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Autor Thema: Mietschulden in die PI mitnehmen?  (Gelesen 1869 mal)

Planlos

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Mietschulden in die PI mitnehmen?
« am: 27. November 2009, 09:18:39 »

Hallo,

bin hier durch Zufall auf ein Problem gestossen, von dem ich gar nicht wusste das ich vielleicht nicht habe grins kompliziert ausgedrückt.

Wir hatten ja nun im Mai unseren 1. Termin nach gut 5 Monaten Wartezeit bei der Schuldnerberatung (AWO). Nach und nach bekam ich heraus das wohl einige Aussagen falsch getroffen wurden. Gott sei Dank bekam ich hier immer wichtige und richtige Antworten.
Vor einer Woche bekamen wir wieder einen Anruf von der Schuldnerberatung aber von einer neuen Dame nicht von unserem Berater, sie meinte sie übernimmt das jetzt. Sie darf aber nicht sagen warum, deutete nur an, dass unser Berater beim Vergleichsversuch Fehler gemacht hat, wo ein Gläubiger sich schon beschwert hat.  :wow:
Mein Mann und ich sind beide voll berufstätig und streben die PI an.
Weil das ganze nun so schleppend läuft haben wir seit Sommer beide einen PFÜB über den Arbeitgeber laufen, wird fleißig abgeführt.

So nun endlich zum eigentlichen "Problem" Haben verschiedene Schulden Banken, Versandhaus etc. Wir hatten zu dem Zeitpunkt auch ca 1,5 Monatsmieten Mietschulden. Konnten uns mit unserem Vermieter einigen diese neben der normalen Mietzahlung mit 100 Euro monatlich abzuzahlen. Leider geriet das durch die Pfändungen wieder ins Stocken, zusätzlich wurden schon wieder die Nebenkosten und die Miete erhöht, es reicht einfach hinten und vorne nicht. So das aktuell etwa 600 Euro Miete offen sind. Die Gesamtmiete beträgt 790 Euro.

Der Berater sagte zu uns die Mietschulden müssen wir auf jeden Fall vor Beantragung der PI komplett abgetragen haben, das wäre so gesetzlich geregelt, sonst können wir diese nicht eröffnen.
Mir schwant so langsam das das nicht stimmt???

So weit ich weiß kann einem die Wohnung wegen Mietschulden erst gekündigt werden, wenn 2 Monatsmieten offen sind, oder? Das heißt wenn ich ab jetzt nur noch die normale Miete überweisen kann, und die 600 Euro offen bleiben, kann doch die Kündigung keine Konsequenz sein und die 600 Euro könnten mit in die Insolvenz fließen, oder?

Wir mussten keine Kaution bezahlen. Wir können auch nicht in eine billigere Wohnung ziehen, können uns einen Umzug nicht leisten und die Rückbauten, die in der Wohnung zu erledigen wären. Wir sitzen fest, kommen mit der teuren Whg nicht vor und zurück.
Wir sind eben gekniffen, weil wir arbeiten gehen, als Hartz IV Empfänger wäre die Wohnung zu teuer und das Amt würde den Umzug zahlen. Das soll kein Gemecker sein, sind froh Arbeit zu haben, aber es ist frustrierend.
Durch die Arbeit können wir unsere Schulden ja auch wohl so gut wie komplett bezahlen, viel RSB wirds nicht geben müssen.

Sorry ist tierisch lang geworden, ich hab immer Angst was aus dem Zusammenhang zu reissen und schreib daher so viel  :rougi:

Noch mal zusammenfassend, kann ich die 60 Euro derzeitige Mietschulden offen lassen und in die Insolvenz mitnehmen?

LG planlos
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Paula41

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Re: Mietschulden in die PI mitnehmen?
« Antwort #1 am: 27. November 2009, 10:48:58 »

Hallo,

ja sicher können Sie das.

Sie können auch die Kosten für die nötigen Rückbauten mit reinnehmen, wenn nicht schon eröffnet ist.

mfg
Paula41
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Feuerwald

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Re: Mietschulden in die PI mitnehmen?
« Antwort #2 am: 27. November 2009, 11:33:35 »


Der Berater sagte zu uns die Mietschulden müssen wir auf jeden Fall vor Beantragung der PI komplett abgetragen haben, das wäre so gesetzlich geregelt, sonst können wir diese nicht eröffnen.

Ja, das stammt aus dem Insolvenz-Gesetz von Peter Zwegat und RTL, das in einer der Sendungen "Raus aus dem Unsinn" frei erfunden wurde, um die Menschheit zur Redlichkeit zu erziehen. 

Nein, das ist natürlich Unsinn oder ein Missverständnis.

Wenn Sie aber aus der Wohnung und dem Mietverhältnis "raus" wollen, sollten Sie, wie Paula schon geschrieben hat, das vor dem Eröffnungsantrag einleiten und ggf. (Schadenersatz-)Forderungen des Vermieters dann als Insolvenzforderungen der RSB zuführen.

Sollte der Vermieter wegen Mitrückständen vor dem Eröffnungsantrag kündigen, ist diese Kündigung zulässig. Erfolgt die Kündigung jedoch nach dem Eröffnungsantrag,
ist die Kündigung wegen eines Verzugs der Miete in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag unwirksam.
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