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Autor Thema: Mindestbetrag der Schulden?  (Gelesen 6199 mal)

lisa-sophie

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Mindestbetrag der Schulden?
« am: 09. Oktober 2010, 23:03:49 »

Hallo,

sagt mal, muss man eigentlich einen Midestbetrag an Schulden haben um in die Privatinsolvenz gehen zu können?

lisa-sophie
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makro

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Re: Mindestbetrag der Schulden?
« Antwort #1 am: 09. Oktober 2010, 23:32:56 »

Nein! siehe Insolvenzordnung

§ 16 Eröffnungsgrund

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, daß ein Eröffnungsgrund gegeben ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 17 Zahlungsunfähigkeit

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.
(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit

(1) Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.
(2) Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
(3) Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 19 Überschuldung

(1) Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.
(2)Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.
(3) Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
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tomwr

Re: Mindestbetrag der Schulden?
« Antwort #2 am: 11. Oktober 2010, 00:18:13 »

Hallo,

sagt mal, muss man eigentlich einen Midestbetrag an Schulden haben um in die Privatinsolvenz gehen zu können?

lisa-sophie

Naja eigentlich muss man schon einen Mindestbetrag an Schulden haben und es sollte erkennbar sein, dass die Schulden über einen angemessenen Zeitraum definitiv nicht zurückgeführt werden können. Man muss die drohende Zahlungsunfähigkeit (die objektive Unmöglichkeit der Zahlung) prinzipiell von Zahlungsunwilligkeit trennen. Da ein Insolvenzverfahren mit entscheidenen Nachteilen verbunden ist (in erster Linie wirtschaftliche Unmündigkeit über einen recht langen Zeitraum von 6 Jahren), müssen die Vorteile des Insolvenzverfahrens deutlich hervortreten. Nämlich die Befreiung von Schulden die mit normalen Mitteln (Ratenzahlung und Verhandlungen mit Gläubigern) nicht mehr möglich ist.

Ich würde nur dazu raten, wenn man mit seinem frei verfügbarem Einkommen die Schulden in einem überschaubaren Zeitraum von etwa 5 Jahren nicht zurückführen kann. Die betreffende Höhe würde ich (ohne Berücksichtigung von Zinsen) errechnen aus dem frei verfügbarem Einkommen für die Tilgung. Wenn jemand sagen wir mal EUR 200,00 im Monat für Schuldenzahlung abzweigen kann dann würde ich erst bei einem Betrag von deutlich über EUR 12.000,00 ein Insolvenzverfahren in Erwägung ziehen. Man muss davon ausgehen dass auch angesammeltes Vermögen (z.B. Haus- oder Grundbesitz, Lebensversicherungen, Sparbücher und sonstige Rücklagen) ggf. gepfändet wird, sei es von Gläubigern oder Insolvenzverwalter oder Treuhänder. Solche Vermögenswerte würde ich auf die errechnete Summe noch aufschlagen.

So mal als groben Richtwert. Ein Insolvenzverfahren würde ich nur anstreben wenn eine Einigung mit Gläubigern auf lange Sicht unmöglich erscheint.
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Fallera

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Re: Mindestbetrag der Schulden?
« Antwort #3 am: 11. Oktober 2010, 08:17:39 »

Der Entscheidende Faktor ist nicht die Schuldenhöhe sondern ob mit dem vorhandenen Einkommen/Kapital eine angemessene Ratenvereinbarung bedient werden kann!

Und von wirtschaftlicher Unmündigkeit während der gesamten 6 Jahre kann keine Rede sein! Lediglich im eigentlichen Verfahren (ca.1-1,5 jahre nach Eröffnung) geht die Verfügungsgewalt auf den TH über. Danach darf wieder Vermögen gebildet werden etc. und man erlangt die Verfügungsgewalt über sein Vermögen zurück.
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tomwr

Re: Mindestbetrag der Schulden?
« Antwort #4 am: 12. Oktober 2010, 01:00:29 »

Und von wirtschaftlicher Unmündigkeit während der gesamten 6 Jahre kann keine Rede sein! Lediglich im eigentlichen Verfahren (ca.1-1,5 jahre nach Eröffnung) geht die Verfügungsgewalt auf den TH über. Danach darf wieder Vermögen gebildet werden etc. und man erlangt die Verfügungsgewalt über sein Vermögen zurück.

Also man hat insofern etwas Spielraum wenn man die Möglichkeit hat selbständig zu arbeiten und in der Wohlverhaltensperiode angemessene Beträge von den erwirtschafteten Erlösen abzuführen. Das dürfte aber auf die Wenigsten Insolvenzantragsteller zutreffen. Die Mehrheit wird wohl eine abhängiges Beschäftigungsverhältnis haben bzw. eingehen und dort werden bis zum Ende der WVP alle über den (geringen) Pfändungsfreibetrag hinausgehenden Einkünfte vom Arbeitgeber automatisch an den Treuhänder abgeführt. Ja und von dem Rest kann man dann Vermögen bilden. Sehr witzig.  :whistle:

Kommen wir aber nochmal zu den Selbständigen zurück. Es ist wohl auch da nicht sehr einfach eine Selbständigkeit aufzubauen oder zu unterhalten mit entsprechenden SCHUFA Einträgen. Erst mal sind wohl kaum Finanzierungen möglich und zum Zweiten gibt es nicht wenige Auftraggeber die in entsprechenden Projekten oder bei größeren Aufträgen die Bonität ihrer (selbständigen) Partner prüfen und danach entscheiden wen sie im konkreten Falle tatsächlich beauftragen. Das kann je nach Branche kräftig nach hinten losgehen.

Und die Grauzone (mein Gewerbe läuft über meine Frau oder über XY) lassen wir mal außen vor. Auch das ist alles andere als unkompliziert und setzt einen großen Vertrauensvorschuss voraus. Wenn ich mir überlege wieviele Ehen so über die Jahre in die Brüche gehen und was an Ansprüchen eingeklagt wird - bei Einkünften aus dem "eigenen Gewerbe" braucht die Frau überhaupt nicht zu klagen. Und auch Freundschaften können bei richtig gut Geld verdienen in die Brüche gehen. Alles andere als easy.

Und so bleibe ich unter Berücksichtigung aller dieser Tatsachen bei der Ansicht, dass man während der Laufzeit der WVP sehr wohl faktisch wirtschaftlich unmündig ist. Alles andere ist Augenwischerei und kann nur jemand schreiben der von der Problematik nicht wirklich betroffen ist.

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Fallera

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Re: Mindestbetrag der Schulden?
« Antwort #5 am: 12. Oktober 2010, 09:20:52 »

Alles andere ist Augenwischerei und kann nur jemand schreiben der von der Problematik nicht wirklich betroffen ist.

Bevor Kritik geübt wird, sollte man sich ein wenig mehr über die Leute informieren.
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Feuerwald

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Re: Mindestbetrag der Schulden?
« Antwort #6 am: 12. Oktober 2010, 11:21:26 »



Die Mehrheit wird wohl eine abhängiges Beschäftigungsverhältnis haben bzw. eingehen und dort werden bis zum Ende der WVP alle über den (geringen) Pfändungsfreibetrag hinausgehenden Einkünfte vom Arbeitgeber automatisch an den Treuhänder abgeführt.

-> Die Mehrheit der privaten Insolvenzschuldner leben wirtschaftlich in der Insolvenz besser als zuvor.

-> so gering ist der unpfändbare Betrag nicht. Nehmen Sie mal einen Familienvater mit Frau und 3 Kinder ... na was bleibt dem wohl in der Tasche?  Zzgl. Kindergeld und Urlaubsgeld und anteilig Weihnachtsgeld? In der WVP kann zudem noch Vermögen auf ganz andere Art und weise erworben werden.


Ja und von dem Rest kann man dann Vermögen bilden. Sehr witzig. 

-> Nicht witzig, eine Perspektive!


Kommen wir aber nochmal zu den Selbständigen zurück. Es ist wohl auch da nicht sehr einfach eine Selbständigkeit aufzubauen oder zu unterhalten mit entsprechenden SCHUFA Einträgen. Erst mal sind wohl kaum Finanzierungen möglich und zum Zweiten gibt es nicht wenige Auftraggeber die in entsprechenden Projekten oder bei größeren Aufträgen die Bonität ihrer (selbständigen) Partner prüfen und danach entscheiden wen sie im konkreten Falle tatsächlich beauftragen. Das kann je nach Branche kräftig nach hinten losgehen.

-> wir haben zahlreiche Selbständige im Insolvenzverfahren und in der WVP. Auch hier gibt es eine Aussage: Eine Perspektive.


Und so bleibe ich unter Berücksichtigung aller dieser Tatsachen bei der Ansicht, dass man während der Laufzeit der WVP sehr wohl faktisch wirtschaftlich unmündig ist.

-> Unsinn.


Alles andere ist Augenwischerei

-> Unsinn.


und kann nur jemand schreiben der von der Problematik nicht wirklich betroffen ist.

-> Unsinn.

PS: Naja eigentlich muss man schon einen Mindestbetrag an Schulden haben

-> Unsinn. Ein Insolvenzantrag ist selbst bei Kleinstforderungen zulässig und tägliche Praxis. Fragen Sie mal Ihre Krankenkasse wie schnell das geht! Die AOK HH meinte dazu: Selbst bei nur 10 Euro sind wir gehalten, einen Insolvenzantrag zu stellen. Und die Gericht nehmen diese Anträge sogar an. Auch das ist zwar Unsinn, nur diesem realer Unsinn.



 


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tomwr

Re: Mindestbetrag der Schulden?
« Antwort #7 am: 12. Oktober 2010, 21:09:04 »

-> Die Mehrheit der privaten Insolvenzschuldner leben wirtschaftlich in der Insolvenz besser als zuvor.

Sagen wir mal sie leben in durch Fremdsteuerung geordneten Verhältnissen und es kommen keine Pfändungen mehr. Wenn ich mir allerdings die Gründe ansehe die laut statistischem Bundesamt Ursachen für eine Insolvenz natürlicher Personen sind, kann ich kaum glauben dass es denen in der Insolvenz wirklich besser geht als vorher.

Mehr als 50% der Insolvenzen natürlicher Personen sind zurückzuführen auf
* Arbeitslosigkeit
* Trennung/Scheidung/Tod des Partners
* Erkrankung/Sucht/Unfall

Quelle: http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Content/Statistiken/UnternehmenGewerbeInsolvenzen/Insolvenzen/Tabellen/Content50/Ueberschuldung,templateId=renderPrint.psml

Die Wahrscheinlichkeit dass sich diese Probleme durch die Insolvenz zufriedenstellend lösen lassen schätze ich doch eher gering ein. Wer arbeitslos geworden ist und dadurch später eine Insolvenz anmelden muss weil er offenbar keinen Job auf dem Arbeitsmarkt findet, für den dürfte sich die Situation auch nach der Insolvenz wenig ändern. Bei den anderen oben genannten Ereignissen dürfte es nicht viel besser aussehen.

Die Bemerkung "die meisten Schuldner leben in der Insolvenz besser" klingt da ehrlich gesagt etwas zynisch.
Ob jemand der offensichtlich Selbständige und Unternehmer beratet für einen Stundenlohn von EUR 65,00 tatsächlich ein umfassendes Bild von dem Leben der Menschen in Privatinsolvenz hat, mag ich ehrlich gesagt etwas bezweifeln.


-> so gering ist der unpfändbare Betrag nicht. Nehmen Sie mal einen Familienvater mit Frau und 3 Kinder ... na was bleibt dem wohl in der Tasche?  Zzgl. Kindergeld und Urlaubsgeld und anteilig Weihnachtsgeld? In der WVP kann zudem noch Vermögen auf ganz andere Art und weise erworben werden.

Siehe oben, das scheint jetzt ein Fall des typischen Unternehmers zu sein. Was der Familienvater in der Tasche hat dürfte in erster Linie davon abhängen ob und was er für einen Job hat (wenn er nicht gerade erfolgreich selbständig ist) und wieviel er da verdient. Man muss dabei auch immer im Auge behalten welche Situation zur Insolvenz geführt hat. Wer vorher nicht mit Geld umgehen konnte wird dies wahrscheinlich auch während oder nach der Insolvenz nicht gut können. Wer seinen Job wechseln muss und zwischenzeitlich arbeitslos war, muss mit Einschneidungen beim Gehalt und sozialen Leistungen rechnen. Das ist ein bischen was anderes als wenn man einen neuen Job aus ungekündigter Stellung sucht.


Ja und von dem Rest kann man dann Vermögen bilden. Sehr witzig.  

-> Nicht witzig, eine Perspektive!

-> wir haben zahlreiche Selbständige im Insolvenzverfahren und in der WVP. Auch hier gibt es eine Aussage: Eine Perspektive.

Jetzt mal ein konkretes Beispiel. Ein Insolvenzschuldner, Mitte 40, ledig, ohne Kinder findet nach 2 Jahren Arbeitslosigkeit eine neue Arbeitsstelle in der er EUR 3.500,00 brutto im Monat verdient. Das Nettogehalt beträgt EUR 2.100,00. Da bleiben ihm nach der Pfändungstabelle EUR 1.320,00. Bei einer Warmmiete von EUR 700,00 würde er in etwa EUR 1.060,00 zum Leben bekommen nach Hartz IV. Dem bleiben jetzt EUR 260,00 mehr durch Ausübung des Jobs (40 Std. Woche) und darf aber noch die Fahrtkosten zum Arbeitsplatz aus eigener Tasche bezahlen (von den EUR 260,00 pro Monat) oder gar ein Auto davon finanzieren. Das Beispiel ist jetzt aus dem Real Life gegriffen.

Tolle Perspektive.  :whistle:


PS: Naja eigentlich muss man schon einen Mindestbetrag an Schulden haben

-> Unsinn. Ein Insolvenzantrag ist selbst bei Kleinstforderungen zulässig und tägliche Praxis. Fragen Sie mal Ihre Krankenkasse wie schnell das geht! Die AOK HH meinte dazu: Selbst bei nur 10 Euro sind wir gehalten, einen Insolvenzantrag zu stellen. Und die Gericht nehmen diese Anträge sogar an. Auch das ist zwar Unsinn, nur diesem realer Unsinn.

Da will wohl jemand um jeden Preis Recht haben. Ich habe nicht geschrieben dass man einen Mindestbetrag an Schulden haben muss. Aber es geht um einen sinnvollen Insolvenzantrag. Da sind die Verfahrenskosten schon in keinem Verhältnis zu den Schulden, schon gar nicht zu den Folgen des Insolvenzantrags. Und wenn Du Dich an das Eingangsposting dieses Threads noch erinnerst, geht es um eine Privatinsolvenz und aus dieser Sicht um einen Eigenantrag. Wer sonst sollte diesen stellen ? Das ist jetzt Erbsenzählerei.

Viel schlimmer finde ich aber wie Du hier das Insolvenzverfahren und vor allem die Folgen des Insolvenzverfahrens verharmlost und dazu noch für den Unwissenden den Eindruck hinterläßt, es würde sich lohnen einen Insolvenzantrag auch bei absolut lächerlichen Beträgen zu stellen. Mal abgesehen davon, dass ein Eigenantrag auf Insolvenz bei einem Betrag von EUR 10,00 sicher ohne Frage von mindestens 99% der Insolvenzgerichte abgelehnt würde weil ein Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) nicht erkennbar ist.
« Letzte Änderung: 12. Oktober 2010, 21:13:40 von tomwr »
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Insokalle

Re: Mindestbetrag der Schulden?
« Antwort #8 am: 13. Oktober 2010, 11:13:38 »

Dieser Beitrag lässt erkennen, dass Sie sich weder intensiv mit dem Insolvenzrecht auseinandergesetzt haben noch habe ich den Eindruck, dass Sie den Beitrag von Feuerwald genau gelesen und verstanden haben.
Das Insolvenzverfahren ist ein wirtschaftliches Verfahren, s. § 1 InsO. Es dient nicht dazu, Arbeitslosigkeit eines Schuldners zu beseitigen oder seine möglichen familiären oder persönlichen Probleme zu lösen. Sie zitieren eingangs zwar Feuerwald wortwörtlich, verändern aber seine Aussage. Um es noch einmal hervorzuheben:

Die Mehrheit der privaten Insolvenzschuldner leben wirtschaftlich in der Insolvenz besser als zuvor.

Absolut korrekt.

Außerdem: Ich habe viele Schuldner getroffen, denen es nach der Einleitung eines Insolvenzverfahrens psychisch besser ging, weil sie sich von einer großen Last und einem immensen Druck befreien konnten.

Feuerwald verharmlost nicht das Insolvenzverfahren, er zählt schlichtweg Fakten auf, die ich aus meiner Erfahrung heraus genau so bestätigen kann, wie er sie beschrieben hat. Ich kann mir übrigens keineswegs vorstellen, dass Feuerwald wegen geringer Schulden sogleich Insolvenzverfahren einleitet. Hat er nirgends angedeutet. Er schreibt von 10-€-Fremdanträgen, nicht von Eigenanträgen. Ein entscheidender Unterschied.

Die eingangs gestellte Frage ist abstrakt von einem konkreten Problem formuliert. Sie wirkt deshalb theoretisch und wurde von makro richtig beantwortet.
Die Frage hingegen, ob ein Verfahren wirtschaftlich sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt (dazu s. fallera).
Ein solches Verfahren kann durchaus sinnvoller sein als für den Rest des Lebens den Gerichtsvollzieher zu begrüßen und ebenfalls für den Rest des Lebens mit dem unpfändbaren Lohn auszukommen. Die Gläubiger werden sich freuen, denn irgendwann sind die Kinder nicht mehr unterhaltspflichtig, der pfändbare Teil des Einkommens steigt und der Schuldner hat nicht mehr Geld in der Tasche als zuvor. Auch eine tolle Perspektive.

Ihr Beispielsschuldner wird sich die Frage auch stellen und entscheiden müssen, ob er lieber nur 6 Jahre mit dem pfändbaren Teil auskommen oder länger zahlen will. Das muss jeder letztlich für sich selbst entscheiden. Aber – um nochmals ein Zitat einzufügen – ein Insolvenzverfahren bietet eine wirklich ernst zu nehmende Perspektive.

Ich meine, neulich gelesen zu haben, dass die Fallzahlen der Verbraucherinsolvenzen auch deswegen steigen, weil immer mehr Schuldner sich mit der Thematik auseinandersetzen und ein Insolvenzverfahren als Ausweg aus ihrer wirtschaftlichen Krise akzeptieren und annehmen. Das ist ebenfalls Real Life.

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tomwr

Re: Mindestbetrag der Schulden?
« Antwort #9 am: 15. Oktober 2010, 00:26:17 »

Dieser Beitrag lässt erkennen, dass Sie sich weder intensiv mit dem Insolvenzrecht auseinandergesetzt haben noch habe ich den Eindruck, dass Sie den Beitrag von Feuerwald genau gelesen und verstanden haben.
Das Insolvenzverfahren ist ein wirtschaftliches Verfahren, s. § 1 InsO. Es dient nicht dazu, Arbeitslosigkeit eines Schuldners zu beseitigen oder seine möglichen familiären oder persönlichen Probleme zu lösen. Sie zitieren eingangs zwar Feuerwald wortwörtlich, verändern aber seine Aussage. Um es noch einmal hervorzuheben:

Die Mehrheit der privaten Insolvenzschuldner leben wirtschaftlich in der Insolvenz besser als zuvor.

Absolut korrekt.

Also da liegst Du definitiv falsch. Ich bin persönlich von einer Insolvenz betroffen und befasse mich mit dem Insolvenzrecht intensiv seit nun über einem Jahr. Aber kommen wir zur Ausgangsfrage zurück. Ein großer Teil der Insolvenzverfahren sind auf die oben angeführten Gründe zurückzuführen. Warum sollte es Jemandem der als Folge einer Arbeitslosigkeit in die Insolvenz geht wirtschaftlich besser gehen ? Der ist nach Insolvenzantrag mit hoher Wahrscheinlichkeit immer noch arbeitslos und bekommt vermutlich nach langer Arbeitslosigkeit genauso viel ALG II wie vor der Insolvenz. Genau genommen ändert die Insolvenz wirtschaftlich erstmal rein gar nichts, zumindest nicht bis zum Ende des Insolvenzverfahrens oder zur Erteilung der Restschuldbefreiung.

Und warum es Schuldner in der Insolvenz psychisch besser gehen sollte ist jetzt auch nicht nachvollziehbar. Den größten Druck den ein Gläubiger auf den Schuldner ausüben kann, ist ihm den Gerichtsvollzieher zu schicken. Wenn da nichts zu holen ist, gibt der die eidesstattliche Versicherung ab und erhält fortan in aller Regel nur 2 mal im Jahr einen Besuch desselben. Die meisten Gerichtsvollzieher sind freundlich und nach wenigen Minuten aus der Wohnung wieder verschwunden. Das weiß ich aus eigener Erfahrung.

Sofern tatsächlich etwas Werthaltiges zu holen ist vom Schuldner so ist es für den Schuldner wiederum egal ob der Gerichtsvollzieher oder der Insolvenzverwalter die Werte an die Gläubiger verteilt.
Meiner Meinung nach macht es psychisch keinen wirklichen Unterschied. Außer man kauft sich ein 21,90 cm langes Massband und schneidet jeden Tag einen cm ab. Wie beim Bund. Dann ist man in etwa nach 2190 Tagen aus dem Schneider sofern eine Restschuldbefreiung erteilt wird. Auch das ist Damoklesschwert das über viele Schuldner schwebt und wirklich vorhersagen kann kein Schuldner ob die Restschuldbefreiung erteilt wird oder ein Gläubiger irgendwas aus dem Hut zaubert um einen Versagungsantrag zu stellen. Mittlerweile dürfen ja sogar die Treuhänder Versagungsanträge stellen.


Feuerwald verharmlost nicht das Insolvenzverfahren, er zählt schlichtweg Fakten auf, die ich aus meiner Erfahrung heraus genau so bestätigen kann, wie er sie beschrieben hat. Ich kann mir übrigens keineswegs vorstellen, dass Feuerwald wegen geringer Schulden sogleich Insolvenzverfahren einleitet. Hat er nirgends angedeutet. Er schreibt von 10-€-Fremdanträgen, nicht von Eigenanträgen. Ein entscheidender Unterschied.

Also Feuerwald hat selbst ein 10 EUR Beispiel gewählt und warum er hier ein Beispiel mit einem Fremdantrag bringt obwohl es um einen Eigenantrag in der Eingangsfrage ging, zeigt wie wenig er sich selbst mit dem Eingangsposting auseinandergesetzt hat. Es ging ihm offenbar nur darum eine Aussage von mir zu zerpflücken und da war ihm offenbar jedes Mittel Recht auch auf die Gefahr hin, dass der Schreiber des Eingangspost die Aussage eventuell missversteht nach dem Motto - ja es lohnt sich auch bei kleinen Summen einen Insolvenzantrag zu stellen. Das ist die konkrete Verharmlosung. Man muss auch ein bischen zwischen den Zeilen lesen aber das gelingt einigen Erbsenzählern offenbar nicht.

Die Frage von lisa-sophie zielt darauf ab, ob man auch mit ganz wenig Schulden in eine Privatinsolvenz gehen kann. Dieser man ist vermutlich sie selbst oder eine nahestehende Person. Da hilft die Beantwortung "ja man kann" nicht wirklich weiter sondern eher einige Anhaltspunkte ab wann sich eine Insolvenz für den Schuldner wirklich lohnt.


Die eingangs gestellte Frage ist abstrakt von einem konkreten Problem formuliert. Sie wirkt deshalb theoretisch und wurde von makro richtig beantwortet.

Ich finde es immer recht amüsant wenn Leute digital denken, also nur in Kategorien wie richtig und falsch. Das Leben und jede Einzelsituation ist oftmals viel zu komplex als mit einem simplen ja oder nein zu antworten.
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deagle

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Re: Mindestbetrag der Schulden?
« Antwort #10 am: 15. Oktober 2010, 09:06:48 »

Zitat von: tomwr

Also da liegst Du definitiv falsch. Ich bin persönlich von einer Insolvenz betroffen und befasse mich mit dem Insolvenzrecht intensiv seit nun über einem Jahr. Aber kommen wir zur Ausgangsfrage zurück. Ein großer Teil der Insolvenzverfahren sind auf die oben angeführten Gründe zurückzuführen. Warum sollte es Jemandem der als Folge einer Arbeitslosigkeit in die Insolvenz geht wirtschaftlich besser gehen ? Der ist nach Insolvenzantrag mit hoher Wahrscheinlichkeit immer noch arbeitslos und bekommt vermutlich nach langer Arbeitslosigkeit genauso viel ALG II wie vor der Insolvenz. Genau genommen ändert die Insolvenz wirtschaftlich erstmal rein gar nichts, zumindest nicht bis zum Ende des Insolvenzverfahrens oder zur Erteilung der Restschuldbefreiung.

JEDE Insolvenz liegt Grundsätzlich an der Überschuldung des Insolaners, die von Dir angemerkten Gründe, "Arbeitslosigkeit, Trennung/Scheidung/Tod des Partners oder  Erkrankung/Sucht/Unfall" sind nichts anderes als vorgeschobene Argumente!
Der Tatsächliche Grund für eine Insolvenz liegt immer im "nicht zahlen können"  von Verbindlichkeiten!
Nach dem Rest Deiner Aussage hast Du den ganz normalen Vollstreckungswahnsinn noch nicht erlebt!

Zitat von: tomwr
Und warum es Schuldner in der Insolvenz psychisch besser gehen sollte ist jetzt auch nicht nachvollziehbar.
Den größten Druck den ein Gläubiger auf den Schuldner ausüben kann, ist ihm den Gerichtsvollzieher zu schicken. Wenn da nichts zu holen ist, gibt der die eidesstattliche Versicherung ab und erhält fortan in aller Regel nur 2 mal im Jahr einen Besuch desselben. Die meisten Gerichtsvollzieher sind freundlich und nach wenigen Minuten aus der Wohnung wieder verschwunden. Das weiß ich aus eigener Erfahrung.

Meist endet das ganze aber nicht mit Abgabe der EV, den richtigen Gläubiger vorausgesetzt!

Zitat von: tomwr
Sofern tatsächlich etwas Werthaltiges zu holen ist vom Schuldner so ist es für den Schuldner wiederum egal ob der Gerichtsvollzieher oder der Insolvenzverwalter die Werte an die Gläubiger verteilt.
Meiner Meinung nach macht es psychisch keinen wirklichen Unterschied. Außer man kauft sich ein 21,90 cm langes Massband und schneidet jeden Tag einen cm ab. Wie beim Bund. Dann ist man in etwa nach 2190 Tagen aus dem Schneider sofern eine Restschuldbefreiung erteilt wird. Auch das ist Damoklesschwert das über viele Schuldner schwebt und wirklich vorhersagen kann kein Schuldner ob die Restschuldbefreiung erteilt wird oder ein Gläubiger irgendwas aus dem Hut zaubert um einen Versagungsantrag zu stellen. Mittlerweile dürfen ja sogar die Treuhänder Versagungsanträge stellen.

Das ist der Haupgrund für eine Insolvenz!
Das regeln der finanziellen Umstände in die man sich selbst gebracht hat!
Es macht definitiv einen Unterschied ob man nun 6 Jahre seinen Gläubigern das pfändbare zur Verfügung stellt, oder für den Rest seines Lebens!
Und nein... TH sind nach wie vor NICHT antragsberechtigt!

Zitat von: tomwr
Also Feuerwald hat selbst ein 10 EUR Beispiel gewählt und warum er hier ein Beispiel mit einem Fremdantrag bringt obwohl es um einen Eigenantrag in der Eingangsfrage ging, zeigt wie wenig er sich selbst mit dem Eingangsposting auseinandergesetzt hat. Es ging ihm offenbar nur darum eine Aussage von mir zu zerpflücken und da war ihm offenbar jedes Mittel Recht auch auf die Gefahr hin, dass der Schreiber des Eingangspost die Aussage eventuell missversteht nach dem Motto - ja es lohnt sich auch bei kleinen Summen einen Insolvenzantrag zu stellen. Das ist die konkrete Verharmlosung. Man muss auch ein bischen zwischen den Zeilen lesen aber das gelingt einigen Erbsenzählern offenbar nicht.

Du zerpflückst Dich doch selbst, eine Insolvenz ist wie von den Vorrednern beschrieben ein "wirtschaftliches" Verfahren!
Kann ich mit den mir jetzt zur Verfügung stehenden Mitteln meine Verbindlichkeiten in den nächsten sechs Jahren ordnen umd danach "Schuldenfrei" zu sein oder nicht!
Und ja für eine alleinerziehende Bezieherin von Sozialleistungen kann auch ein Betrag in Höhe von 3.000,-- € ein IK-Verfahren rechtfertigen!

Zitat von: tomwr
Die Frage von lisa-sophie zielt darauf ab, ob man auch mit ganz wenig Schulden in eine Privatinsolvenz gehen kann. Dieser man ist vermutlich sie selbst oder eine nahestehende Person. Da hilft die Beantwortung "ja man kann" nicht wirklich weiter sondern eher einige Anhaltspunkte ab wann sich eine Insolvenz für den Schuldner wirklich lohnt.

Das ist aber eine Frage die sich NUR der Schuldner selbst beantworten kann

Zitat von: tomwr
Ich finde es immer recht amüsant wenn Leute digital denken, also nur in Kategorien wie richtig und falsch. Das Leben und jede Einzelsituation ist oftmals viel zu komplex als mit einem simplen ja oder nein zu antworten.
Mit einer Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit) ist es wie mit einer Schwangerschaft... ein bisschen geht nicht! Entweder insolvent oder nicht

Ich hab den ganz normalen Vollstreckungswahnsinn erlebt, Vergleiche gesucht und mich letztendlich für ein RI-Verfahren entschieden!
Mal abgesehen von rechtsunsicheren Ämtern, Treuhändern selbst dem Gericht habe ich den Schritt in keinster Weise bereut.
Die meisten "Vor" Insolaner hatten selbst Angst an den Briefkasten zu gehen oder die Haustüre zu öffnen, diese Angst ist bei den allermeisten mit dem Eröffnungsbeschluss verflogen.

Als Fazit möchte ich gerne folgendes anmerken...

Ein Insolvenzverfahren (mit allen Verfahrensteilen) dient der Entschuldung!
Die Abgabe einer EV oder der Besuch des GV eher nicht!
« Letzte Änderung: 15. Oktober 2010, 09:37:22 von deagle »
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Re: Mindestbetrag der Schulden?
« Antwort #11 am: 15. Oktober 2010, 09:22:56 »

@Deagle

Auf Antrag des TH kann nach §298 Inso die RSB Versagt werden.
Das aber wohl die einzige Möglichkeit.
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deagle

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Re: Mindestbetrag der Schulden?
« Antwort #12 am: 15. Oktober 2010, 09:35:42 »

Na ich setze mal voraus das mit JEDEM Insolvenzantrag (egal ob Regel oder IK) der Antrag auf Verfahrenskostenstundung gestellt wird, somit wäre der 298 auch aussen vor  :wink:
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Re: Mindestbetrag der Schulden?
« Antwort #13 am: 15. Oktober 2010, 09:38:19 »

« Letzte Änderung: 15. Oktober 2010, 09:40:23 von Fallera »
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Re: Mindestbetrag der Schulden?
« Antwort #14 am: 15. Oktober 2010, 10:23:57 »

Ein Versagungsantrag nach 298 kommt nicht von heute auf morgen, wenn ich bei einem Gerichtsverfahren essentielle Dinge vergesse, muss  ich mit den folgen leben!

Natürlich ist ein Insolvenzverfahren kein Zuckerschlecken, aber meiner Meinung nach erheblich einfacher als ein lebenslanger Vollstreckungswahnsinn
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Re: Mindestbetrag der Schulden?
« Antwort #15 am: 15. Oktober 2010, 10:33:52 »

Da stimme ich Dir absolut zu!

Wie uns jedoch der Fall von BlueVision hier im Forum lehrt, ist man jedoch immer wieder auch der Willkühr der Gerichte ausgesetzt!
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Re: Mindestbetrag der Schulden?
« Antwort #16 am: 15. Oktober 2010, 10:55:04 »

Unsre Richter sind halt rechtlich und zeitlich unabhängig, schau Dir mal im FSB meinen Thread zum Thema die Inso dauert nur vier Jahre an... dann weiste was ich meine.

Im Falle von BlueVision ist die Geschichte eigentlich eindeutig, der Verstoß gegen 295 Inso ist ja nicht von der Hand zu weisen, was er meiner Meinung nach versuchen kann wäre der Weg über die nicht messbare Beeinträchtigung zu gehen.
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Insokalle

Re: Mindestbetrag der Schulden?
« Antwort #17 am: 15. Oktober 2010, 11:24:41 »

Ja, wäre ich an seiner Stelle, würde ich versuchen, alle Möglichkeiten auszuschöpfen.

Zu § 298 InsO: Es stimmt, der Versagungsantrag fällt nicht überraschend vom Himmel. Der Schuldner wird zuvor von TH und vom Gericht zur Zahlung aufgefordert und auf die Folgen hingewiesen. Das ist eher simpel im Vergleich zu Fragen zu ausreichenden Arbeitsplatzbemühungen.

Noch ergänzend zu deagles langer Rede:
Er hat den Vollstreckungswahnsinn schon angedeutet. Das Verhalten zahlreicher Gläubiger geht weit darüber hinaus. Ohne in die Einzelheiten zu gehen führt all das letztlich dazu, dass viele Schuldner ihren letzten Euro dem am lautesten schreienden in den Rachen stopfen und dies über das pfändbare Einkommen hinaus. Dadurch werden wieder Löcher an anderer Stelle gerissen, die lebenswichtig sind wie Strom, Miete usw.


In eigener Sache:
Die digitale Denkweise hat mich wiederum sehr amüsiert, (ich würde es gerne verwenden: man könnte auch sagen, ich sehe nach links und rechts oder betrachte Dinge auch mal von zwei Seiten). Immerhin habe ich es auf zwei Dimensionen geschafft, nicht schlecht für den Anfang gegenüber der unilateralen Betrachtungsweise anderer.
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