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Autor Thema: Krankengeld einer privaten Krankenkasse in der Insolvenz  (Gelesen 2524 mal)

schnugata73

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Krankengeld einer privaten Krankenkasse in der Insolvenz
« am: 07. September 2010, 15:12:40 »

Hallo liebes Forum,

durch einen Sportunfall werde ich nach 6 Wochen Lohnfortzahlung durch den AG Krankengeld bei meiner privaten Krankenkasse beantragen müssen.

Wie verhält es sich hier mit der Pfändung ?
Ist dieses Geld gleichzusetzen mit dem Arbeitseinkommen und somit pfändbar ?
Oder gibt es hier andere Maßstäbe ?

Ist es richtig, daß ich es dem IV mitteilen muß, da mein AG ja nach 6 Wochen nichts mehr an ihn abführt ?

Danke und beste Grüße

Schnugata73
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paps

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Re: Krankengeld einer privaten Krankenkasse in der Insolvenz
« Antwort #1 am: 07. September 2010, 19:56:36 »

Ja das Krankentagegeld ist auch dann eine Lohnersatzleistung.
Unterliegt also den normalen Pfändungsgrenzen.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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schnugata73

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Re: Krankengeld einer privaten Krankenkasse in der Insolvenz
« Antwort #2 am: 07. September 2010, 20:03:44 »

Danke für die Antwort.

Wie darf ich dann folgenden Satz verstehen. Dieser verwirrt mich nämlich:

Gesetzliches Krankengeld nach dem SGB dürfte wie Arbeitseinkommen pfändbar sein.
Krankengeld auf einer privaten Versicherung würde der bedingten Unpfändbarkeit gem.  § 850b ZPO unterliegen, also dann nur pfändbar sein, wenn gem. § 850b (2) ZPO entschieden würde, was  - m.E. - im Insolvenzverfahren nicht möglich ist.

Danke und beste Grüße

Schnugata73
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Fallera

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Re: Krankengeld einer privaten Krankenkasse in der Insolvenz
« Antwort #3 am: 07. September 2010, 20:51:00 »

850b ZPO / bedingt pfändbare Bezüge
Unpfändbar sind ferner:
   4.   Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, ferner Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 3 579 Euro nicht übersteigt.
(2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung die Beteiligten hören.

Demnach müsste erst die Billigkeit geprüft werden oder?
« Letzte Änderung: 07. September 2010, 20:52:42 von Fallera »
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schnugata73

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Re: Krankengeld einer privaten Krankenkasse in der Insolvenz
« Antwort #4 am: 07. September 2010, 21:07:08 »

... daß heißt ich muß es dem IV anzeigen und der bzw. das Vollstreckungsgericht entscheiden darüber ob es der Pfändung unterliegt oder nicht ???

Gruß

Schnugata73
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paps

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Re: Krankengeld einer privaten Krankenkasse in der Insolvenz
« Antwort #5 am: 07. September 2010, 21:11:41 »

m.E. 850i ZPO
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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schnugata73

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Re: Krankengeld einer privaten Krankenkasse in der Insolvenz
« Antwort #6 am: 07. September 2010, 21:17:44 »

danke !

könntest du mir in ein zwei sätzen erklären was dies nun für mich bedeuten würde.
dafür wäre ich dir unendlich dankbar  :biggrin:

beste grüße

schnugata73
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Insokalle

Re: Krankengeld einer privaten Krankenkasse in der Insolvenz
« Antwort #7 am: 08. September 2010, 11:56:12 »

... daß heißt ich muß es dem IV anzeigen und der bzw. das Vollstreckungsgericht entscheiden darüber ob es der Pfändung unterliegt oder nicht ???

So sehe ich das auch, das Insolvenzgericht entscheidet auf Antrag des IV/TH.

Da es sich um eine Privatversicherung handelt, dürfte § 850b ZPO die richtige Vorschrift sein, nicht 850i.
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doktor mabuse

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Re: Krankengeld einer privaten Krankenkasse in der Insolvenz
« Antwort #8 am: 08. September 2010, 16:13:37 »

Hallo,

nach meinem Verständnis ist es auch einen Lohnersatzleistung und kann gepfändet werden, jedoch auch nur bis zur Pfändungsgrenze gemäß Tabelle.
Und da in der Regel das Krankengeld nur 80 % des Nettos beträgt, dürfte im Verhältnis zum Normal-Lohn auch weniger gepfändet werden, sodaß es in der Summe eine Nullrunde werden könnte und Sie genausoviel erhalten wie vorher.

Würde mich wegen der Summe mal vorher mir der Versicherung in Verbindung setzen.

Gruß,
Doktor Mabuse

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