun meinen Papierkram zusammen und kann endlich den Antrag auf eine Regelinsolvenz stellen.
Nun stellt sich mir aber noch eine Frage, die ich bisher nirgends klar nachlesen konnte:
Sind meine Mietschulden aus der Zeit vor dem Antrag (Privat-Mietschulden, nicht gewerblich) nun eigentlich Bestandteil der Forderungsmasse oder kann der Vermieter nach Abschluß des Inso Verfahrens immer noch pfänden lassen?
Wenn Sie Bestandteil der Forderungen sind: Wird sie gleichberechtigt zu den anderen Forderungen behandelt oder vorrangig?
Es geht hier nicht um das Kündigungsrecht, ich bin mittlerweile umgezogen, es stellt sich mir eigentlich hauptsächlich die Frage, ob da noch Pfändungen in der Wohlverhaltensphase auf mich zu kämen - dann müsste ich ja auf jeden Fall eine verbindliche Rückzahlugnsvereinbarung ausserhalbd der eigentlichen Insolvenzgeschichte abschließen?
Entschuldigt bitte die blöde Frage, aber ich weiß nicht mehr weiter...
Viele Grüße,
Paul
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Die Regelinsolvenz erfasst auch die Privatschulden, denn es geht ja nicht die Firma xy als juristische Person, sondern der Mensch llap in die Insolvenz. Deshalb sind alle Schulden, sei es aus selbständiger Tätigkeit oder privat bedingt, aber auch alles Vermögen Teil des Insolvenzverfahrens.
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Sind meine Mietschulden aus der Zeit vor dem Antrag (Privat-Mietschulden, nicht gewerblich) nun eigentlich Bestandteil der Forderungsmasse oder kann der Vermieter nach Abschluß des Inso Verfahrens immer noch pfänden lassen?
Die Mietschulden aus Zeit vor Insolvenzeröffnung sind ganz normale Insolvenzforderungen und werden genauso behandelt, wie z.B. die Schulden aus der gewerblichen Tätigkeit. Wenn das Verfahren rum ist und Restschuldbefreiung erteilt wurde ist der Vermieter so aus dem Rennen, wie alle anderen Gläubiger auch.
Allerdings kann der Vermieter im Insolvenzverfahren ggf. ein Vermieterpfandrecht an Gegenständen in der Wohnung geltend machen, wenn da noch etwas - pfändbares - da ist. Das Vermieterpfandrecht begründet ein Absonderungsrecht.
Wenn Sie Bestandteil der Forderungen sind: Wird sie gleichberechtigt zu den anderen Forderungen behandelt oder vorrangig?
gleichberechtigt
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Allerdings kann der Vermieter im Insolvenzverfahren ggf. ein Vermieterpfandrecht an Gegenständen in der Wohnung geltend machen, wenn da noch etwas - pfändbares - da ist. Das Vermieterpfandrecht begründet ein Absonderungsrecht.
Das Vermieterpfandrecht gilt aber nur, wenn man in der betreffenden Wohnung noch wohnt / Gegenstände hat.
Der TE hat mitgeteilt, dass er dort bereits ausgezogen ist. Damit dürfte sich der Hinweis auf das Vermieterpfandrecht erübrigen.
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Herzlichen Dank euch Allen, das hat mir SEHR geholfen!
Viele Grüße,
Paul